Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 299 vom 14.06.2023

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Änderung der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 5. Juni 2023, Az. 37p-K4300-2020/193-1104

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie (ImpfKErstR) vom 14. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 33), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Nr. 2.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2024 entstehende Kosten werden abweichend von Satz 2 erstattet, soweit diese Nachlaufkosten zum Betrieb der Impfzentren darstellen.“

1.2
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Ebenso sind Nachlaufkosten zum Betrieb der Impfzentren erstattungsfähig. 4Nachlaufkosten sind notwendige und angemessene Kosten, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Impfzentren stehen und durch ein Verhalten Dritter nach dem 31. Dezember 2022 entstehen.“

1.2.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und

in Spiegelstrich 16 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:

„– Nachlaufkosten, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren.“

1.3
Der Nr. 3.2 wird folgender Satz 8 angefügt:

8Satz 6 gilt auch, wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung der Vergabekammer Kosten von Dritten nachträglich übernommen werden.“

1.4
In Nr. 4.1 Satz 3 werden nach der Angabe „31. Mai 2023“ die Wörter „oder Nachlaufkosten bis 31. August 2024“ eingefügt.
1.5
In Nr. 4.2 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Betriebs- oder Abbaukosten oder bis zum 31. August 2024 anfallenden Nachlaufkosten“ ersetzt.
1.6
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Ende des Erstattungszeitraumes nach Nr. 2.1 Satz 2“ durch die Wörter „nach dem Ende der jeweiligen Erstattungszeiträume nach Nr. 2.1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
1.6.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Endantrag“ die Wörter „in Bezug auf Betriebs- und Abbaukosten“ und nach der Angabe „31. Juli 2023“ die Wörter „und in Bezug auf Nachlaufkosten bis zum 31. Oktober 2024“ eingefügt.
1.6.3
In Satz 3 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „für Betriebs- oder Abbaukosten“ und nach der Angabe „31. Juli 2023“ die Wörter „sowie für Nachlaufkosten bis zum 31. Oktober 2024“ eingefügt.
1.6.4
In Satz 4 wird das Wort „Frist“ durch das Wort „Fristen“ ersetzt.
1.7
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem Abbau der Impfzentren“ eingefügt.
1.7.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Nachlaufkosten sind bis zum 31. Oktober 2024 im Staatshaushalt zu verbuchen.“

1.7.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „in Satz 1 genannten Frist“ werden durch die Wörter „in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen“ ersetzt.
1.8
In Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
1.9
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1.9.1
In der Tabelle zu Nr. 3 wird nach Zeile 1 folgende Zeile 2 eingefügt:
„Nachlaufkosten zum Betrieb
der Impfzentren“
       
1.9.2
Die bisherigen Zeilen 2 bis 18 werden die Zeilen 3 bis 19.
1.9.3
In Nr. 4.1 Abs. 1 wird nach Spiegelstrich 1 folgender Spiegelstrich 2 eingefügt:

„– die Nachlaufkosten zum Betrieb der Impfzentren vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2024 angefallen sind und mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,"

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Mai 2023 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor