3031-J
Änderung der Notarbekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 15. Mai 2023, Az. A4 - 3830a - IV - 10171/2022
- 1.
- Die Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare (Notarbekanntmachung – NotBek) vom 25. Januar 2001 (JMBl. S. 32), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift von Nr. 1.2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 2.2.2.4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG)“ durch die Wörter „§ 1 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Nr. 3.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1.1
- In Satz 1 werden die Wörter „in schriftlicher Form“ durch die Wörter „in Ablichtung gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung“ ersetzt.
- 1.3.1.2
- Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Diese übermittelt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (§ 3 Abs. 2 Satz 1 NotV) den Antrag unter Übersendung einer Ablichtung des Vertrags und teilt mit, ob Bedenken gegen dessen Genehmigung bestehen.“
- 1.3.2
- In Nr. 3.1.2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.
- 1.4
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1.1
- In der Überschrift wird das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.
- 1.4.1.2
- Nr. 4.2.1 wird wie folgt neu gefasst:
- „4.2.1
- Eine Vertretung wird dem Notar auf Antrag (§ 39 Abs. 1 BNotO) oder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 BNotO) bestellt. Der Antrag ist unmittelbar an den Präsidenten des Landgerichts zu richten, in dessen Bezirk der zu vertretende Notar seinen Amtssitz hat. Dieser entscheidet über die Bestellung sowie über den Widerruf der Bestellung. Bei der Bestellung einer Vertretung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BNotO kann ein amtsärztliches Zeugnis eingeholt werden. Der Präsident des Landgerichts übersendet einen Abdruck seiner Entscheidung an den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der vertretene Notar seinen Amtssitz hat. Wird ein Notar zur Vertretung bestellt, der seinen Amtssitz in einem anderen Landgerichtsbezirk als der vertretene Notar hat, so ist die Zustimmung des für die Vertretung zuständigen Präsidenten des Landgerichts einzuholen.“
- 1.4.1.3
- Nr. 4.2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1.3.1
- In Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
- 1.4.1.3.2
- In Satz 2 werden die Wörter „dem bestellten Notarvertreter“ durch die Wörter „der bestellten Notarvertretung“ ersetzt.
- 1.4.1.4
- Nr. 4.2.3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1.4.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Zum Notarvertreter“ durch die Wörter „Zur Notarvertretung“ ersetzt.
- 1.4.1.4.2
- Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Andere zum Richteramt befähigte Personen sind vor ihrer erstmaligen Bestellung zur Notarvertretung von einem Notar oder verschiedenen Notaren insgesamt eine Woche lang in die auf eine Notarvertretung zukommenden Aufgaben und Amtspflichten einzuweisen.“
- 1.4.1.5
- Nr. 4.2.4 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Notarvertretung darf das Amt des vertretenen Notars nur ausüben, wenn und solange dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Dies gilt auch für die ständige Vertretung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO) und die weitere Vertretung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Die Bestellung einer ständigen Vertretung sowie einer weiteren Vertretung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder der Umfang der beruflichen Tätigkeit des Notars dadurch vergrößert wird.“
- 1.4.1.6
- Nr. 4.2.5 wird wie folgt neu gefasst:
„Jedem Notar soll vorbehaltlich Satz 2 nur eine ständige Vertretung bestellt werden. Daneben kann auch ein Notarassessor, der dem zu vertretenden Notar zur Ausbildung zugewiesen ist, zur ständigen Vertretung bestellt werden. Für den Fall der Verhinderung des Notars und der nach Satz 1 und 2 bestellten ständigen Vertretungen darf zudem eine weitere ständige Vertretung bestellt werden. Die Bestellung einer ständigen Vertretung darf für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen; eine Wiederbestellung ist möglich.“
- 1.4.1.7
- In Nr. 4.2.6 Satz 1 werden die Wörter „ein Vertreter“ durch die Wörter „eine Vertretung“ ersetzt.
- 1.4.2
- Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.2.1
- In Nr. 4.3.1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 7“ ersetzt.
- 1.4.2.2
- In Nr. 4.3.3 Satz 2 werden die Wörter „eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ ersetzt.
- 1.4.3
- In Nr. 4.4 wird in der Überschrift und im Wortlaut das Wort „Notarvertreter“ jeweils durch das Wort „Notarvertretungen“ ersetzt.
- 1.5
- Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1.1
- In Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Ablichtung“ ersetzt.
- 1.5.1.2
- In Satz 2 werden die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt und die Wörter „(Amtl. Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse vom 24. November 1999)“ gestrichen.
- 1.5.2
- In Nr. 5.2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.
- 1.6
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1.1
- In Nr. 6.2.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Universitäten“ die Wörter „und (Fach-)Hochschulen“ eingefügt.
- 1.6.1.2
- Nr. 6.2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1.2.1
- In Nr. 6.2.2.1 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „einschließlich Berufsschulunterricht für Auszubildende zum Notarfachangestellten“ eingefügt.
- 1.6.1.2.2
- In Nr. 6.2.2.2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- 1.6.1.2.3
- In Nr. 6.2.2.3 werden die Angabe „1.230 Euro“ durch die Wörter „den in § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Betrag“ und der Punkt am Ende durch das Wort „ , und“ ersetzt.
- 1.6.1.2.4
- Folgende Nr. 6.2.2.4 wird angefügt:
- „6.2.2.4
- die Vortragstätigkeit bei Fortbildungsveranstaltungen des Bayerischen Notarvereins, der Landesnotarkammer sowie der Notarkasse, gegebenenfalls in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut.“
- 1.6.2
- Nr. 6.5.2 wird wie folgt geändert:
- 1.6.2.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Befristung, Bedingung oder Auflage“ durch das Wort „Nebenbestimmung“ ersetzt.
- 1.6.2.2
- In Satz 2 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
- 1.7
- Der Nr. 8.2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesnotarkammer soll angehört werden.“
- 1.8
- Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt:
- „10.
- Führen der Akten und Verzeichnisse (§ 35 BNotO)
- 10.1
- Der Präsident des Landgerichts entscheidet über die Genehmigung der Führung von Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BNotO).
- 10.2
- Im Antrag auf Genehmigung sind Angaben zu Ort und Beschaffenheit der Räumlichkeiten, zeitlicher und personeller Zugriffsmöglichkeit sowie Vertraulichkeit der außerhalb der Geschäftsstelle geführten Akten und Verzeichnisse aufzunehmen.
- 10.3
- Die Genehmigung gilt als allgemein unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt für die Führung von Akten und Verzeichnissen beim Notararchiv Geisenfeld; diese ist dem Präsidenten des Landgerichts anzuzeigen.“
- 1.9
- Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.
- 1.10
- Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Nr. 12.1 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1.1
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Zeitpunkt“ die Wörter „und Ort“ eingefügt.
- 1.10.1.2
- Folgende Nr. 12.1.4 wird angefügt:
- „12.1.4
- Die Prüfung der Amtsführung erfolgt in den Amtsräumen. Der Notar ist verpflichtet, die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen und während der Prüfung der Amtsführung für etwaige Rückfragen bereit zu stehen. Er stellt sicher, dass eine an der Notarstelle beschäftigte Person bei der Amtsprüfung unterstützend tätig ist.“
- 1.10.2
- Nr. 12.2 wird wie folgt geändert:
- 1.10.2.1
- Nr. 12.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.10.2.1.1
- In Satz 3 Spiegelstrich 1 und Satz 4 Spiegelstrich 2 wird jeweils das Wort „Urkundenrollennummern“ durch das Wort „Urkundenverzeichnisnummern“ ersetzt.
- 1.10.2.1.2
- In Satz 3 Spiegelstrich 3 wird das Wort „Mitarbeiter“ jeweils durch das Wort „Personen“ ersetzt.
- 1.10.2.1.3
- In Satz 4 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „ , außergerichtliche Streitbeilegungen“ gestrichen.
- 1.10.2.2
- Nr. 12.2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.10.2.2.1
- In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Dienstordnung für Notarinnen und Notare“ die Wörter „und der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse“ eingefügt.
- 1.10.2.2.2
- In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
- 1.10.2.2.3
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- 1.10.2.3
- In Nr. 12.2.3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 werden die Wörter „und den Vermessungsämtern“ gestrichen und die Wörter „zusammen arbeitet“ durch das Wort „zusammenarbeitet“ ersetzt.
- 1.11
- Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 13.
- 1.12
- Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 14 und wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- Nr. 14.4 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1.1
- In Nr. 14.4.3.4 wird die Angabe „Nr. 13.4.3.3“ durch die Angabe „Nr. 14.4.3.3“ ersetzt.
- 1.12.1.2
- In Nr. 14.4.4.4 wird die Angabe „Nr. 13.4.4.3“ durch die Angabe „Nr. 14.4.4.3“ ersetzt.
- 1.12.2
- Nr. 14.5 wird wie folgt geändert:
- 1.12.2.1
- Nr. 14.5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.12.2.1.1
- In Nr. 14.5.3.1 wird die Angabe „Nr. 13.4.3.1“ durch die Angabe „Nr. 14.4.3.1“ und die Angabe „Nr. 13.4.3.2“ durch die Angabe „Nr. 14.4.3.2“ ersetzt.
- 1.12.2.1.2
- In Nr. 14.5.3.3 wird die Angabe „Nr. 13.4.3.4“ durch die Angabe „Nr. 14.4.3.4“ und die Angabe „Nr. 13.4.3.5“ durch die Angabe „Nr. 14.4.3.5“ ersetzt.
- 1.12.2.2
- Nr. 14.5.4 wird wie folgt geändert:
- 1.12.2.2.1
- In Nr. 14.5.4.1 wird die Angabe „Nr. 13.4.4.1“ durch die Angabe „Nr. 14.4.4.1“ und die Angabe „Nr. 13.4.4.2“ durch die Angabe „Nr. 14.4.4.2“ ersetzt.
- 1.12.2.2.2
- In Nr. 14.5.4.3 wird die Angabe „Nr. 13.4.4.4“ durch die Angabe „Nr. 14.4.4.4“ ersetzt.
- 1.12.3
- Nr. 14.6 wird wie folgt geändert:
- 1.12.3.1
- Nr. 14.6.1 wird wie folgt geändert:
- 1.12.3.1.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 13.4.4.2“ durch die Angabe „Nr. 14.4.4.2“ ersetzt.
- 1.12.3.1.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 13.4.4.1“ durch die Angabe „Nr. 14.4.4.1“ ersetzt.
- 1.12.3.2
- In Nr. 14.6.2 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 13.6.1“ durch die Angabe „Nr. 14.6.1“ ersetzt.
- 1.12.4
- In Nr. 14.7 wird die Angabe „Nr. 13.6“ durch die Angabe „Nr. 14.6“ ersetzt.
- 1.13
- Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 15 und Nr. 15.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Soweit diese Bekanntmachung nichts Abweichendes regelt, sind Anträge auf Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde bei der Landesnotarkammer einzureichen.“
- 1.14
- Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 16 und wie folgt geändert:
- 1.14.1
- Nr. 16.2.5 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1.1
- Nr. 16.2.5.2 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1.1.1
- In Halbsatz 1 wird die Angabe „oder eine Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG“ gestrichen.
- 1.14.1.1.2
- In Halbsatz 2 wird die Angabe „oder der Lebenspartner im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG“ gestrichen.
- 1.14.1.2
- In Nrn. 16.2.5.4 und 16.2.5.5 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG“ durch die Angabe „§ 1 Satz 2 LPartG“ ersetzt.
- 1.14.2
- In Nr. 16.4.1.3 wird die Angabe „Nrn. 15.4.1.1 und 15.4.1.2“ durch die Angabe „Nrn. 16.4.1.1 und 16.4.1.2“ ersetzt.
- 1.15
- Die bisherige Nr. 16 wird Nr. 17 und in Nr. 17.2 wird die Angabe „Nrn. 16.3 bis 16.5“ durch die Angabe „Nrn. 17.3 bis 17.5“ ersetzt.
- 1.16
- Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 18 und wie folgt geändert:
- 1.16.1
- Nr. 18.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.16.1.1
- Satz 1 wird aufgehoben.
- 1.16.1.2
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
- 1.16.2
- Der Nr. 18.2.3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In der Übersicht über die Urkundsgeschäfte sind unter Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc alle in den sonstigen Beurkundungen und Beschlüssen enthaltenen Bescheinigungen des Notars gesondert anzugeben.“
- 1.16.3
- In Nr. 18.2.5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 11“ durch die Angabe „Nr. 12“ ersetzt.
- 1.17
- Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 19.
- 1.18
- Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 20.
- 1.19
- Die Anlage 8 zu Nr. 18.1 wird wie folgt geändert:
- 1.19.1
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 1.19.1.1
- In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „bei der Beurkundung“ durch die Wörter „in Urkunden“ ersetzt.
- 1.19.1.2
- Nach der Angabe zu § 5 wird die Angabe „§ 5a Elektronische Übermittlung in Registersachen“ eingefügt.
- 1.19.2
- § 5 wird wie folgt geändert:
- 1.19.2.1
- In der Überschrift werden die Wörter „bei der Beurkundung“ durch die Wörter „in Urkunden“ ersetzt.
- 1.19.2.2
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.19.2.2.1
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Von der Angabe der Anschrift kann abgesehen werden, wenn die Urkunde zur Übermittlung an das Handelsregister oder ein ähnliches Register bestimmt ist und Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.“
- 1.19.2.2.2
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:
„Bei natürlichen Personen, die geschäftlich oder dienstlich auftreten, kann anstelle von deren Wohnort und Anschrift deren Geschäfts- oder Dienstanschrift einschließlich des Ortes angegeben werden.“
- 1.19.3
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Elektronische Übermittlung in Registersachen
Werden Dokumente elektronisch in öffentlich beglaubigter Form an das Handelsregister oder ein ähnliches Register übermittelt, sollen folgende Angaben nicht aufgenommen oder unkenntlich gemacht werden:
- 1. Wohnanschriften,
- 2. Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie
- 3. Kontoverbindungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die übermittelnde Stelle den Entwurf des Dokuments nicht gefertigt hat.“
- 1.19.4
- In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 76 Absatz 3 Satz 1 und 2 BeurkG)“ durch die Angabe „(§ 75 Absatz 3 Satz 1 und 2 BeurkG)“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor