Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 262 vom 31.05.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2160-A
  • Verwaltung
  • Jugendrecht
  • Jugendförderung

2160-A

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der
Energiekrise betroffenen Jugendwerkstätten in Bayern
(Bayerischer Härtefallfonds für Jugendwerkstätten in Bayern – BHfJw)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 8. Mai 2023, Az. IV4/6521.04-1/654

1Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und der damit verbundenen Energiepreiserhöhungen eine staatliche Leistung, um soziale Einrichtungen und Dienste in Bayern zu unterstützen. 2Die Leistung wird für Jugendwerkstätten nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Leistung

1Die Jugendwerkstätten als Einrichtungen des sozialen Lebens leisten einen unverzichtbaren Beitrag für die Unterstützung junger Menschen, die besondere Schwierigkeiten haben, ihren Platz in der Arbeitswelt zu finden, um sie beruflich und sozial einzugliedern. 2Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Betrieb ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. 3Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und den damit verbundenen Energie- und Kraftstoffpreiserhöhungen kann der uneingeschränkte Betrieb einzelner Jugendwerkstätten akut gefährdet sein, da Bundeshilfen, Energieeinsparungsmaßnahmen sowie finanzielle Rücklagen nicht ausreichend sein können, damit die Jugendwerkstätten die erhöhten Energiepreise selbst tragen können. 4Es bedarf einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Jugendwerkstätten aufrechterhalten zu können. 5Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.

2.Begünstigte

1Antrags- und leistungsberechtigt sind die Träger von Jugendwerkstätten, welche nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Ausbildungsmaßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit (AJS-Richtlinie) vom 16. September 2021 (BayMBl. Nr. 717) eine staatliche Förderung erhalten. 2Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.

3.Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung

1Der Antragsteller muss gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass

a)
der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. September 2022 bis 31. August 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie-beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
b)
diese Kostensteigerungen nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
c)
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
d)
der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgaben nicht vermeiden konnten.

2Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. 3Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. 4Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten. 5Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

4.Art und Umfang der Leistung

1Die Billigkeitsleistung wird in Form eines einmaligen Pauschalbetrags gewährt. 2Die Einrichtung erhält je integrativen Teilnehmendem, die oder der im Zeitraum vom 1. September 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 eingetreten und mindestens vier Monate im Projekt verbliebenden ist, einmalig 890,00 €. 3Dem Antrag ist eine Liste der entsprechenden Teilnehmenden beizufügen.

4Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).

5.Überkompensationsverbot und Nachrangigkeit

1Die nach dieser Vorschrift gewährte Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen, gleichartigen Leistungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die der jeweilige Antragsteller erhalten hat, erhält oder noch in Anspruch nehmen kann. 2Entsprechend sind durch den Antragsteller zunächst alle anderweitig zur Verfügung stehenden Finanzhilfen auszuschöpfen. 3Sollte der Antragsteller nach Bewilligung von Leistungen aus dieser Richtlinie anderweitige Finanzhilfen erhalten, werden diese auf die nach dieser Richtlinie gewährten Leistungen vollständig angerechnet. 4Die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der energie- und inflationsbedingten Mehrausgaben führen. 5Eine Überkompensation liegt vor, soweit die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung (gegebenenfalls nach Anrechnung weiterer Finanzhilfen entsprechend Satz 3) höher ist als die Höhe des Härtefalls, wie sie sich aus Nr. 3 Satz 1 Buchst. a bis c ergibt. 6Die Höhe der Härtefallhilfen bestimmt sich im Rahmen der Nachprüfung demnach folgendermaßen:

Härtefallhilfe =

Hilfepauschale gemäß Nr. 4

abzüglich

anderweitiger Finanzhilfen (vgl. Nr. 5 Satz 3),

soweit das Ergebnis nachfolgender Berechnung nicht niedriger ist

Energie-/Sachausgaben Hilfezeitraum

abzüglich

Energie-/Sachausgaben Vergleichszeitraum x 1,3 abzüglich

Mehreinnahmen Verhandlungen Kostenträger bezüglich Hilfezeitraum

abzüglich

Landes- und Bundeshilfen bezüglich Hilfezeitraum

6.Verfahren

6.1Bewilligung

1Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung, die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Finanzhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth. 2Die Berechnung der Härtefallhilfe nach Nr. 5 Satz 6 ist bis spätestens 31. Dezember 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6.2Antragstellung

Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung können bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) mit dem auf den Internetseiten des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsformular bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

6.3Prüfung und Erstattung

1Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Das ZBFS prüft in 100 % der Fälle nachträglich ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Härtefall vorliegt (Belegprüfung). 3Der Begünstigte ist verpflichtet, dazu dem ZBFS die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie einer Prüfung nach Satz 2 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 5Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Hilfeempfängern durchzuführen. 6Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen. 7Hierzu sind die für die Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 relevanten Unterlagen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

6.4Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung sind Antragsteller auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen Energiekosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Juni 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor