Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 353 vom 26.07.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.1.5-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
  • Lehrpläne, Unterrichtsinhalte

2235.1.1.5-K

Regelungen für das Fach Kunst in der Qualifikationsphase der Oberstufe
des neunjährigen Gymnasiums

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 7. Juli 2023, Az. VII.4-BS5402.17/12

1.
Es werden folgende Regelungen zur Durchführung des Leistungsfachs Kunst sowie den entsprechenden Leistungserhebungen in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:
1.1
1Das Fach Kunst ist als schriftliches Abiturprüfungsfach (besondere Fachprüfung) zu wählen, wenn es als Leistungsfach belegt wird (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 9 Nr. 1 GSO). 2Ist Kunst schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt nach § 48 Abs. 4 GSO an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch einen fachpraktischen Teil umfasst. 3Eine mündliche Abiturprüfung ist nur bei Belegung des Faches Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau möglich.
1.2
1Die Entscheidung für das schriftlich-praktische Abiturprüfungsfach Kunst wird bereits in Jahrgangsstufe 11 getroffen. 2Die Wahl des Leistungsfaches Kunst ist nur möglich, wenn
  • in der Jahrgangsstufe 11 der Unterricht im Fach Kunst besucht und im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 11 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt wurden (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GSO) oder
  • die Kenntnisse der Stoffgebiete der Jahrgangsstufe 11 in einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3 GSO nachgewiesen und dabei mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden (Anlage 3 Fn. 2 GSO) oder
  • im Falle einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland oder des Überspringens im Fach Kunst zwar keine Zwischenzeugnisnote in der Jahrgangsstufe 11 gebildet werden kann, aber im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt wurden.
1.3
1Im Leistungsfach Kunst wird neben der Schulaufgabe als weiterer großer Leistungsnachweis ein künstlerisches Projekt gefordert, das aus mehreren Teilleistungen besteht. 2Entsprechend wird die Gesamtpunktzahl aus mehreren Einzelergebnissen ermittelt, die den eigenständigen und mehrstufigen Entwicklungs- und Realisierungsprozess des Projektes angemessen abbilden. 3Dabei können beispielsweise neben Skizzen, Studien, Modellen und gestalterischen Arbeiten auch Präsentationen, Referate und Portfolios bewertet werden. 4Die Gesamtpunktzahl wird von der Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung und unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler als voller Punktewert ohne Kommastellen ermittelt.
1.4
1Im Leistungsfach Kunst ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl des künstlerischen Projekts sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Endpunktzahl wird nach § 29 Abs. 2 Satz 1 GSO gebildet (§ 29 Abs. 3 GSO).
2.
1Es werden folgende Regelungen zu Leistungserhebungen im Fach Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:

2Im Fach Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau können gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 GSO im Ausbildungsabschnitt 13/2 abweichend von Abs. 2 Satz 3 nur mündliche Leistungsnachweise durch praktische Leistungen ersetzt werden. 3Daneben wird wie in den weiteren Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau auch in Kunst mindestens ein schriftlicher kleiner Leistungsnachweis gefordert (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GSO).

3.
Es werden folgende Regelungen zur Durchführung der Fächer des Zusatzangebots ohne Lehrplan (z. B. Kunstgeschichte, Fotografie, Architektur, Produkt- und Mediendesign) sowie den entsprechenden Leistungserhebungen in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:
3.1
1Nach Anlage 4 Nr. 3 GSO können Fächer des Zusatzangebots ohne Lehrplan (z. B. Kunstgeschichte, Fotografie, Architektur, Produkt- und Mediendesign) nur eingerichtet werden, wenn die Kursleiterin oder der Kursleiter der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor Kursbeginn eine Lehrplanskizze vorgelegt. 2Diese muss Aufschluss geben über die Ziele, den Lehrstoff, seine Verteilung über die Ausbildungsabschnitte, die vorgesehenen Hilfsmittel und die Leistungskontrollen. 3Die Lehrplanskizze wird nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes durch einen Kurzbericht über den tatsächlichen Kursverlauf ergänzt. 4Das Staatsministerium behält sich die Einforderung solcher Lehrplanskizzen vor.
3.2
1In Fächern des Zusatzangebots ohne Lehrplan wird nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 GSO in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 je eine Schulaufgabe gefordert. 2Die in § 22 Abs. 3 Nr. 3a) GSO für das Fach Kunst formulierte Ausnahme, dass kombinierte Aufgaben (bildnerisch-praktischer und schriftlich-theoretischer Teil) gestellt werden, gilt nicht.

3Abweichungen von § 22 Abs. 3 GSO bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums (Anlage 4 Nr. 3 GSO).

3.3
In Fächern des Zusatzangebots ohne Lehrplan wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 GSO im Ausbildungsabschnitt 13/2 mindestens ein mündlicher und mindestens ein schriftlicher kleiner Leistungsnachweis gefordert.
4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor