Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 287 vom 07.06.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für Sprachfachberatungen in Sprach-Kitas
(Sprachfachberatungsbonus-Richtlinie)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 25. Mai 2023, Az. V4/6511-1/755

1Der Freistaat Bayern gewährt den Anstellungsträgern von Sprachfachberatungen als Zuwendung einen Bonus für Sprach-Kitas unterstützende Sprachfachberatungen. 2Der Bonus wird auf Grundlage des mit dem Bund geschlossenen Vertrags zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als Rechtsgrundlage für die Bewilligung und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften, gewährt. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck des Bonus

1Frühe Bildung, Förderung und insbesondere frühzeitige Förderung sprachlicher Bildung in Kindertageseinrichtungen sind von grundlegender Bedeutung. 2Die sprachlichen Kompetenzen von Kindern haben einen erheblichen Einfluss auf ihren weiteren Bildungsweg. 3Die Förderung sprachlicher Bildung ist daher die Grundlage für den weiteren Bildungserfolg von Kindern, insbesondere von allen Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf im Deutschen. 4Um die Qualität im Bereich der sprachlichen Bildung in Kindertageseinrichtungen zu verbessern, wurde des Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ (1. Januar 2016 bis 30. Juni 2023) eingeführt. 5Durch das Bundesprogramm wurde der Einsatz zusätzlicher Fachkräfte für sprachliche Bildung in Kindertageseinrichtungen gefördert sowie die kontinuierliche Unterstützung durch zusätzliche Fachberatungen. 6Ziel ist es, das Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ als eigenes Landesförderprogramm fortzuführen, um die bisher im Bundesprogramm geförderten Sprachfachkräfte und Sprachfachberatungen zu erhalten. 7Die Förderung des Einsatzes zusätzlicher Sprachfachkräfte in Sprach-Kitas erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus). 8Die Förderung der kontinuierlichen Unterstützung durch zusätzliche Sprachfachberatungen erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2.Gegenstand des Bonus

1Gefördert wird die Weiterbeschäftigung von Sprachfachberatungen, für die bis 30. Juni 2023 Zuwendungen im Rahmen des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ gewährt wurden und welche Sprach-Kitas kontinuierlich unterstützen und dabei insbesondere die im folgenden Satz genannten Aufgaben wahrnehmen. 2Aufgaben der Sprachfachberatungen sind insbesondere

a)
Begleitung der Sprachfachkräfte, Sprach-Kita-Leitungen und der Sprach-Kita-Teams inhouse mit dem Ziel, die Qualität der sprachlichen Bildung zu erhöhen,
b)
Qualifizierung der Tandems aus Sprachfachkräften und Sprach-Kita-Leitungen zu sprachlicher Bildung unter Berücksichtigung von externen Fortbildungen/Qualifizierungen,
c)
Förderung von Teambildungsprozessen,
d)
Unterstützung der Sprach-Kitas bei der Konzeptionsentwicklung in dem Bereich der sprachlichen Bildung und
e)
Organisation des Austauschs mit den Sprachfachkräften in den Sprach-Kitas des Verbunds.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Anstellungsträger von Sprachfachberatungen für Sprach-Kitas. 2Der Bonus wird nur Anstellungsträgern von Sprachfachberatungen gewährt, die im Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ bis 30. Juni 2023 Zuwendungen erhalten haben.

4.Voraussetzungen

1Der Bonus wird gewährt, wenn

a)
die Sprachfachberatung die Sprachfachkräfte, für deren Einsatz den Sprach-Kitas ein Bonus nach der Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus) gewährt wird, unterstützt,
b)
der Anstellungsträger der Sprachfachberatung für den Einsatz der Sprachfachberatung im Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ bis 30. Juni 2023 Zuwendungen erhalten hat,
c)
die Sprachfachberatung in einem Sprach-Kita-Verbund tätig ist, der vom Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) in Abstimmung mit den Anstellungsträgern festgelegt wird,
d)
die Sprachfachberatung an der wissenschaftlichen Begleitung und dem Monitoring des IFP teilnimmt,
e)
die Sprachfachberatung insbesondere die unter Nr. 2 Satz 2 genannten Aufgaben wahrnimmt,
f)
die Sprachfachberatung keine Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt und die Aufgaben klar von den Aufgaben der Pädagogischen Qualitätsbegleitung getrennt sind und
g)
das Betreuungsangebot der Sprachfachberatung sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf der Sprach-Kitas in ihrem Verbund richtet, jede Sprach-Kita aber mindestens alle sechs Wochen von der zuständigen Sprachfachberatung besucht wird.

2Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen Teil der Vertragsänderung mit dem Bund gemäß § 4 Abs. 2 KiQuTG sind.

5.Art und Höhe des Bonus

1Der Bonus wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für eine zusätzliche halbe Stelle (mindestens 19,5 Wochenstunden) sowie die projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten. 3Für die projektbezogenen Sachausgaben und Gemeinkosten wird eine Pauschale von maximal 10 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben gewährt. 4Für eine Stelle mit Umfang unter 19,5 Wochenstunden wird kein Bonus gewährt. 5Die Höhe des Bonus beträgt 42 000 € pro Jahr. 6Der pauschale Betrag von 42 000 € pro Jahr wird bei durchgehender Stellenbesetzung gewährt. 7Für jeden Tag der Nichtbesetzung der Sprachfachberatungsstelle erfolgt ein Abzug in Höhe von 115 €.

6.Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn der Zuwendungsempfänger andere öffentliche Mittel für den gleichen Zweck in Anspruch genommen hat.

7.Verfahren

7.1Zuständigkeit

Für die Bewilligung ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) zuständig.

7.2Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. 2Der Bonus wird nach Bewilligung im Rahmen der verfügbaren Mittel ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens ab dem 1. Juli 2023. 3Im Kalenderjahr 2023 findet VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO keine Anwendung.

7.3Antragsstellung

1Der Antrag auf den Bonus ist durch den Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 für den Bewilligungszeitraum 2023 bis spätestens zum 31. Juli 2023 beim Staatsministerium zu stellen. 2Für den Bewilligungszeitraum 2024 ist der Antrag auf den Bonus bis spätestens zum 31. Dezember 2023 beim Staatsministerium zu stellen. 3Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. 4Mit der Antragsstellung erklärt der Zuwendungsempfänger, dass die Voraussetzungen nach den Nrn. 3 bis 5 vorliegen.

7.4Auszahlung

Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt nach VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung – ANBest-P beziehungsweise Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften – ANBest-K.

7.5Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 6 der ANBest-P und der ANBest-K zu entsprechen. 2Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. 3Im Sachbericht ist zu den unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen Stellung zu nehmen. 4Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres dem Staatsministerium in schriftlicher Form zu übermitteln.

8.Prüfrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

9.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Staatsministerium ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Staatsministerium erfüllt.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 8. Juni 2023 in Kraft. 2Sie betrifft die Bewilligungszeiträume 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2024 und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor