Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 269 vom 31.05.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen für den Prüfungstermin 2025
nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 23. April 2023, Az. IV.1-BS6154.0/2/1

Ausschreibung für den Prüfungstermin 2025

  1. 1. Prüfungstermine

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare September 2023/2025 nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen 2025 nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) teil.

Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 6. November 2023 bis 2. Februar 2024 an der Seminarschule,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 18. März 2024 bis 5. Juli 2024 an der Seminarschule,
  • die 3. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 10. März 2025 bis 16. Mai 2025 an der Einsatzschule,
  • das Kolloquium in Pädagogik und Psychologie in der Zeit vom 10. Februar 2025 bis 28. Februar 2025 an der Seminarschule und
  • die mündliche Prüfung in der Zeit vom 28. April 2025 bis 16. Mai 2025 an der Seminarschule.

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Termine und Fristen zu beachten.

  1. 2. Prüfungstermine im Erweiterungsfach

Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare September 2023/2025, die eine Erste Lehramtsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes ablegen und auch an der Zweiten Staatsprüfung in diesem Fach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 2 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen zu den in Nr. 1 Spiegelstrich 2 oder 3 (Lehrprobe) sowie 5 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen.

Eine Anmeldung während des Vorbereitungsdienstes auch zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach muss bis spätestens zum Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts, 2. Halbjahr erfolgen. Eine entsprechende Anmeldung muss an das Prüfungsamt im Staatsministerium (Referat IV.5) gerichtet werden.

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben den örtlichen Prüfungsleitungen (Seminarleitungen) eine etwaige Erste Lehramtsprüfung in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung der Prüfung) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

  1. 3. Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens

An der Zweiten Staatsprüfung 2025 nehmen auf Antrag auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2024 nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wiedereingestellt worden sind. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden im ersten halben Jahr einem Studienseminar September 2024/2026 und im zweiten halben Jahr einem Studienseminar September 2023/2025 zugewiesen. Sie legen die Einzelprüfungen wie folgt an der Seminarschule ab:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 21. Oktober 2024 bis 20. Dezember 2024,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 7. Januar 2025 bis 11. April 2025.

Für die 3. Prüfungslehrprobe, das Kolloquium und die mündliche Prüfung gelten die Termine von Nr. 1.

Für den Fall, dass im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis spätestens 31. Oktober 2024 einzuholen.

Die sonstigen Bestimmungen von § 18 LPO II gelten entsprechend.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2025 in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2024 abgelegt und nicht bestanden haben (§ 32 Abs. 1 LPO II). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens am 17. Februar 2025 beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eingegangen sein. Die Wiederholungsprüfung (Prüfungslehrprobe und mündliche Prüfung) findet in der Zeit vom 31. März 2025 bis 16. Mai 2025 an einer Seminarschule statt.

  1. 4. Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung

Zur Zweiten Staatsprüfung 2025 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2024 abgelegt und bestanden haben (§ 16 Abs. 2 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber

a)
sich bis spätestens 23. September 2024 (bei Fertigung einer neuen schriftlichen Hausarbeit) bzw. bis spätestens 1. Dezember 2024 (bei Anrechnung der anlässlich der Erstablegung gefertigten schriftlichen Hausarbeit) zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden,
b)
der Meldung eine Erklärung über die Tätigkeit nach dem erstmaligen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung und ggf. eine Bescheinigung über eine Personenstandsänderung (z. B. Heiratsurkunde) beifügen und
c)
mit der Meldung eine Erklärung abgeben, ob sie die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet haben wollen oder nicht.

Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien und Realschulen, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen zu richten.

Diese Bewerberinnen und Bewerber für eine Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung haben die Zweite Staatsprüfung zu den unter Nr. 1 genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) bzw. in der Zeit vom 10. März 2025 bis 2. Mai 2025 (Prüfungslehrproben) abzulegen.

Das Thema für eine neu zu fertigende Hausarbeit ist von der Prüfungsteilnehmerin/vom Prüfungsteilnehmer bis spätestens 31. Oktober 2024 einzuholen.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2025 in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2024 abgelegt und bestanden haben (§ 32 Abs. 2 LPO II). Die Sätze 2 und 3 des letzten Absatzes von Nr. 3 gelten entsprechend.

  1. 5. Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs

§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sieht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte und Behinderten gleichgestellte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer vor. Das gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist die Vorlage eines entsprechenden – hinreichend aussagekräftigen – amtsärztlichen Gutachtens. Hierzu ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Das amtsärztliche Gutachten muss außerdem eine Aussage darüber enthalten, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret besteht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilsausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen, ohne diesen überzukompensieren (Wettbewerb).

Der Antrag ist unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. unmittelbar nach Feststellung der Behinderung oder der Feststellung nach § 54 Abs. 3 APO bei der Seminarleitung zu stellen, die diesen zusammen mit den vorgeschlagenen Nachteilsausgleichen dem Prüfungsamt vorlegt. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet das Prüfungsamt.

  1. 6. Abweichen vom allgemeinen Prüfungszeitraum

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 22