Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 348 vom 19.07.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2160-A
  • Verwaltung
  • Jugendrecht
  • Jugendförderung

2160-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern
(FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 6. Juli 2023, Az. III3/6013.02-1/12

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern vom 29. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 421) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 4.3 Satz 1 wird die Angabe „15. Januar“ durch die Angabe „31. Januar“ ersetzt.
1.2
In Nr. 7.1 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“

1.3
In Nr. 9 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. August 2023 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor