Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 352 vom 26.07.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

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Modellversuch „Zugang zu Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe
für mehrjährig berufserfahrene Personen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 7. Juli 2023, Az. VI.5-BS9202.15-3/4/4

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erprobt im Rahmen eines Modellversuchs, inwieweit zusätzlichen Personengruppen, denen bisher ein Zugang zu einer Pflegefachhelferausbildung an Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflege nicht möglich war, im Rahmen der regulären Ausbildungsstrukturen dennoch das Ausbildungsziel erreichen können.

1.Anzuwendende Vorschriften

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
  • das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
  • das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG),
  • die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO) und
  • die Berufsfachschulordnung für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (BFSO Gesundheit).

2.Zusätzliche Zielgruppen für eine Ausbildung in der Pflegefachhilfe

Die Aufnahme an eine Berufsfachschule für Alten- oder Krankenpflegehilfe wird eröffnet, abweichend

2.1
von § 7 Nr. 2 BFSO Gesundheit für Personen mit beendeter Vollzeitschulpflicht, die
  • mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit oder eine dementsprechende vollzeitäquivalente Tätigkeit als ungelernte Pflegehelferin bzw. ungelernter Pflegehelfer in einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) nachweisen.
2.2
von § 7 Nr. 1 BFSO Gesundheit für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern
  • die Erziehungsberechtigten der Aufnahme schriftlich zustimmen und
  • der Träger der praktischen Ausbildung sowie die aufnehmende Schule die nötige Reife für einen Ausbildungsbeginn gegeben sehen.

3.Zeugnis

Bei Schülerinnen und Schülern nach Nr. 2.1 ist im Abschlusszeugnis nach § 45 BFSO Gesundheit folgende Bemerkung aufzunehmen:

„Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“

4.Teilnehmende Schulen

1Eine Teilnahme am Modellversuch steht grundsätzlich allen staatlich anerkannten, kommunalen sowie staatlichen Berufsfachschulen für Alten- oder Krankenpflegehilfe offen. 2Eine Teilnahme ist der unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Die teilnehmenden Schulen verpflichten sich an einer Evaluation des Modellversuchs teilzunehmen. 4Hierfür ist jährlich ein gesonderter Prüfungsbericht für die im Modellversuch beschulten Schülerinnen und Schüler zu erstellen.

5.Laufzeit des Modellversuchs

1Der Modellversuch wird vorerst auf eine Laufzeit von zwei Jahren durchgeführt. 2Somit ist eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Modellversuchs letztmalig zum Schuljahr 2024/2025 möglich. 3Bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Schülerinnen und Schülern können im Rahmen der Höchstausbildungsdauer nach BFSO Gesundheit die Ausbildung beenden.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor