Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 264 vom 31.05.2023

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2179-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Sonstige soziale Hilfen

2179-A

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von
der Energiekrise in Deutschland betroffenen Mütter- und Väterzentren und
Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern
(Bayerischer Härtefallfonds für Mütter- und Väterzentren und
Ehe- und Familienberatungsstellen – BHfMZuEB)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 8. Mai 2023, Az. IV3/6511-1/761

1Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und der damit verbundenen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen eine staatliche Leistung, um soziale Einrichtungen und Dienste in Bayern zu unterstützen. 2Die Leistung wird für Mütter- und Väterzentren und Ehe- und Familienberatungsstellen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Leistung

1Die Mütter- und Väterzentren sowie Ehe- und Familienberatungsstellen leisten einen unverzichtbaren Beitrag für eine niedrigschwellige Unterstützung von Familien, der in Krisensituationen wie aktuell noch relevanter ist. 2Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Betrieb ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. 3Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und den damit verbundenen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen kann der uneingeschränkte Betrieb einzelner Mütter- und Väterzentren sowie Ehe- und Familienberatungsstellen akut gefährdet sein. 4Bundeshilfen, mit Kostenträgern aus- oder nachverhandelte Kostensätze, Energieeinsparungsmaßnahmen sowie finanzielle Rücklagen können nämlich nicht ausreichend sein, damit die Einrichtungen die erhöhten Preise selbst tragen können. 5Es bedarf einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Mütter- und Väterzentren sowie Ehe- und Familienberatungsstellen aufrechterhalten zu können. 6Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.

2.Berechtigte

1Antrags- und leistungsberechtigt sind

a)
Träger von Mütter- und Väterzentren, die vom Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern e. V. betreut werden (Mütter- und Väterzentren) sowie
b)
staatlich geförderte Ehe- und Familienberatungsstellen (Ehe- und Familienberatungsstellen)

mit Sitz im Freistaat Bayern. 2Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.

3.Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung

1Voraussetzung für die Gewährung einer Billigkeitsleistung ist die Erklärung des Antragstellers, dass

a)
der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie-beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
b)
diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
c)
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
d)
der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstigen Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgaben nicht vermeiden konnten.

2Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. 3Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. 4Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten. 5Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

4.Art und Umfang der Leistung

1Die Billigkeitsleistung wird in Form eines einmaligen Pauschalbetrags gewährt:

a)
für die unter Nr. 2 Satz 1 Buchst. a genannten Antragsberechtigten kann eine einmalige Pauschale in Höhe von bis zu 3 000 € pro Einrichtung ausgereicht werden,
b)
für die unter Nr. 2 Satz 1 Buchst. b genannten Antragsberechtigten kann eine einmalige Pauschale in Höhe von bis zu 5 000 € pro Einrichtung ausgereicht werden.

2Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).

5.Überkompensationsverbot und Nachrangigkeit

1Die nach dieser Vorschrift gewährte Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen, gleichartigen Leistungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die der jeweilige Antragsteller erhalten hat, erhält oder noch in Anspruch nehmen kann. 2Entsprechend sind durch die Antragsteller zunächst alle anderweitig zur Verfügung stehenden Finanzhilfen auszuschöpfen. 3Sollte der Antragsteller nach Bewilligung von Leistungen aus dieser Richtlinie anderweitige Finanzhilfen erhalten, werden diese auf die nach dieser Richtlinie gewährten Leistungen vollständig angerechnet. 4Die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der energie- und inflationsbedingten Mehrausgaben führen. 5Eine Überkompensation liegt vor, soweit die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung (gegebenenfalls nach Anrechnung weiterer Finanzhilfen entsprechend Satz 3) höher ist als die Höhe des Härtefalls, wie sie sich aus Nr. 3 Satz 1 Buchst. a bis c ergibt. 6Die Höhe der Härtefallhilfen bestimmt sich im Rahmen der Nachprüfung demnach folgendermaßen:

Härtefallhilfe =

Hilfepauschale gemäß Nr. 4

-

anderweitiger Finanzhilfen (vgl. Nr. 5 Satz 3),

soweit das Ergebnis nachfolgender Berechnung nicht niedriger ist

Energie-/Sachausgaben Hilfezeitraum

-

Energie-/Sachausgaben Vergleichszeitraum x 1,3

-

Mehreinnahmen Verhandlungen Kostenträger bezüglich Hilfezeitraum

-

Landes- und Bundeshilfen bezüglich Hilfezeitraum

6.Verfahren

6.1Bewilligung

1Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung, die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Leistung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). 2Die Berechnung der Härtefallhilfe nach Nr. 5 Satz 6 ist bis spätestens 31. Dezember 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6.2Antragstellung

Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung können mit dem auf der Internetseite des ZBFS bereitgestellten Antragsformular bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

6.3Prüfung und Erstattung

1Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Das ZBFS prüft 100 % der Fälle nachträglich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Härtefall vorliegt (Belegprüfung). 3Der Begünstigte ist verpflichtet, dazu dem ZBFS die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie einer Prüfung nach Satz 2 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 5Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Hilfeempfängern durchzuführen. 6Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen. 7Hierzu sind die für die Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 relevanten Unterlagen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

6.4Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung sind Antragsteller auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen Kosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Juni 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor