Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 354 vom 26.07.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 26. Juni 2023, Az. G4-7271-1/1387

Präambel, Rechtsgrundlagen

1Gemeinsame Bestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL werden in der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) in der jeweils gültigen Fassung getroffen. 2Zur Umsetzung der EIF in Bayern werden diese Regelungen im Folgenden konkretisiert beziehungsweise eingeschränkt.

3Rechtsgrundlagen dieser Richtlinie sind:

  • die Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) einschließlich darin unter Nr. 1 genannter Rechtsgrundlagen,
  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De minimis-Gewerbe),
  • der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung.

4Soweit die EU während der Laufzeit dieser Richtlinie die oben genannte EU-Verordnung ersetzt, tritt an Stelle der zitierten Verordnung die entsprechende Nachfolgeverordnung.

5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

Teil A: Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP)

1.Zuwendungszweck

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können investive Vorhaben in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden, die zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung beitragen,

unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter

Zuwendungsfähig sind Investitionen in Bayern in langlebige Wirtschaftsgüter, die

  • die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern (Art. 73 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2115),
  • ausschließlich der Produktion tierischer Primärerzeugnisse1 nach Anlage 1 dienen,
  • durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen mindestens einem oder mehreren der unter Nr. 1 genannten Zuwendungszwecke dienen.
2.2
Ausgaben für Betreuung

1Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 100 000 € gefördert werden.

2Bei einer Förderung von Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 200 000 € ist ein fachkundiger, zugelassener Betreuer einzuschalten.

3Alle Details zu den Regelungen zur Betreuung sind den Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 zu entnehmen.

3.Zuwendungsempfänger

Ergänzend zu den Regelungen in der Rahmenrichtlinie sind

3.1
1Unternehmen der Landwirtschaft förderfähig

unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
  • die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht oder überschritten wird oder
  • das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

2Als Tierhaltung im Sinne des ersten Tirets gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.

3Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. 4Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung, oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein.

5Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Stimmanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 4.2 (Prosperität) erfüllen. 6Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil des nicht zuwendungsfähigen Gesellschafters entspricht.

7Das antragstellende Unternehmen muss grundsätzlich auch Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein.

3.2
Unternehmen nicht förderfähig

bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Qualifikation, Unternehmenszahlen

Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung

  • berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzuweisen.
  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund des durchzuführenden Vorhabens zulassen.
  • grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.
4.2
Prosperität

1Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.

2Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Stimmanteil von mehr als 10 % verfügen. 3Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o. g. Gesellschafter 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil dieses Gesellschafters entspricht.

4Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse für die Prüfung der Einkommensprosperität herangezogen. 5Diese Kennziffer darf den Wert von 140 000 € je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.

4.3
Existenzgründung

1Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4.1 mit der Maßgabe, dass

  • statt einer erfolgreichen Bewirtschaftung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
  • die Wirtschaftlichkeit des durchzuführenden Vorhabens durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.

2Als Existenzgründung in diesem Sinne zählt nicht, wenn das Unternehmen infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet wurde.

4.4
Sonstige Fördervorgaben

1Vom Betrieb sind besondere Anforderungen mindestens in einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu erfüllen.

  • Die besonderen Anforderungen des Verbraucherschutzes

werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfolgt.

Hierzu zählen die erfolgreiche Teilnahme an GQ-Bayern, QS (Qualität und Sicherheit), QM (Qualitätsmanagement Milch) oder GLOBAL G.A.P. mit dem Betriebszweig/den Betriebszweigen, in dem/in denen eine Förderung beantragt wird sowie die Herstellung der Produkte nach EU-Öko-Verordnung 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung.

  • Die besonderen Anforderungen des Umwelt- oder Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z. B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen.

Dies ist der Fall, wenn im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Kriterium aus dem Bereich Umwelt- oder Klimaschutz erfüllt wird.

2Der Tierbesatz des antragstellenden Unternehmens darf nach Durchführung der Investition in die Tierhaltung einen Wert von 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht übersteigen.

3Darüber hinausgehende Vorgaben des Fachrechtes bleiben unberührt.

4Für Vorhaben über 200 000 € anerkannte, zuwendungsfähige Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) ist eine Buchführung, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, für fünf Jahre ab Schlusszahlung fortzuführen.

5.Umfang und Höhe der Zuwendungen

Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) gelten nachfolgende Aspekte:

5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

  • die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • der Kauf neuer technischer Einrichtungen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computerhardware und -software,
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.

2Zur Antragstellung sind die beantragten Ausgaben grundsätzlich mit dem Referenzkostensystem auf Plausibilität zu prüfen. 3Wenn die Anwendung des Referenzkostensystems aufgrund fehlender Daten oder sonstiger zu begründender Umstände nicht möglich ist, ist die Plausibilität der beantragten Kosten durch den Vergleich von drei Angeboten zu plausibilisieren. 4Wenn die Anwendung des Referenzkostensystems nicht möglich ist und nachweislich keine Vergleichsangebote verfügbar sind, kann die Plausibilität der Kosten auch durch den Bewertungsausschuss geprüft werden.

5Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind die durch Rechnungen i. S. d. § 14 Umsatzsteuergesetz nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) zuwendungsfähig.

6Für unbare Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Angestellte des Betriebes, Holz, Kies und dgl. aus eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen u. ä.), Zahlungen an Privatpersonen, an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt.

5.2
Förderausschlüsse

Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind Ausgaben nicht zuwendungsfähig für:

a)
Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
b)
den Erwerb von Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Pflanzrechten oder Pflanzen,
c)
Ersatzinvestitionen sowie der Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
d)
den Kauf von Maschinen und Geräten,
e)
den Erwerb von Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen,
f)
Investitionen im Wohnbereich und in Verwaltungsgebäuden,
g)
Maschinen- und Erntelagerhallen,
h)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
i)
Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
j)
Investitionen, die im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) gefördert werden können,
k)
Vorhaben, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, soweit sie nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Baugesetzbuch privilegiert sind,
l)
Lagerräume für Grundfutter (z. B. Fahrsilos),
m)
Lagerräume für Wirtschaftsdünger (z. B. Güllegruben), die nicht im direkten Zusammenhang mit einem zur Förderung beantragten Gebäude der Tierhaltung stehen.
5.3
Höhe der Zuwendung

1Die Förderung wird begrenzt auf zuwendungsfähige Ausgaben von 1 200 000 € (ohne Ausgaben für Betreuung) je Zuwendungsempfänger; abweichend davon wird die Förderung bei Betriebszusammenschlüssen auf zuwendungsfähige Ausgaben von 2 400 000 € (ohne Ausgaben für Betreuung) begrenzt. 2In der aktuellen Planungsperiode (2023 bis 2027) darf eine Obergrenze in Höhe von 2 000 000 € zuwendungsfähige Ausgaben (4 000 000 € bei Betriebszusammenschlüssen) je Zuwendungsempfänger höchstens einmal ausgeschöpft werden.

3Zudem darf der Gesamtwert der je Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 gewährten Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (zuwendungsfähige Ausgaben) den Wert von 65 % nicht übersteigen.

4Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 20 000 €, wird keine Förderung gewährt.

5.3.1
Zuschuss für Investitionen

1Bei Investitionen in die Tierhaltung wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, sofern die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt werden (Premiumförderung).

2Für Investitionen, die der erstmaligen Umstellung der Anbindehaltung von Milchkühen auf Laufstallhaltung dienen, wird ein Zuschlag zum Fördersatz der Premiumförderung von 15 Prozentpunkten gewährt.

3Auch bei Investitionen in die Zuchtsauenhaltung wird ein Zuschlag zum Fördersatz der Premiumförderung von 15 Prozentpunkten gewährt.

5.3.2
Förderung der Betreuung

1Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von

  • 2,5 % des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500 000 €,
  • 1,5 % des 500 000 € überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens

als förderfähig anerkannt.

2Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6 000 €, der Höchstbetrag 17 500 €.

3Die Betreuung wird mit einem Zuschuss von bis zu 60 % gefördert.

5.4
Brandfälle/Naturkatastrophen

Sind Investitionen als Folge eines Brands oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.

5.5
Mehrfachförderung

1Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme mit Ausnahme des Denkmalschutzes gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

2Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder/und den Förderbanken des Freistaats Bayern ist möglich, soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 65 % nicht überschritten wird.

Teil B: Diversifizierungsförderung (DIV)

1.Zuwendungszweck

1Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raums geleistet.

2Bei der Förderung handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne der De-minimis-Verordnung Gewerbe.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Investitionen zur Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen

1Gefördert werden Investitionen in Bayern zur Schaffung und Entwicklung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, welche die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Bedingungen der De-minimis-Verordnung Gewerbe erfüllen.

2Gefördert werden:

  • Investitionen, die landwirtschaftsnahe sowie hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anlage 3 ermöglichen sowie
  • sonstige Vorhaben, die gleichzeitig dem Erhalt und der Modernisierung bestehender Gebäudesubstanz dienen.

3Voraussetzung für eine Förderung von Vorhaben ist die räumliche Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb.

2.2
Einschränkungen der Förderung

Folgende Einschränkungen sind zu beachten:

  • Investitionen im Bereich Gästebeherbergung können nur bis zur Gesamtkapazität von maximal 25 Gästebetten gefördert werden.
  • Räume zum Zerlegen (Zerwirken), Verarbeiten, Kühlen und Vermarkten von Fleisch sowie Milcherhitzungs- und -abfüllanlagen und Milchverarbeitung sind nur unter der Voraussetzung förderfähig, dass sie den entsprechenden hygienerechtlichen Vorgaben entsprechen (Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde).
  • Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) zuwendungsfähig; Brennereigeräte können gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Abfindungs- bzw. Verschlusskleinbrennereien handelt.
  • Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben können nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 € (ohne Ausgaben für Betreuung) gefördert werden.
  • Bei einer Förderung von Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Ausgaben für Betreuung) von mehr als 200 000 € ist ein fachkundiger, zugelassener Betreuer einzuschalten.
  • Alle Details zu den Regelungen zur Betreuung sind den Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 zu entnehmen.

3.Zuwendungsempfänger

Ergänzend zu den Regelungen in der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind förderfähig:

3.1
1Gefördert werden:
a)
Landwirtschaftliche Unternehmen und deren Zusammenschlüsse, unabhängig von der Rechtsform
  • deren Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
  • die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten oder
  • die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

2Als Tierhaltung im Sinne des 1. Spiegelstrichs gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei.

3Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. 4Die Gesellschaft muss für eine Dauer von mindestens sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Antragstellung, oder auf unbegrenzte Zeit vereinbart sein.

5Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Stimmanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 4.2 (Prosperität) erfüllen. 6Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil des nicht zuwendungsfähigen Gesellschafters entspricht.

b)
Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen,
c)
Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, eines Inhabers/Mitglieds eines landwirtschaftlichen Unternehmens, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb eine selbständige Existenz schaffen und/oder weiterentwickeln.

7Das antragstellende Unternehmen muss grundsätzlich auch Bewirtschafter bzw. Betreiber des geförderten Objekts sein.

3.2
Nicht förderfähige Unternehmen

Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder Unternehmen, die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

Ergänzend zu den Regelungen in der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen:

4.1
Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung:

  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sowie über die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens zu erbringen und
  • berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzuweisen.
4.2
Prosperität

1Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.

2Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Stimmanteil von mehr als 10 % verfügen. 3Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o. g. Gesellschafter 140 000 € je Jahr bei Ledigen und 170 000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Stimmanteil dieses Gesellschafters entspricht.

4Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden vorliegenden Jahresabschlüsse für die Prüfung der Einkommensprosperität herangezogen. 5Diese Kennziffer darf den Wert von 140 000 € je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.

5.Umfang und Höhe der Zuwendungen

Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) gelten nachfolgende Aspekte:

5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

  • die Errichtung oder Modernisierung von Bauten und baulichen Anlagen sowie notwendigen Außenanlagen.
  • der Kauf neuer (technischer) Einrichtungen der Innenwirtschaft sowie von Computerhard- und -software.
  • der Kauf von weiteren Wirtschaftsgütern, soweit diese inventarisierbar sind. Ausgenommen davon sind sämtliche Heimtextilien einschließlich Vorhänge. Ebenso nicht förderfähig sind Verbrauchsgegenstände.
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.

2Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von

  • 5 % des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500 000 €,
  • 3 % des 500 000 € überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens als förderfähig anerkannt. Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6 000 €, der Höchstbetrag 17 500 €.

3Zur Antragstellung sind die beantragten Ausgaben grundsätzlich mit dem Referenzkostensystem auf Plausibilität zu prüfen. 4Wenn die Anwendung des Referenzkostensystems aufgrund fehlender Daten oder sonstiger zu begründender Umstände nicht möglich ist, ist die Plausibilität der beantragten Kosten durch den Vergleich von drei Angeboten zu plausibilisieren. 5Wenn die Anwendung des Referenzkostensystems nicht möglich ist und nachweislich keine Vergleichsangebote verfügbar sind, kann die Plausibilität der Kosten auch durch den Bewertungsausschuss geprüft werden.

6Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind die durch Rechnungen i. S. d. § 14 Umsatzsteuergesetz nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) zuwendungsfähig.

7Für unbare Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Angestellte des Betriebes, Holz, Kies und dgl. aus eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen u. ä.), Zahlungen an Privatpersonen, an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt.

5.2
Förderausschlüsse

Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind Ausgaben nicht zuwendungsfähig für:

a)
Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
b)
Investitionen in Hopfen- und Tabakanbau,
c)
Investitionen in Rebanlagen, in bauliche Maßnahmen einschließlich technischer Einrichtungen im Weinbau sowie in sonstige Vorhaben, die Gegenstand einer Förderung nach dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus sein können,
d)
den Erwerb von Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen,
e)
Ersatzinvestitionen sowie den Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
f)
Investitionen im Schlachtbereich,
g)
Investitionen, die ausschließlich die Erzeugung von Primärprodukten2 sowie deren Erstverkauf an den Endverbraucher ohne abgeschlossenen Raum betreffen,
h)
den Kauf von Maschinen und Geräten, soweit diese nicht der Ausstattung und Funktionalität des geförderten Objekts dienen,
i)
den Erwerb von Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen,
j)
Investitionen im privat genutzten Wohnbereich und in Verwaltungsgebäuden,
k)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das EEG oder durch das KWKG begünstigt werden können,
l)
Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge sowie Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
m)
Investitionen, die im Rahmend des EMFAF gefördert werden können,
n)
Investitionen, die für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen dienen,
o)
Lager-, Maschinen- oder Mehrzweckhallen.
5.3
Höhe der Zuwendung

1Es wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben inklusive Betreuung gewährt.

2Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 10 000 €, wird keine Förderung gewährt.

3Die Zuwendung ist auf die zulässige Höhe nach der gültigen De minimis-Verordnung, jedoch maximal auf 200 000 € je Antragsteller gedeckelt.

5.4
Brandfälle/Naturkatastrophen

Sind Investitionen als Folge eines Brands oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.

5.5
Mehrfachförderung

1Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme mit Ausnahme des Denkmalschutzes gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

2Eine gleichzeitige Förderung mit dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus ist bei kombinierten Vorhaben möglich (kombinierte Vorhaben bestehen aus mehreren eigenständigen Vorhaben, die zwar unter Umständen zeitlich und räumlich sehr eng verbunden sein können, jedoch verschiedenen Zwecken dienen). 3Dies stellt keine Doppelförderung dar.

4Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder/und den Förderbanken des Freistaats Bayern ist möglich, soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 65 % nicht überschritten wird.

Teil C: Verfahren

1.Verfahrensschritte

1.1
Antragstellung

1Ergänzend zu den Ausführungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) erfolgt die Antragstellung für EIF ausschließlich online, die genauen Informationen sind im Internet-Förderwegweiser auf der Homepage des StMELF und den einschlägigen Merkblättern enthalten. 2Bei der Antragstellung unterstützen die zugelassenen Betreuer sowie die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF).

3Bewilligungsbehörden sind die regional zuständigen ÄELF mit SG L1.3.

1.2
Auswahlverfahren

Es wird ein Auswahlverfahren gemäß den Vorgaben der RRL EU-Invest durchgeführt.

1.3
Entscheidung über den Antrag

1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Dies gilt auch für Anträge, die nach vorhergehenden Richtlinien gestellt wurden.

1.4
Zulässiger Maßnahmenbeginn

Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) können in begründeten Härtefällen (z. B. Brandfall) auch Ausgaben für Vorhaben gefördert werden, die nach Antragstellung aber bereits vor der Bewilligung begonnen wurden.

1.5
Auszahlungsverfahren

1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrags (Verwendungsnachweis) ausgezahlt.

2Es kann insgesamt nur ein Zahlungsantrag eingereicht werden.

1.6
Zweckbindungsfrist

1In Ergänzung zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RLL EU-Invest) bzw. der NBest-EU-Invest beträgt die Zweckbindungsfrist bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre ab Schlusszahlung.

2Die Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 und an die 2,0 GV-Grenze sind für die Dauer der Zweckbindungsfrist des geförderten Vorhabens einzuhalten.

2.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2023 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor




1
Definition Primärerzeugnis: die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.
2
Definition Primärerzeugnis: die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.


Anlagen