Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 323 vom 05.07.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.1.5-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
  • Lehrpläne, Unterrichtsinhalte

2235.1.1.5-K

Leistungsfach Musik sowie Fächer des Zusatzangebots „Vokalensemble“
und „Instrumentalensemble“ in der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 15. Juni 2023, Az. VII.4-BS5402.18/3

1.
Es werden folgende Regelungen zur Durchführung des Leistungsfachs Musik in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:
1.1
1Mit Belegung von Musik als Leistungsfach (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 9 Nr. 1 GSO) ist die Festlegung auf eine schriftliche Abiturprüfung verbunden (als besondere Fachprüfung mit fachtheoretischem sowie fachpraktischem Prüfungsteil). 2Das Leistungsfach wird vierstündig unterrichtet und ist durch den dreistündigen musiktheoretischen Fachunterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau sowie den einstündigen musikpraktischen Fachunterricht gekennzeichnet. 3Eine mündliche Abiturprüfung ist nur bei Belegung des Faches Musik auf grundlegendem Niveau möglich.
1.2
1Die Entscheidung für das schriftliche Abiturprüfungsfach (besondere Fachprüfung) Musik wird demnach bereits in Jahrgangsstufe 11 getroffen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 GSO) und ist verbindlich. 2In Ausnahmefällen kann die Kurswahl mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters in den ersten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/1 sowie zum Ausbildungsabschnitt 13/1 geändert werden (§ 17 Abs. 2 GSO). 3Die Wahl des Leistungsfachs Musik ist nur möglich, wenn
  • in der Jahrgangsstufe 11 der Unterricht im Fach Musik besucht, im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 11 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt und darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments bzw. in Gesang nachgewiesen wurden (§ 18 Abs. 2 GSO)

oder

  • die Kenntnisse der Stoffgebiete der Jahrgangsstufe 11 in einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3 GSO nachgewiesen, dabei mindestens befriedigende Leistungen erzielt und darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments bzw. in Gesang nachgewiesen wurden (Anlage 3 Fn. 3 GSO)

oder

  • im Falle einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland oder des Überspringens im Fach Musik keine Zwischenzeugnisnote der Jahrgangsstufe 11 gebildet werden kann, aber im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt und darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments bzw. in Gesang nachgewiesen wurden (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 GSO).
1.3
Der Nachweis angemessener Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments bzw. in Gesang wird gegenüber einem oder mehreren Mitgliedern der Fachschaft Musik an der jeweiligen Schule erbracht, wobei die Prüfung so rechtzeitig durchzuführen ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler im Falle des Nichtbestehens eine abweichende Leistungsfachwahl vornehmen kann.
1.3.1
Anerkannte Musikinstrumente sind: Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Querflöte, Blockflöte (C- und F-Flöte), Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Horn, Tenorhorn, Bariton, Euphonium, Trompete, Posaune, Tuba, klassische Gitarre, Mandoline, Akkordeon, Harfe, Perkussion (mit Mallet-Instrumenten), Akkordeon (MII/MIII), Hackbrett, Zither sowie Gesang.
1.3.2
1Die Entscheidung der Schülerin oder des Schülers muss für genau ein Instrument erfolgen (Ausnahmen siehe unter Nr. 1.3.4), ein Wechsel des Instruments während der Jahrgangsstufen 12 und 13 ist nicht möglich. 2Der Instrumental- bzw. Gesangsunterricht kann an der Schule selbst oder auf Antrag extern erfolgen. 3Im zweiten Fall muss die Schülerin oder der Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) selbst für den Unterricht (z. B. bei Musikschullehrkräften oder privaten Musiklehrkräften) sowie dessen Organisation und Finanzierung sorgen und die regelmäßige Teilnahme gegenüber der Schule bestätigen. 4Die Wahl eines bestimmten Instruments begründet keinen Anspruch auf kostenlosen Unterricht in diesem Instrument an der Schule.
1.3.3
Die instrumentalen bzw. vokalen Eingangsvoraussetzungen in die Oberstufe ergeben sich ab dem Oberstufenjahrgang 2024/2026 aus Literaturlisten für die einzelnen Instrumente bzw. für Gesang, die auf der Website des ISB verfügbar sind.
1.3.4
1Bei der Wahl des Instruments klassische Gitarre ist es in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und in der Abiturprüfung möglich, jeweils ein Stück mit dem Instrument E-Gitarre zu spielen. 2Ebenso kann bei der Wahl des Instruments Kontrabass jeweils ein Stück auf dem E-Bass vorgetragen werden. 3Existieren Instrumente einer Instrumentenfamilie in mehreren Größen (z. B. Blockflöte, Oboe, Saxophon), so ist das Vorspiel auf verschiedenen Größen der Instrumentenfamilie möglich. 4Bei Perkussion kann das Vorspiel auch ausschließlich auf Mallet-Instrumenten erfolgen (jedoch in keinem Fall ohne Mallet-Instrumente).
1.4
1Analog zu den Regelungen für die fachpraktische Prüfung im Abitur (Anlage 8 Punkt 7 GSO) werden auch für das Vorspiel/Vorsingen in den Ausbildungsabschnitten 12/1, 12/2 und 13/1 jeweils ein Pflichtstück, ein Wahlstück und Vom-Blatt-Spiel auf dem gewählten Instrument bzw. Vom-Blatt-Singen bei der Wahl von Gesang gefordert. 2Im Ausbildungsabschnitt 13/2 wird nur ein Wahlstück und Vom-Blatt-Spiel auf dem gewählten Instrument bzw. Vom-Blatt-Singen bei der Wahl von Gesang gefordert.
1.4.1
Die Vortragsstücke sollen aus verschiedenen Epochen stammen und stilistisch unterschiedlich ausgerichtet sein.
1.4.2
1Das jeweilige Pflichtstück wird in den Ausbildungsabschnitten 12/1, 12/2 und 13/1 von der Kursleitung gestellt. 2Für die praktische Abiturprüfung benennt der Fachausschuss möglichst für jedes Instrument bzw. für den Gesang drei Vorschläge für Pflichtstücke, aus denen der Prüfling auswählen kann.
1.4.3
Die Pflichtstücke sollen den Schülerinnen und Schülern sechs Wochen vor dem musikpraktischen Prüfungstermin (ohne Ferien) mitgeteilt werden.
1.4.4
1Stücke, bei denen eine Klavierbegleitung vorgesehen ist, sollen in dieser Form vorgetragen werden. 2Eine Klavierbegleitung kann im Regelfall nicht von der Schule gestellt werden.
1.4.5
1Die Bewertungen der Einzelleistungen von Pflichtstück, Wahlstück und Vom-Blatt-Spiel (bzw. Vom-Blatt-Singen) werden in den Ausbildungsabschnitten 12/1, 12/2 und 13/1 sowie in der Abiturprüfung im Verhältnis 2:2:1 gewichtet. 2Die Bewertungen der Einzelleistungen von Wahlstück und Vom-Blatt-Spiel (bzw. Vom-Blatt-Singen) werden im Ausbildungsabschnitt 13/2 im Verhältnis 4:1 gewichtet. 3Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. 4Über den Vortrag ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gespielten bzw. gesungenen Stücke sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen. 5Tonträgeraufnahmen von Instrumental- bzw. Gesangsprüfungen sind als Beweismaterial grundsätzlich nicht zulässig.
1.4.6
Die Vorspiele in den vier Ausbildungsabschnitten werden von der Kursleitung des von der Schülerin oder dem Schüler besuchten Leistungsfachs Musik abgenommen und bewertet.
1.5
1Im Leistungsfach Musik ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise (§ 29 Absatz 4 Satz 1 GSO). 2Dem entspricht eine Gewichtung der drei Arten von Leistungsnachweisen Schulaufgabe, praktische Prüfung und kleine Leistungsnachweise im Verhältnis von 1:1:1.
2.
Es werden folgende Regelungen zur Durchführung und zu den Leistungserhebungen in den Fächern des Zusatzangebots „Vokalensemble“ und „Instrumentalensemble“ in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:
2.1
Durchführung
2.1.1
1Vokalensemble und Instrumentalensemble können von den Schülerinnen und Schülern als jeweils zweistündige Fächer des Zusatzangebots im Profilbereich belegt werden. 2Diese sind jeweils durch eine Basisstunde und eine fachpraktische Unterrichtsstunde gekennzeichnet.
2.1.2
Die Basisstunde des Kurses Vokalensemble darf nicht mit der Basisstunde des Kurses Instrumentalensemble zusammengelegt werden.
2.1.3
Hinsichtlich der Basisstunde ist eine wöchentliche Durchführung ebenso denkbar wie eine Zusammenfassung mehrerer Unterrichtsstunden zu einem größeren Block, wenn sichergestellt ist, dass insgesamt der Unterricht im Umfang einer Wochenstunde auch tatsächlich erteilt wird.
2.1.4
1Die Teilnehmenden des Kurses Vokalensemble können jeweils ggf. an verschiedenen Chören bzw. Gesangsensembles der Schule teilnehmen. 2Ebenso können die Teilnehmenden des Kurses Instrumentalensemble jeweils ggf. an verschiedenen Instrumentalensembles der Schule teilnehmen. 3Die Mindestgröße für ein Ensemble besteht in beiden Fällen aus drei Teilnehmenden.
2.1.5
1Der fachpraktische Unterricht eines Kurses kann auch durch die Teilnahme an einem ggf. zweistündigen Musikensemble erfolgen. 2Dabei muss mindestens sichergestellt sein, dass die Schülerinnen und Schüler insgesamt einen Stundenumfang von einer Wochenstunde besuchen. 3Es empfiehlt sich aber, dass die Schülerinnen und Schüler am ggf. zweistündigen Musikensemble in der Regel freiwillig auch an der jeweils zweiten Stunde teilnehmen.
2.1.6
Für die Fächer Vokalensemble und Instrumentalensemble gilt jeweils ein Lehrplan, der in seiner jeweils gültigen Fassung auf der Website des ISB verfügbar ist.
2.1.7
1Zulassungsbedingungen sind
  • in Vokalensemble „eine gesunde Stimme sowie sängerische Erfahrung“ (vgl. Fachprofil Musik Gymnasium) bzw.
  • in Instrumentalensemble „der Nachweis angemessener Fertigkeiten im Spiel eines Musikinstruments, das im jeweiligen Ensemble Verwendung findet“ (vgl. Fachprofil Musik Gymnasium).

2Über die Zulassung entscheidet die jeweilige Kursleitung.

2.2
Leistungserhebungen
2.2.1
Große Leistungsnachweise:

Die GSO legt in § 22 Abs. 3 Nr. 3d für die Kurshalbjahre 12/1, 12/2 und 13/1 fest, dass in „den Fächern […] Vokalensemble [und] Instrumentalensemble […] an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung [tritt], die ein Prüfungsgespräch einschließt.“

2.2.2
Für die Durchführung der praktischen Prüfung wird Folgendes festgelegt:

Vokalensemble:

  • Vorsingen von zwei Chorstimmen aus den im Lauf des Ausbildungsabschnitts erarbeiteten Werken
  • Vom-Blatt-Singen einer leichteren tonalen Melodie
  • Prüfungsgespräch: Fragen zu den erarbeiteten Werken sowie zu behandelten Inhalten der Lernbereiche des LehrplanPLUS Vokalensemble im Umfang von mindestens fünf Minuten.

Instrumentalensemble:

  • Vorspiel von zwei Instrumentalstimmen aus den im Lauf des Ausbildungsabschnitts erarbeiteten Werken
  • Vom-Blatt-Spiel einer leichteren Instrumentalstimme
  • Prüfungsgespräch: Fragen zu den erarbeiteten Werken sowie zu behandelten Inhalten der Lernbereiche des LehrplanPLUS Instrumentalensemble im Umfang von mindestens fünf Minuten.
2.2.3
Bewertung:
  • Vokalensemble:

1Die Bewertung der Einzelleistungen von Chorstimme I, Chorstimme II, Vom-Blatt-Singen und Prüfungsgespräch werden im Verhältnis 2:2:1:2 gewichtet. 2Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. 3Über das Vorsingen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die vorgesungenen Stücke und die gestellten Fragen sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen.

  • Instrumentalensemble:

1Die Bewertung der Einzelleistungen von Instrumentalstimme I, Instrumentalstimme II, Vom-Blatt-Spiel und Prüfungsgespräch werden im Verhältnis 2:2:1:2 gewichtet. 2Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. 3Über das Vorspiel ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die vorgespielten Stücke und die gestellten Fragen sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen.

2.2.4
1Die kleinen Leistungsnachweise richten sich nach den Regelungen der §§ 21 und 23 GSO, wobei ein Schwerpunkt auf den praktischen Leistungen liegt.

2In den Kurshalbjahren 12/1, 12/2 und 13/1 werden jeweils mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher gefordert (§ 21 Abs. 3 Satz 1 GSO), im Kurshalbjahr 13/2 mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein schriftlicher und ein mündlicher (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GSO). 3Im Kurshalbjahr 13/2 können praktische Leistungsnachweise schriftliche Leistungsnachweise ersetzen.

2.2.5
Die jeweilige Halbjahresleistung ergibt sich in den Kursjahren 12/1, 12/2 und 13/1 als Durchschnittswert aus der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GSO), im Kurshalbjahr 13/2 aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise (§ 29 Abs. 2 Satz 3 GSO).
2.2.6
Die Bewertung der großen und kleinen Leistungsnachweise erfolgt durch die jeweilige Leitung des Kurses Vokalensemble bzw. Instrumentalensemble.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirigent