Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 309 vom 21.06.2023

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2179-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Sonstige soziale Hilfen

2179-A

Richtlinie zur Gewährung einer Härtefallhilfe für Einrichtungen und Dienste der
Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Hilfen zur Erziehung in nicht-kommunaler
Trägerschaft in Bayern infolge der energie- und inflationsbedingten
Kostensteigerungen (Bayerischer Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste in
den Hilfen zur Erziehung – BHfHzE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 26. Mai 2023, Az. V2/6511-1/757

1Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und der damit verbundenen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen eine staatliche Leistung, um Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Hilfen zur Erziehung in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern zu unterstützen. 2Die Leistung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Leistung

1Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine treffen auch die sozialen Institutionen in Bayern. 2Insbesondere die stark gestiegenen Energiekosten sind eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, die von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe weder zu vertreten ist noch für sie vorherzusehen war. 3Ziel der Unterstützung durch den Freistaat ist, die soziale Infrastruktur vor diesen sozialen und finanziellen Härten zu schützen. 4Unter Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes soll die bayerische Unterstützung die Träger der freien Jugendhilfe in die Lage versetzen, bestehende wirtschaftliche Lücken im Falle eines Härtefalls ausgleichen zu können. 5Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein wesentlicher Bestandteil der sozialen Infrastruktur. 6Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft sind potentiell von einem wirtschaftlichen Härtefall bedroht, da Kostensteigerungen nicht in jedem Fall zeitgerecht in die Bemessung der Finanzierung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe einfließen. 7Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie in Härtefällen die Träger der freien Jugendhilfe bei der Sicherstellung der Leistungserbringung im Bereich der (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung und der Erziehungsberatungsstellen. 8Es bedarf in diesem Fall einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe aufrechterhalten zu können. 9Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie den Trägern der freien Jugendhilfe einmalig eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.

2.Berechtigte

1Antragsberechtigte sind:

  • Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (gemäß § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII),
  • Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (HPTs, gemäß § 32 SGB VIII) sowie
  • Erziehungsberatungsstellen in staatlicher Personalkostenförderung

mit Sitz im Freistaat Bayern. 2Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.

3.Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

1Eine Leistungsgewährung erfolgt auf Antrag, wenn der Antragsteller erklärt, dass

a)
der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie- beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
b)
diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
c)
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
d)
der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgabe nicht vermeiden konnten.

2Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. 3Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. 4Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten. 5Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

4.Art und Umfang der Leistung

a)
Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe:

Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 300 € pro betriebserlaubtem Platz.

b)
Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe:

Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 180 € pro betriebserlaubtem Platz.

c)
Erziehungsberatungsstellen:

Erziehungsberatungsstellen erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 5 000 € je staatlich geförderter Beratungsstelle.

Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).

5.Überkompensationsverbot und Nachrangigkeit

1Die nach dieser Vorschrift gewährte Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen, gleichartigen Leistungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die der jeweilige Antragsteller erhalten hat, erhält oder noch in Anspruch nehmen kann. 2Entsprechend sind durch die Antragsteller zunächst alle anderweitig zur Verfügung stehenden Finanzhilfen auszuschöpfen. 3Sollte der Antragsteller nach der Bewilligung von Leistungen aus dieser Richtlinie anderweitige Finanzhilfen erhalten, werden diese auf die nach dieser Richtlinie gewährten Leistungen vollständig angerechnet. 4Die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der energie- und inflationsbedingten Mehrausgaben führen. 5Eine Überkompensation liegt vor, soweit die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung (gegebenenfalls nach Anrechnung weiterer Finanzhilfen entsprechend Satz 3) höher ist als die Höhe des Härtefalls, wie sie sich aus Nr. 3 Satz 1 Buchst. a bis c ergibt. 6Die Höhe der Härtefallhilfen bestimmt sich im Rahmen der Nachprüfung demnach folgendermaßen:

Härtefallhilfe =

Hilfepauschale gemäß Nr. 4

-

anderweitiger Finanzhilfen (vgl. Nr. 5 Satz 3),

soweit das Ergebnis nachfolgender Berechnung nicht niedriger ist

Energie-/Sachausgaben Hilfezeitraum

-

Energie-/Sachausgaben Vergleichszeitraum x 1,3

-

Mehreinnahmen Verhandlungen Kostenträger bezüglich Hilfezeitraum

-

Landes- und Bundeshilfen bezüglich Hilfezeitraum

6.Verfahren

6.1
Zuständigkeit

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung, die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Leistung ist die jeweils zuständige Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde).

6.2
Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt formlos bis zum 31. Dezember 2023.

6.3
Prüfung und Erstattung

1Die Berechnung der Härtefallhilfe nach Nr. 5 Satz 6 ist bis spätestens 30. Juni 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

2Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung finden beleghafte Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde statt, sofern sich aus der Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelten Prüfquote:

  • unter 100 Fällen 100 %,
  • ab 100 Fällen 50 %,
  • ab 250 Fällen 20 %,
  • ab 500 Fällen 15 %,
  • ab 1 000 Fällen 10 %.

3Der Begünstigte ist verpflichtet, dazu der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Berechnung sowie einer Prüfung nach Satz 2 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt.

5Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 6Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Begünstigten durchzuführen. 7Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen. 8Hierzu sind die für die Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 relevanten Unterlagen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

6.4
Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung sind Antragsteller auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen energie- und inflationsbedingten Kosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Antragsteller müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 22. Juni 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor