Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 329 vom 05.07.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des
Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2021

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 22. Juni 2023, Az. V1/6512-1/462

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und Integration über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2021 vom 8. August 2017 (AllMBl. S. 332), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel in Satz 1 werden die Wörter „vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist,“ durch die Angabe „(KitaFinHG)“ ersetzt.
1.2
Nr. 4.2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Investitionen sind im Falles des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 4. Kapitel des KitaFinHG bis spätestens 30. Juni 2023 vollständig abzuschließen; im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 5. Kapitel des KitaFinHG sind die Investitionen bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.“

1.3
Nr. 6.5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Regierungen können Fördermittel im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 4. Kapitel des KitaFinHG und eines Maßnahmebeginns vor dem 6. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2023 abrufen; im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 5. Kapitel des KitaFinHG können die Fördermittel bis 30. April 2024 abgerufen werden.“

1.4
Nr. 6.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Prüfung der Verwendungsnachweise für Investitionen muss im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 4. Kapitel des KitaFinHG und eines Maßnahmebeginns vor dem 6. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2024 von der zuständigen Regierung abgeschlossen sein; im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 5. Kapitel des KitaFinHG muss die Prüfung der Verwendungsnachweise bis spätestens 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2023 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor