Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 335 vom 12.07.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2176-I
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Integration

2176-I

Richtlinie für die Förderung der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für
Flüchtlinge sowie der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 29. Juni 2023, Az. G2-6724-1-168

1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) eine Zuwendung zur Förderung der Integration in Ausbildung und Arbeit von Menschen mit Asylhintergrund sowie Menschen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Die Integration in Ausbildung und Arbeit ist ein zentrales Element für gelingende Integration und gehört zu den Kernzielen bayerischer Integrationspolitik. 2Um dieses Ziel zu unterstützen, verfolgen die Förderprogramme folgende Zwecke:

1.1Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge

  • Akquise von Personen der Zielgruppe, Information und Beratung derselben über die Möglichkeiten der Berufsausbildung,
  • Sicherung und Vermittlung von Ausbildungs- und Praktikumsstellen sowie Einstiegsqualifizierungen für Personen der Zielgruppe,
  • Akquise von Betrieben, Information und Beratung derselben über Chancen, Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten als Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieb,
  • nach erfolgreicher Vermittlung punktuelle Nachsorge, unter anderem um einer Auflösung des Ausbildungsvertrags entgegenzuwirken,
  • Kooperation mit Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern.

1.2Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter

  • Akquise von Personen der Zielgruppe, Information und Beratung derselben über Beschäftigungs-, Weiterbildungs- und im Einzelfall Ausbildungschancen durch eine ganzheitliche Herangehensweise,
  • Vermittlung, Sicherung und Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen für Personen der Zielgruppe, um die berufliche Integration und damit die Unabhängigkeit von staatlichen Transferleistungen als Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben und die Integration in die Gesellschaft zu erreichen,
  • Beratung und Unterstützung von Unternehmen als Arbeitgeber,
  • nach erfolgreicher Vermittlung Nachbetreuung, unter anderem, um einer Auflösung des Arbeitsvertrags entgegenzuwirken,
  • Kooperation mit Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern.

2.Gegenstand der Förderung, Anforderungen an die Tätigkeit

Gefördert wird die Beschäftigung von Fachkräften zur Unterstützung der Integration von Personen der Zielgruppe in Ausbildung oder Arbeit.

2.1Anforderungen an die Tätigkeit der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge

1Die Tätigkeit der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge unterteilt sich in vier Arbeitsphasen: Akquise, Beratung und Betreuung, Vermittlung sowie Nachsorge. 2In allen Phasen arbeiten die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge mit Personen der Zielgruppe, (möglichen) Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieben sowie Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern zusammen. 3Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge binden je nach Bedarfslage Schlüsselpersonen des privaten Umfelds der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ihre Tätigkeit mit ein (Elternhäuser, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Freunde, betreuende Personen etc.). 4Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge kooperieren intensiv mit Einrichtungen, die im Übergangssystem Schule – Berufsausbildung tätig sind. 5Dies betrifft insbesondere die Ausbildungsberatung der Wirtschaftskammern, die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit sowie Schulen und Berufsschulen. 6Dies umfasst bei vielen Trägern auch die interne Arbeitsteilung mit einschlägigen Einrichtungen, Arbeitsbereichen oder Beratungsstellen. 7Darüber hinaus erfolgt bei Bedarf außerdem eine Vernetzung mit Stellen wie zum Beispiel dem Sozialamt, dem Jugendamt, dem Schulamt, dem Gesundheitswesen, der Wohnungsfürsorge, der Kommune, den Banken und Versicherungen, der Schuldnerberatung, den sozialpsychiatrischen Diensten, der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den Integrationslotsinnen und Integrationslotsen, den Helferkreisen und den ehrenamtlichen Patinnen und Paten. 8Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge benötigen einen entsprechenden Bekanntheitsgrad, um wirksam Akquise betreiben zu können. 9In allen Arbeitsphasen ergreifen sie daher geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Pressemitteilungen, Presseartikel, lokale Radio- und TV-Sendungen, Webpublikationen, Vorträge, soziale Medien etc.). 10Hierbei kooperieren sie zum Beispiel mit Stellen der Bundesagentur für Arbeit, Kammern, Kommunen, Landkreisen, (Berufs-)Schulen. 11Dies kann gegebenenfalls in Abstimmung und Absprache mit entsprechenden Abteilungen der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Träger erfolgen.

2.1.1Akquisephase

1Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge akquirieren Personen der Zielgruppe als potenzielle Auszubildende oder Praktikantinnen und Praktikanten sowie Betriebe (inklusive Ausbildungsstellen oder Einstiegsqualifizierungs- und Praktikumsplätzen) und vernetzen sich mit relevanten Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern. 2An der Akquise von Frauen besteht ein besonderes Interesse. 3Sie informieren Personen der Zielgruppe über Chancen und Möglichkeiten des hiesigen Ausbildungssystems, die Betriebe über Chancen, Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten als Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieb. 4Dafür können Informationsveranstaltungen zum Beispiel in Schulen, bei Migrantenorganisationen oder weiteren Netzwerkpartnerinnen und -partnern durchgeführt sowie Messen besucht oder organisiert werden. 5Informationsaktivitäten können gemeinsam mit Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern erfolgen. 6Für eine möglichst effiziente Ansprache der Personen der Zielgruppe und der Betriebe sollte eine Absprache und Abstimmung der Arbeitsteilung mit den kooperierenden Institutionen erfolgen. 7Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge akquirieren selbstständig Ausbildungsplätze in Betrieben, die bereits ausbilden, noch nicht ausbilden oder nicht mehr ausbilden.

2.1.2Beratungs- und Betreuungsphase

1Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge beraten und betreuen sowohl Personen der Zielgruppe als auch Betriebe auf dem Weg zur Ausbildung, zur Einstiegsqualifizierung oder zum Praktikum. 2Sie führen Aktivitäten zur beruflichen Orientierung und zur Ermittlung von Stärken und Schwächen (Profiling) durch. 3Darauf aufbauend vertiefen sie das Coaching der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit dem Ziel, diese in eine Berufsausbildung, in eine Einstiegsqualifizierung oder ein Praktikum zu vermitteln. 4Zielberufe und potenzielle Unternehmen als Arbeitgeber werden ermittelt. 5Es werden geeignete Kooperationspartnerinnen und -partner einbezogen, zum Beispiel, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung, die Agentur für Arbeit. 6Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge besuchen und kontaktieren Stammbetriebe oder potenzielle neue Betriebe. 7Sie informieren die Betriebe und sensibilisieren sie zu spezifischen Anforderungen im Hinblick auf Personen der Zielgruppe, aber auch zu ihrer Rolle (Chancen, Möglichkeiten, Förderungen) als Ausbildungs- oder Praktikumsbetrieb. 8Bei Fragen, die den Vollzug des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes betreffen (zum Beispiel Anerkennung ausländischer Abschlüsse), soll auf die insoweit zuständigen Stellen verwiesen werden.

2.1.3Vermittlungsphase

1Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge unterstützen aktiv bei der Stellensuche beziehungsweise der Suche nach einer oder einem Auszubildenden oder einer Praktikantin und einem Praktikanten. 2Es werden passende Ausbildungs-, Einstiegsqualifizierungs- oder Praktikumsstellen in geeigneten Betrieben identifiziert und mit diesen Kontakt aufgenommen. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Unterstützung bei schriftlichen Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen, die Betriebe bei Fragen zu formalen Anforderungen bei einer Berufsausbildung, einer Einstiegsqualifizierung oder einem Praktikum. 4Gegebenenfalls wird an Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partner verwiesen. 5Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge können bei der Organisation und Durchführung von Ausbildungsplatz- und Nachvermittlungsbörsen des Trägers, der Kammern, der Agenturen für Arbeit oder anderer Veranstalter mitwirken.

2.1.4Nachsorgephase

1Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge stehen nach der Vermittlung den vermittelten Personen und den Betrieben zur punktuellen Nachsorge weiter zur Verfügung. 2Sie stellen die Ansprechbarkeit in Problem- und Notlagen sicher, um der Auflösung eines Ausbildungsvertrags entgegenzuwirken. 3Außerdem verweisen sie auf unterstützende Leistungen (zum Beispiel Assistierte Ausbildung, Berufsberatung).

2.2Anforderungen an die Tätigkeit der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter

1Die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter unterstützen die Personen der Zielgruppe nach einem ganzheitlichen Ansatz und verfolgen dabei das Ziel einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt. 2Die Tätigkeit der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter umfasst Akquise, Beratung und Betreuung, Vermittlung sowie Nachbetreuung. 3Dabei arbeiten die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter mit Personen der Zielgruppe, (möglichen) Unternehmen als Arbeitgebern sowie Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern zusammen. 4Die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter binden je nach Bedarfslage Schlüsselpersonen des privaten Umfelds der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ihre Tätigkeit ein. 5Die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter kooperieren intensiv mit Einrichtungen, die in der Arbeitsförderung, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Berufsorientierung, Weiterbildung und Arbeitsmarktintegration tätig sind. 6Dies betrifft insbesondere die Agenturen für Arbeit und Jobcenter, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Wirtschaftskammern, die Arbeitgeberverbände, die Bildungsträger, die Anerkennungsberatungsstellen, die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure, die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge, die Ausländerbehörde, die Unternehmen und potenzielle Arbeitgeber. 7Dies umfasst bei vielen Trägern auch die interne Arbeitsteilung mit einschlägigen Einrichtungen, Arbeitsbereichen oder Beratungsstellen. 8Um nach dem ganzheitlichen Ansatz die Integration in Arbeit zu unterstützen, erfolgt bei Bedarf außerdem eine Vernetzung mit Stellen wie zum Beispiel dem Sozialamt, dem Jugendamt, dem Schulamt, dem Gesundheitswesen, der Wohnungsfürsorge, der Kommune, den Banken und Versicherungen, der Schuldnerberatung, den sozialpsychiatrischen Diensten, der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den Integrationslotsinnen und Integrationslotsen, den Helferkreisen und den ehrenamtlichen Patinnen und Paten. 9Die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter benötigen einen entsprechenden Bekanntheitsgrad, um wirksam tätig zu sein. 10Sie ergreifen daher geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Pressemitteilungen, Presseartikel, lokale Radio- und TV-Sendungen, Webpublikationen, Vorträge, soziale Medien etc.). 11Hierbei kooperieren sie zum Beispiel mit Stellen der Bundesagentur für Arbeit, der Kammern und der Kommunen. 12Dies kann gegebenenfalls in Abstimmung mit entsprechenden Abteilungen der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Träger erfolgen. 13Damit die Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft nachhaltig gelingt, stellen sich für die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter – je nach Bedarf und Einzelfall – folgende Aufgaben:

2.2.1Akquise, Beratung und Betreuung, Vermittlung
  • Akquise von Personen der Zielgruppe als potenzielle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Vernetzung mit relevanten Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partnern. An der Akquise von Frauen besteht ein besonderes Interesse.
  • Beratung und Betreuung von Personen der Zielgruppe bei Fragen, die die Integration in Arbeit betreffen.
  • Kompetenzfeststellung (unter anderem Sprachkompetenz, Qualifikation), sofern diese nicht bereits durch das Jobcenter, die zuständige Agentur für Arbeit oder einen Bildungsträger vorliegt.
  • Aufzeigen der Notwendigkeit von beruflicher und sprachlicher Qualifizierung für eine erfolgreiche Integration.
  • Hilfe bei Vermittlung in ausbildungsadäquate Arbeit in Zusammenarbeit mit der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem zuständigen Jobcenter. Vermittlung von Firmenkontakten. Vermittlungsunterstützende Leistungen vor allem zwischen Jobcenter, Agenturen für Arbeit, Personen der Zielgruppe und (potenziellen) Unternehmen als Arbeitgebern.
  • Matchingprozess zum Beispiel durch Unternehmensbesichtigungen, Orientierungspraktika, berufsvorbereitende Praktika, Jobbörse, regionale Veranstaltungen, Job-Speed-Dating.
  • Unterstützung bei der konkreten Bewerbung (Training, Unterlagen, aber keine Maßnahmendurchführung).
  • Aufklärung über Rechte und Pflichten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, über die Bedeutung von Arbeit, über die Erwartungen, die in Deutschland an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzt werden.
  • Lotsenfunktion bei der Anerkennungsberatung.
  • Unterstützung bei der Vermittlung von geeigneten Sprachkursen und Motivation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, diese erfolgreich abzuschließen.
  • Unterstützung bei der Vermittlung von passgenauen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Motivation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, diese erfolgreich abzuschließen.
  • Verweisberatung bei Fragen zum Vollzug des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf die insoweit zuständigen Stellen.
  • Im Einzelfall und bei Bedarf Unterstützung bei der Vermittlung in Ausbildung, sofern keine Ausbildungsakquisiteurin beziehungsweise kein Ausbildungsakquisiteur für Flüchtlinge vor Ort ist und diese Aufgabe übernehmen kann.
  • Lotsenfunktion bei der Alltagsbewältigung, zum Beispiel hinsichtlich Wohnung, Mobilität, Banken und Versicherungen, Familie, Gesundheit.
2.2.2Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern
  • Unterstützung bei der Akquise von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Zielgruppe und Beratung, um diese möglichst qualifizierungsadäquat zu beschäftigen.
  • Sensibilisierung der Unternehmen auch mit dem Ziel, weiteren Personen der Zielgruppe eine berufliche Chance zu geben.
  • Lotsenfunktion bei Fragen des Aufenthalts- und Arbeitsrechts bezüglich Personen der Zielgruppe.
  • Unterstützung bei der Vermittlung von interkultureller Kompetenz, insbesondere bezogen auf die Arbeitswelt; Sensibilisierung für fluchtspezifische Probleme und Anfangsschwierigkeiten.
  • Unterstützung beim Aufbau innerbetrieblicher Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung (zum Beispiel Mentoringprogramm und Patenschaften).
  • Ansprechperson auch für Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen, insbesondere zur Konfliktprävention.
2.2.3Nachbetreuung
  • Betreuung und Begleitung von Arbeitgebern und den Personen der Zielgruppe während des Arbeitsverhältnisses. Die Nachbetreuung sollte mindestens sechs Monate betragen.
  • Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel durch Vermittlung von berufsbegleitendem berufsbezogenen Sprachunterricht oder in berufsbegleitende Weiterqualifizierung.
  • Hilfsangebote bei der Bewältigung von Problemen und Konflikten im Arbeitsumfeld.
  • Bei der Vermittlung in eine Ausbildung liegt der Schwerpunkt der Nachbetreuung darauf, auf die unterstützenden Leistungen (zum Beispiel Assistierte Ausbildung, Berufsberatung) zu verweisen. Kommen solche nicht zum Tragen, können die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter die Nachbetreuung übernehmen.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger (antragsberechtigt) ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung über einen längeren Zeitraum durchgeführt hat. 2Dazu können auch Kommunen gehören. 3Jobcenter nach § 6a SGB II und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4.Zuwendungsvoraussetzung

4.1Qualifikation

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge sowie die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter müssen für ihre Tätigkeit nachfolgende Qualifikationen aufweisen:

4.1.1Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge

1Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studienabschluss. 2Wünschenswert sind: mehrjährige Berufserfahrung, Erfahrung im Umgang mit der Zielgruppe, Fremdsprachenkenntnisse, Erfahrung mit Beratungstätigkeiten, Kenntnisse im Aufenthalts- und Ausbildungsrecht und/oder interkulturelle Kompetenz. 3Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, die Aufgaben im Sinne von Nr. 2 wahrzunehmen. 4Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

4.1.2Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter

1Voraussetzung ist ein Studienabschluss, mindestens Bachelor. 2Wünschenswert sind außerdem: mehrjährige Berufserfahrung, Erfahrung im Umgang mit der Zielgruppe, Fremdsprachenkenntnisse, Erfahrung mit Beratungstätigkeiten, Kenntnisse im Aufenthalts- und Arbeitsrecht sowie SGB II und III und/oder interkulturelle Kompetenz. 3Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, die Aufgaben im Sinne von Nr. 2 wahrzunehmen, zum Beispiel Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung. 4Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

4.2Zielgruppe

4.2.1Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge

1Zur Zielgruppe der Förderung zählen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)1, Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive2, Geduldete mit einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, Geduldete mit einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) sowie bei Bedarf Personen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen. 2Im Übrigen können Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Verfahren beraten und betreut werden, sobald sie im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung sind. 3Zur Zielgruppe gehören auch Personen, die im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zur Zulassung ausländischer Beschäftigter, insbesondere ausländischer Fachkräfte (§§ 16 ff. AufenthG), eingereist sind.

4.2.2Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter

1Zur Zielgruppe der Förderung zählen über 25-jährige Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG3, Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive4, Geduldete mit einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) sowie bei Bedarf Personen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen, mit jeweils ausreichenden beschäftigungsrelevanten Sprachkenntnissen. 2Im besonderen Einzelfall nach Rücksprache mit der Arbeitsverwaltung (Jobcenter, Agentur für Arbeit) gilt dies auch für Personen bis 25 Jahre. 3Zur Zielgruppe gehören auch Personen, die im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zur Zulassung ausländischer Beschäftigter, insbesondere ausländischer Fachkräfte (§§ 18 ff. AufenthG), eingereist sind.

4.3Tätigkeitsbericht

1Nach Ende des Förderzeitraums legen die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge und die Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter jeweils innerhalb von zwei Monaten einen Tätigkeitsbericht nach den Vorgaben des Staatsministeriums vor. 2Dieser ist jeweils per E-Mail an die örtlich zuständige Regierung und in Kopie an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu senden.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben. 2Als Personalausgaben zählen nur die Personalausgaben der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge oder der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter. 3Die Sachausgaben dürfen 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht überschreiten.

5.3Höhe der Förderung

1Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. 3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 4Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. 5Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.

5.4Mehrfachförderung und Mehrfachbetreuung

1Eine Förderung ist nicht möglich, soweit für den gleichen Fördergegenstand bereits eine Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt und/oder andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Um eine Mehrfachbetreuung durch Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge zu vermeiden, hat bei der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund die oder der zu Betreuende zu versichern, dass er nicht bereits in regelmäßigem Kontakt zu einer oder einem ebenfalls vor Ort tätigen Ausbildungsakquisiteurin oder -akquisiteur (Förderprogramm des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales) steht.

6.Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Der Antrag nach dieser Förderrichtlinie ist zusammen mit den erforderlichen aktuellen arbeitsmarkpolitischen Stellungnahmen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit in Abstimmung mit den Jobcentern und beim Erstantrag mit mindestens einem Unterstützungsschreiben einzureichen. 2Das Antragsformular ist online über das BayernPortal5 einzureichen oder auf der Homepage des Staatsministeriums6 abrufbar und in elektronischer Form per E-Mail an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu richten. 3Unterstützungsschreiben sollen die für die Netzwerkarbeit erforderliche kommunale oder fachliche Unterstützung zum Ausdruck bringen und von bestehenden oder zukünftigen Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern oder kommunalpolitisch Verantwortlichen erstellt sein. 4Sie sollen den Förderantrag befürworten und die Absicht der Zusammenarbeit bestätigen. 5Das Staatsministerium prüft, ob der Antrag konzeptionell der Zielsetzung der Förderung entspricht (Zielgruppe, Erreichung des Förderzwecks etc.) und nimmt eine kursorische Prüfung des Ausgabenplans vor. 6Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium über eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderprojekte. 7Die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks, in dem das Projekt durchgeführt werden soll (Durchführungsort), entscheidet über den Antrag (Bewilligungsbehörde). 8Spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung müssen für jeden Agenturbezirk, in dem die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge oder Jobbegleiterinnen oder Jobbegleiter tätig sein werden, die arbeitsmarktpolitischen Stellungnahmen vorliegen. 9Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre, und er gilt grundsätzlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.

7.Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

1Die Bewilligungsbehörde prüft in eigener Zuständigkeit das Auszahlungsverfahren und den Verwendungsnachweis. 2Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO). 3Bei Unregelmäßigkeiten informiert sie das Staatsministerium.

8.Rechtsgrundlagen

1Rechtsgrundlagen sind die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und das Bayerische Haushaltsgesetz. 2Dies bedeutet unter anderem:

  • Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO),
  • regelmäßig Leistung eines angemessenen Eigenanteils (VV Nr. 2.4 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.2 ANBest-P/ANBest-K),
  • Beachtung des Besserstellungsverbots bei der Förderung von Personalausgaben (Art. 23 BayHO, VV Nrn. 1.5 und 2.5 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 ANBest-P),
  • ausgeschlossen ist eine Förderung von Projekten, die bereits begonnen haben (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO),
  • Abrufverfahren bei der Auszahlung der bewilligten Zuwendung (VV Nr. 7.2 zu Art. 44 BayHO); insbesondere ist hier auch die Ausnahme nach VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO zu beachten, die eine Auszahlung der Zuwendung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises vorsieht, sofern die Zuwendung nicht mehr als 100 000 € beträgt; sollte aus Trägersicht von diesem Grundsatz abgewichen werden, muss dies im Antrag gesondert begründet werden.

9.Energie-Härtefallhilfen im Rahmen des Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur

1Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise stellt der Freistaat Bayern ergänzend zu den Hilfen des Bundes einen eigenen Härtefallfonds Bayern bereit, über den zur Abdeckung von Lücken, die der Bund mit seinen Entlastungsmaßnahmen infolge der aktuellen Energiepreissteigerungen nicht oder nicht ausreichend abdeckt, projektbezogene Unterstützungsleistungen gewährt werden. 2Hinsichtlich der Voraussetzungen der Leistungsgewährung sowie des Verfahrens finden die Nrn. 6 bis 6.6 der Beratungs- und Integrationsrichtlinie entsprechende Anwendung. 3Die nach Nr. 5.2 dieser Richtlinie vorgesehene Begrenzung der Sachausgaben bleibt dabei außer Betracht. 4Die Förderverfahren nach dieser Richtlinie bleiben ansonsten unberührt.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Brigitta Brunner

Ministerialdirektorin



1
Für die Zeit zwischen Antragsstellung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen die Ausländerbehörden regelmäßig sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Zur Zielgruppe gehören auch Personen mit einer Fiktionsbescheinigung, in der „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt ist.
2
Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer aktuellen BAMF-Schutzquote von über 50 % kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Sie werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgelegt und auf dessen Internetseite veröffentlicht: https://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/IntegrationskurseAsylbewerber/001-bleibeperspektive.html;nn=282388.
3
Für die Zeit zwischen Antragsstellung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen die Ausländerbehörden regelmäßig sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Zur Zielgruppe gehören auch Personen mit einer Fiktionsbescheinigung, in der „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt ist.
4
Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer aktuellen BAMF-Schutzquote von über 50 % kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Sie werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgelegt und auf dessen Internetseite veröffentlicht: https://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/IntegrationskurseAsylbewerber/001-bleibeperspektive.html;nn=282388.
5
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/2434674751222?plz=63739&behoerde=74109309388&gemeinde=650078677699
6
https://www.stmi.bayern.de/mui/integrationspolitik/ausbildung_arbeit/index.php