Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 355 vom 26.07.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7904-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Forstwesen
  • Förderung der Forstwirtschaft, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

7904-L

Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines
forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2020)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 28. Juni 2023, Az. F2-7752.1-1/361

1Die Richtlinie regelt die staatliche finanzielle Unterstützung waldbaulicher Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgen. 2Grundlagen dieser Richtlinie sind

  • die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) und
  • die Art. 1, 2, 14, 20, 21 und 22 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in der jeweils gültigen Fassung.
  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Gewerbe).

3Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 5Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). 6Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.

1.Zweck der Zuwendung

1.1
Zuwendungszweck

1Zweck der Förderung ist es,

  • die Waldfläche zu erhalten und zu vermehren,
  • einen standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen,
  • die Waldfunktionen dauerhaft zu sichern,
  • den Wald nachhaltig zu bewirtschaften,
  • die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten sowie zu verbessern und
  • einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit sowie der Waldbesitzenden herbeizuführen.

2Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 3Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. 4Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) Fördersätze reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.

1.2
Zuwendungsziel

Ziel der Förderung ist es,

  • einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur nachhaltigen Energie zu leisten,
  • einen Beitrag zum Schutz der Biodiversität, der Verbesserung von Ökosystemleistungen und der Erhaltung von Lebensräumen sowie Landschaften zu leisten und
  • die nachhaltige Forstwirtschaft im Privat- und Körperschaftswald zu fördern.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Kulturbegründung (Nr. 4.1)
2.1.1
Erstaufforstung (Nrn. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.1.5)

1Gefördert wird die waldrechtlich genehmigte Begründung neuer klimatoleranter Mischwälder durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. 2Gefördert werden die Kulturvorbereitung, Anlage und Sicherung der Kultur. 3Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.1.2
Wiederaufforstung (Nrn. 4.1.1, 4.1.3 bis 4.1.5)

1Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten zur Schaffung klimatoleranter Mischbestände. 2Gefördert werden Wiederaufforstung, Vorbau, Unterbau, Vorwaldbegründung, Ergänzungspflanzung sowie Praxisanbauversuche alternativer Baumarten oder Herkünfte. 3Gefördert werden die Kulturvorbereitung, Anlage und Sicherung der Kultur. 4Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.1.3
Waldrandgestaltung (Nrn. 4.1.1, 4.1.4, 4.1.6)

1Gefördert wird die Anlage strukturreicher und stufiger Waldränder durch Pflanzung von standortgemäßen Straucharten und Baumarten zweiter Ordnung. 2Gefördert werden die Pflanzvorbereitung, Anlage und Sicherung der Pflanzung. 3Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.1.4
Nachbesserung (Nrn. 4.1.1, 4.1.4, 4.1.7)

1Gefördert wird die Nachbesserung einer geförderten Erstaufforstung, Wiederaufforstung oder Waldrandgestaltung während der Bindefrist. 2Für kostenerhöhende Maßnahmen können Zuschläge gewährt werden.

2.2
Naturverjüngung (Nr. 4.2)
2.2.1
Vorbereitung der natürlichen Verjüngung (Nr. 4.2.1)

Gefördert wird die Vorbereitung der natürlichen Verjüngung von Wald durch den Erhalt und die Pflege alter oder seltener Samenbäume, die Anlage von Wildlingsbeeten, Hähersaat und Bodenverwundung.

2.2.2
Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung (Nr. 4.2.2)

1Gefördert wird die Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung von Wald zur Schaffung von standortgemäßen, klimatoleranten Mischbeständen insbesondere durch Sicherung und Pflege der Verjüngung. 2Die Maßnahme beinhaltet auch mögliche Sukzession auf Schadflächen.

2.3
Bestands- und Bodenpflege (Nr. 4.3)
2.3.1
Kulturpflege (Nr. 4.3.1)

Gefördert wird die Pflege von Kulturen, durch Regulierung der Konkurrenzvegetation, Mäusebekämpfung und Bewässerung.

2.3.2
Jungbestandspflege (Nrn. 4.3.2, 4.3.4)

1Gefördert wird die Pflege von jungen Beständen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Verbesserung der Biodiversität und Klimatoleranz sowie der Bestandsstabilität und -vitalität. 2Die Maßnahme umfasst auch die Pflege von Jungwüchsen und Waldrändern.

2.3.3
Pflege älterer Bestände (Nrn. 4.3.3, 4.3.4)

Gefördert wird die Pflege älterer Bestände, wenn dies

  • der Sicherung der Schutzfunktion des Waldes,
  • dem Erhalt klimatoleranter Baumarten oder
  • der Erhaltung oder Verbesserung eines Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet dient.
2.3.4
Bodenschutzkalkung (Nr. 4.3.5)

Gefördert wird die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.

2.3.5
Bodenschonende Bringung (Nr. 4.3.6)

Gefördert werden das Rücken mit Pferden und der Einsatz von leichten Seilkränen zur Verringerung von Bodenschäden bei der Holzbringung.

2.4
Waldschutzmaßnahmen (Nr. 4.4)
2.4.1
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 4.4.1)

Gefördert werden Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten durch Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes.

2.4.1.1
Vorbeugung und Bekämpfung im Schutzwald (Nr. 4.4.1.1)

Gefördert wird die Vorbereitung und die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und seinem ihn umgebenden Gefährdungsbereich.

2.4.1.2
Vorbeugung und Bekämpfung außerhalb des Schutzwaldes (Nr. 4.4.1.2)

Gefördert wird die Vorbereitung und die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz außerhalb von Schutzwald nach Nr. 2.4.1.1.

2.4.2
Biologische Vorbeugungsmaßnahmen (Nr. 4.4.2)

Gefördert wird die Unterstützung der Antagonisten von rindenbrütenden oder freifressenden Schadinsekten durch das Ausbringen und die Instandhaltung von künstlichen Nisthilfen.

2.4.3
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 4.4.3)

Gefördert werden Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von bestandsbedrohenden Schadorganismen (inklusive Larvenfraß, Entsorgung Schadholz, etc.), wenn durch die zuständige Behörde die Bekämpfungsnotwendigkeit festgestellt wurde und eine Genehmigung durch das StMELF vorliegt.

2.5
Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 4.5)

Gefördert wird der Einsatz von Seilbahnanlagen im Schutzwald und auf Sonderstandorten, wenn dies zur Sicherung oder Verbesserung der Waldfunktionen oder aus Waldschutzgründen notwendig ist.

2.6
Vorarbeiten (Nr. 4.6)

1Gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Beurteilung waldbaulicher Maßnahmen (z. B. Kalkung), dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen. 2Zu den Vorarbeiten gehören Gutachten, fachliche Stellungnahmen und die Anlage von Weiserflächen. 3Darüber hinausgehende Maßnahmen sind im Einzelfall nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.

2.7
Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 4.7)

Anteilig erstattet wird der durch Feuer oder Hochwasser am Bestand entstandene Schadenswert, sofern vom Schädiger oder von einem Dritten kein Ersatz erlangt werden kann.

2.8
Förderschwerpunkte (Nr. 4.8)

1Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten wird in Schutz- und Bergwäldern, bei Kleinmaßnahmen und auf Schadflächen eine erhöhte Förderung für Kultur- und Pflegemaßnahmen gewährt. 2Als Anreiz für einen verstärkten Waldumbau wird bei ausschließlicher Verwendung standortheimischer Baumarten, in Natura 2000-Gebieten und im Kleinprivatwald eine erhöhte Förderung bei Kulturbegründung, Naturverjüngung oder Pflegemaßnahmen gewährt.

2.9
Außergewöhnliche Schäden in Wäldern (Nr. 4.9)

1Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten kann nach außergewöhnlichen Schäden eine Förderung der Aufarbeitung und Beseitigung des Schadholzes gewährt werden. 2Das umfasst auch die Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen sowie Mehraufwendungen für Arbeitssicherheit und Waldschutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zwingend erforderlich sind.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Antragsberechtigten.

3.1
Antragsberechtigte

1Antragsberechtigt sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
  • Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen.

2Trägerinnen und Träger einer überbetrieblichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein

  • an der Maßnahme beteiligte Waldeigentümerinnen und -eigentümer,
  • kommunale Körperschaften,
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, für ihre ordentlichen Mitglieder.

3Maßnahmenträgerinnen und -träger sowie Antragstellende, die nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer der beantragten Förderfläche(n) sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers gefördert.

3.2
Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind

  • der Bund,
  • das Land,
  • juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Maßnahmen müssen nach Art und Umfang forstfachlich notwendig sein. 2Die Entscheidung trifft die jeweilige Bewilligungsbehörde. 3Bei der Planung der Fördermaßnahmen sind vorhandene Standortinformationen, Forsteinrichtungswerke und Gutachten zu berücksichtigen. 4In Natura 2000-Gebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu beachten. 5Das gilt auch für sonstige nach Naturschutzrecht unter Schutz stehende Flächen, wie beispielsweise gesetzlich geschützte Biotope oder Naturschutzgebiete. 6Die Umsetzung der Fördermaßnahmen muss mit geeigneten Verfahren und Geräten erfolgen. 7Hierzu ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) berechtigt, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. 8Über Praxisanbauversuche hinaus sind Maßnahmen, die der Forschung und Lehre dienen, in Absprache mit dem StMELF im Einzelfall förderfähig. 9Maßnahmen, bei denen Kunststoffe oder Biokunststoffe dauerhaft im Wald verbleiben, sind nicht förderfähig. 10Auch hierzu ist das Amt berechtigt, stichprobenweise Kontrollen durchzuführen.

4.1
Kulturbegründungen (Nr. 2.1)
4.1.1
Allgemeine Bestimmungen

1Fördervoraussetzung ist die Begründung standortgemäßer, klimatoleranter Wälder. 2Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der Maßnahme trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.1.1
Herkünfte

1Bei Kulturbegründungen durch Pflanzung oder Saat müssen standortgerechte Baumarten und geeignete Herkünfte verwendet werden (vgl. Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten [Hrsg.]: „Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in Bayern (HuV)“ in der jeweils geltenden Fassung – http://www.awg.bayern.de). 2Dabei sind standortheimische Baumarten angemessen (ab dem 1. Januar 2024 zu mehr als 50%) zu beteiligen und zu erhalten. 3Bäume, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, sowie Sträucher sollen dem jeweiligen Vorkommensgebiet entsprechen. 4Alternative Baumarten sind grundsätzlich nur im Rahmen der „Leitlinien für die Baumartenwahl für den Klimawald der Zukunft“ förderfähig. 5Bei Baumarten, bei denen bislang keine ausreichenden waldbaulichen Anbauerfahrungen vorliegen, sind nur Praxisanbauversuche nach festgelegten Standards förderfähig. 6Informationen hierzu sind im Waldbesitzerportal unter „Digitaler Baumexperte“ veröffentlicht (www.waldbesitzer-portal.bayern.de/015004/index.php). 7Die Verwendung von Wildlingen oder Saatgut aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand hierfür qualitativ und quantitativ geeignet ist. 8Die Entscheidung über die Förderfähigkeit trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.1.2
Pflanzenzahl

1Die Verjüngungen müssen eine nach Standort und Zielbaumarten angemessene Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung aufweisen. 2Die Entscheidung über eine waldbaulich sinnvolle Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.1.3
Mischbestände

1Bei der Begründung von Mischbeständen müssen mindestens 30 % (ab dem 1. Januar 2024 mindestens 40 %) der Maßnahmenfläche mit Laubholz aufgeforstet werden. 2Das Laubholz muss ökologisch wirksam verteilt sein und ist möglichst gruppenweise einzubringen. 3Der Laubholzanteil kann auch durch entsprechend zum Zeitpunkt der Ergänzungspflanzung vorhandene Naturverjüngung erfüllt werden. 4In Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer ist auch das Begründen von Nadelbeständen förderfähig. 5Weißtanne, Eibe und Sträucher sind bei standörtlicher Eignung dem Laubholz gleichgestellt. 6Außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer und im Berg- und Schutzwald dürfen maximal 20 % der Maßnahmenfläche mit Fichte bestockt sein. 7Bei Erst- und Wiederaufforstungen über 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % der Maßnahmenfläche betragen.

4.1.1.4
Beschränkungen

1Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2Bei der Verwendung von Pappeln können nur für den Hochwaldanbau geeignete Sorten gefördert werden. 3Die Begründung reiner Pappelkulturen über ein Hektar Größe ist nicht förderfähig. 4Die Verwendung von Stecklingen oder unbewurzelten Setzstangen sowie von unverholzten Sämlingen im ersten Jahr der Anzucht, ist nicht förderfähig. 5Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald.

4.1.2
Erstaufforstung (Nr. 2.1.1)

1Die Förderung umfasst die Kosten der Anlage einer Kultur (Pflanzen und Pflanzung) sowie die Kosten für Maßnahmen zu deren Schutz und die Pflege in den ersten beiden Jahren. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten.

4.1.3
Wiederaufforstung durch Pflanzung (Nr. 2.1.2)

1Die Förderung umfasst die Kosten der Anlage einer Kultur (Pflanzen und Pflanzung) sowie die Kosten für Maßnahmen zu deren Schutz und die Pflege in den ersten beiden Jahren. 2Es wird unterschieden zwischen einer planmäßigen Wiederaufforstung und einer Wiederaufforstung nach Schadereignis. 3Nach einer planmäßigen Holzernte muss durch die Wiederaufforstung eine Verbesserung des Waldzustandes erreicht werden. 4Nach einem vorangegangenen Kahlhieb (Art. 4 BayWaldG) ist eine planmäßige Wiederaufforstung nicht förderfähig. 5Ausgenommen ist der Umbau von Beständen, bei denen die Bewilligungsbehörde bereits vor Durchführung des Kahlhiebs die Notwendigkeit eines Kahlhiebs zum Umbau ausdrücklich befürwortet hat. 6Es werden nur Praxisanbauversuche gefördert, die die vom StMELF vorgegebenen Mindeststandards und Baumarten einhalten. 7Diese werden gesondert bekannt gegeben.

4.1.4
Zuschläge bei Kulturbegründung durch Pflanzung

1Aufgrund der damit verbundenen höheren Kosten wird für nachfolgende Maßnahmen ein Zuschlag gewährt. 2Die Maßnahmen sind, sofern nachfolgend nichts anderes vermerkt ist, miteinander kombinierbar. 3Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der mit Zuschlägen versehenen Maßnahmen trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.1
Forstpflanzen mit genetisch überprüfbarer Herkunft

1Für die Baumarten, die verstärkt gefördert werden sollen, darf ausschließlich Pflanzgut mit genetisch überprüfbarer Herkunft zur Verwendung kommen. 2Der Nachweis über die Verwendung von Pflanzen mit überprüfbarer Herkunft erfolgt stichprobenweise durch Vorlage von Lieferschein oder Rechnung mit entsprechender Kennzeichnung oder Ausweisung.

4.1.4.2
Gebietseigene Gehölze

1Gefördert wird die Verwendung gebietseigener Gehölze (Bäume außerhalb des FoVG sowie Sträucher zur Gestaltung von Waldrändern). 2Der Nachweis über die Verwendung gebietseigener Gehölze erfolgt stichprobenweise durch Vorlage von Lieferschein oder Rechnung mit entsprechender Kennzeichnung oder Ausweisung.

4.1.4.3
Ballenpflanzen

1Gefördert werden nur Container-/Ballenpflanzen aus Systemen, die fehlerhafte Wurzelkrümmungen inklusive Drehwuchs ausschließen sowie Topfware bei Sträuchern. 2Systeme, bei denen Kunststoffe oder Biokunststoffe in den Boden eingebracht werden, sind nicht förderfähig. 3Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Ballenpflanzen trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.4
Großpflanzen

1Gefördert wird die Verwendung von Großpflanzen mit einer Sprosslänge von mindestens 80 cm. 2Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Markierungsstäbe oder Wuchshilfen ist nicht möglich. 3Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Großpflanzen trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.5
Sträucher

Gefördert wird die Verwendung standortgemäßer Sträucher zur Gestaltung von Waldrändern.

4.1.4.6
Seltene Baumarten

Gefördert wird die Verwendung seltener, heimischer, standortgerechter Baumarten.

4.1.4.7
Bienenweide

Gefördert wird die Verwendung von insektenfreundlichen Baum- und Straucharten zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Insekten in den Wäldern.

4.1.4.8
Verdunstungsschutz

1Gefördert wird die Wurzelschutztauchung mit Alginaten in der Baumschule oder vor der Pflanzung zur Verbesserung des Anwuchserfolges. 2Superabsorber sind nicht förderfähig.

4.1.4.9
Markierungsstäbe

1Gefördert wird die Verwendung von Markierungsstäben zum leichteren Auffinden der Pflanzen und damit zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Kulturpflege. 2Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Wuchshilfen oder Großpflanzen ist nicht möglich. 3Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Markierungsstäben trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.10
Wuchshilfen

1Gefördert wird die Verwendung von Wuchshilfen in stark bewachsenen Kulturflächen, bei Ergänzungspflanzungen, bei kleinflächigen Kulturbegründungen, bei starker Frostgefährdung oder sehr ungleich geformten Kulturflächen. 2Es dürfen nur Wuchshilfen verwendet werden, die aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen. 3Wuchshilfen aus oder unter Beteiligung von Kunststoffen oder Biokunststoffen sind grundsätzlich nicht förderfähig. 4Die Wuchshilfen müssen eine ausreichende Haltbarkeit aufweisen 5Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Markierungsstäbe oder Großpflanzen ist nicht möglich. 6Die Entscheidung über die Eignung und Notwendigkeit von Wuchshilfen trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.4.11
Vorbereitung der Pflanzfläche

1Gefördert werden

  • die Beseitigung verholzter kulturhinderlicher Bestockung oder nicht verholzter stark verdämmender Konkurrenzvegetation ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, soweit dies zur Kulturbegründung forstfachlich zwingend erforderlich ist. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft die Bewilligungsbehörde.
  • der erhöhte Aufwand bei der Pflanzung in Folge des flächigen Belassens hinderlichen Waldrestholzes und Schadholzes auf der Kulturfläche zur Steigerung der Biodiversität. Vom Holz darf keine Waldschutzgefahr ausgehen.
  • der erhöhte Aufwand bei Ergänzung von Sukzession auf Schadflächen in Folge des flächigen Belassens hinderlicher Sukzessionsflora zur Steigerung der Biodiversität.

2Der Zuschlag wird nur bei Wiederaufforstungen und Waldrandgestaltung gewährt. 3Die Zuschläge unter Vorbereitung sind nicht miteinander kombinierbar. 4Die gleichzeitige Gewährung eines Erschwerniszuschlages nach Schaden ist nicht möglich.

4.1.5
Erst- und Wiederaufforstung durch Saat

1Förderfähig ist die Saat klimatoleranter, standortgemäßer Baumarten (außer Fichte). 2Die Förderung umfasst die Kosten des Saatgutes und der Ausbringung des Saatgutes. 3Die hierfür erforderlichen Mindestsaatgutmengen werden gesondert bekannt gegeben. 4Für erhöhte Saatgutmengen, Waldschutzmaßnahmen, erhöhte Ausbringungskosten und die Vorbereitung der Saatfläche werden Zuschläge gewährt. 5Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuschläge trifft die Bewilligungsbehörde.

4.1.6
Waldrandgestaltung (Nr. 2.1.3)

1Gefördert wird die Anlage von Waldinnen- und Waldaußenrändern. 2Die Waldränder sollen buchtig angelegt sein und einer artenreichen Krautflora ausreichend Platz lassen.

4.1.7
Nachbesserung (Nr. 4.1.4)

1Die Nachbesserung ist förderfähig, wenn der Ausfall aufgrund eines natürlichen Ereignisses, das die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht zu vertreten hat (Extremwetterereignisse und deren Folgen, wie z. B. Frost, Dürre, Überschwemmung, Pilze, Insekten), entstanden ist und die oder der Waldbesitzende keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend machen kann. 2Nicht förderfähig sind Nachbesserungen, die wegen Schäden durch Wild, Rüsselkäfer oder unterlassene Mäusebekämpfung (außer Schermaus) erforderlich werden. 3Ob eine Nachbesserung forstfachlich erforderlich ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde.

4.2
Naturverjüngung (Nr. 2.2)
4.2.1
Vorbereitung der natürlichen Verjüngung (Nr. 2.2.1)
4.2.1.1
Erhalt alter Samenbäume

1Gefördert werden Erhalt und Pflege von fruktifikationsfähigen, alten Bäumen sowie von seltenen, heimischen Baumarten zur Einleitung und Sicherung einer standortangepassten Verjüngung und zum Erhalt der genetischen Variabilität:

  • Förderfähig sind alte Bäume, die standortgemäß und klimatolerant sind und die entweder ein Mindestalter von 100 Jahren aufweisen oder deren Brusthöhendurchmesser über 50 cm liegt.
  • Förderfähig sind seltene, heimische, standortgemäße Bäume, die fruktifikationsfähig sind, oder durch Pflegemaßnahmen fruktifikationsfähig werden können. Welche Baumarten im Einzelfall als selten anzusehen sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde.

2Die Förderung umfasst evtl. notwendige Pflegemaßnahmen in den umgebenden Beständen zum Kronenausbau (Umlichtung) und Schutzmaßnahmen bei der Holzernte und -bringung im Bestand. 3Über die Notwendigkeit entscheidet die Bewilligungsbehörde. 4Je Hektar Waldfläche sind mindestens acht Bäume erforderlich. 5Die Bäume dürfen nicht gefällt, genutzt oder wesentlich beschädigt werden. 6Maßnahmen zur Verkehrssicherung bleiben davon unberührt, wenn sie von der Bewilligungsbehörde als forstfachlich notwendig beurteilt werden. 7Bäume, bei denen die Gefahr des Abbrechens einzelner Kronenteile besteht (z. B. wegen großer Faulstellen, Höhlen, großer Totäste), dürfen im Verkehrssicherungsbereich von Straßen, Bahnlinien, Wegen, markierten Wanderwegen oder ähnlich frequentierten Einrichtungen nicht gefördert werden. 8Eine gleichzeitige Förderung als Biotopbaum im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms Wald und als alter Samenbaum nach WALDFÖPR ist nicht zulässig.

4.2.1.2
Anlage von Wildlingsbeeten

1Gefördert werden Errichtung und Unterhalt temporärer, kleinflächiger Verjüngungszäune mit dem Ziel des Aufkommens von Wildlingen einer standortangepassten Verjüngung. 2Die Fläche darf höchstens 0,25 ha, in Projektgebieten höchstens 0,5 ha umfassen. 3Die Zäune dürfen nicht an bestehende Zäune anschließen. 4Wildlingsbeete sollten vordringlich im Umkreis von alten Samenbäumen oder fruktifikationsfähigen seltenen Baumarten angelegt werden.

4.2.1.3
Hähersaat

1Gefördert werden die Errichtung und der Betrieb von Hähertellern zur natürlichen Verjüngung von Eiche oder Buche, sofern keine entsprechenden Samenbäume vorhanden sind und die Bodenvegetation eine Hähersaat zulässt. 2Die Häherteller müssen einen Mindestabstand von mindestens 300 m aufweisen. 3Die Häherteller sind mindestens im Oktober und November regelmäßig mit herkunftsgerechten Eicheln oder Bucheckern zu befüllen. 4Die Mindestmenge je Teller und Jahr beträgt 25 kg Saatgut.

4.2.1.4
Bodenverwundung

Gefördert wird die Verwundung des Oberbodens zur Verbesserung des Keimbettes und zur Einleitung der natürlichen Verjüngung.

4.2.2
Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung (Nr. 2.2.2)

Nicht förderfähig sind Maßnahmen in Naturverjüngungen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind.

4.2.2.1
Sicherung und Pflege vorhandener Verjüngung

1Die Förderung umfasst unter anderem Pflegemaßnahmen, Ergänzungspflanzungen, Waldschutzmaßnahmen und verjüngungsschonende Eingriffe in den beschattenden Altbestand im forstfachlich notwendigen Umfang. 2Naturverjüngungen müssen zum Ende der Bindefrist mindestens 2 000 flächig verteilte, standortgemäße Verjüngungsindividuen je Hektar im Hauptbestand aufweisen und gesichert sein. 3Naturverjüngungen müssen, außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer, zum Ende der Bindefrist einen gesicherten, vorherrschenden Laubholzanteil von mindestens 30 % (ab dem 1. Januar 2024 mindestens 40 %) aufweisen. 4Auf den Erhalt der Nebenbaumarten und Blühpflanzen ist besonders Wert zu legen. 5Bereits geförderte Naturverjüngungen sowie Kulturbegründungen (z. B. Vorbau oder Ergänzungspflanzung) können nicht erneut mitgefördert werden. 6Ab dem 1. Januar 2024 müssen Naturverjüngungen einen überwiegenden Anteil standortheimischer Baumarten aufweisen.

4.2.2.2
Verstreute Verjüngung

Gefördert wird der Schutz verstreuter, standortgemäßer Verjüngungsindividuen, wenn diese zur Erhöhung der Klimatoleranz der nachfolgenden Bestände beitragen.

4.2.2.3
Erhalt von Nebenbaumarten

1Gefördert werden Errichtung und Unterhalt von Wildschutzzäunen zur Steigerung der Biodiversität und zum Erhalt der genetischen Variabilität durch Sicherung von standortgemäßen Nebenbaumarten. 2Die Förderung ist auf Sonderfälle beschränkt, in denen der Erhalt der Nebenbaumarten im Vordergrund steht. 3Die Fläche darf höchstens 0,25 ha, in Projektgebieten 0,5 ha und bei Sukzessionsflächen höchstens 1,0 ha umfassen. 4Die Zäune dürfen nicht an bestehende Zäune anschließen. 5Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Maßnahme trifft die Bewilligungsbehörde.

4.3
Bestands- und Bodenpflege (Nr. 2.3)

1Pflegemaßnahmen müssen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgen. 2Das bei einer Pflege anfallende Material ist, soweit notwendig, waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln oder zu beseitigen. 3Vorhandenes Weichlaubholz ist aus Gründen der Biodiversität und des Insektenschutzes in ausreichendem Umfang zu erhalten. 4Dies gilt insbesondere für Blühsträucher und -bäume am Rand von Waldwegen und Rückegassen. 5Eine gleichzeitige Förderung der insektizidfreien Bekämpfung rindenbrütender Insekten ist nicht möglich. 6Nicht förderfähig sind die Pflege von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Pflege von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und Pflegemaßnahmen in Beständen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind und/oder als Mittel-/Niederwald bewirtschaftet werden. 7Die Pflege in Beständen mit mindestens vier Baumarten wird verstärkt gefördert. 8Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Pflegemaßnahme oder den Umfang des zu belassenden Weichlaubholzes trifft die Bewilligungsbehörde.

4.3.1
Kulturpflege (Nr. 2.3.1)
4.3.1.1
Beseitigung von Konkurrenzvegetation

Gefördert werden bis zu einmal jährlich

  • die Pflege einer nach dieser Richtlinie geförderten Kultur im dritten, vierten und fünften Jahr der Bindefrist,
  • die Pflege einer nach dieser Richtlinie geförderten Saat während der Bindefrist,
  • die Pflege einer nicht geförderten Kultur oder Saat während der ersten fünf Jahre.
4.3.1.2
Mäusebekämpfung

Gefördert werden bis zu einmal jährlich

  • die Mäusebekämpfung einer nach dieser Richtlinie geförderten Kultur ab dem dritten Jahr der Bindefrist,
  • die Mäusebekämpfung einer nach dieser Richtlinie geförderten Saat während der ersten fünf Jahre,
  • die Mäusebekämpfung einer nicht geförderten Kultur oder Saat während der ersten fünf Jahre.
4.3.1.3
Bewässerung

1Gefördert wird die Bewässerung einer geförderten Kultur oder Saat während der ersten zwei Jahre und höchstens zweimal jährlich. 2Eine wiederholte Förderung der Bewässerung ist frühestens nach zwei Wochen möglich. 3Die Entscheidung über die Eignung des beantragten Verfahrens trifft die Bewilligungsbehörde.

4.3.2
Jungbestandspflege (Nr. 2.3.2)

1Gefördert wird die Pflege von

  • Jungbeständen zur Verbesserung der Klimastabilität und Biodiversität der Bestände sowie zur Verbesserung der Bestandsstabilität (Strukturpflege) und Bestandsvitalität. Die Pflege von Beständen, die zuvor durch forstfachliches Personal ausgezeichnet werden, sowie die Anlage von Pflegepfaden, werden erhöht gefördert.
  • Waldrändern (Waldinnen- und -außenränder) zum Erhalt der ökologischen Funktion und insbesondere des Insektenschutzes durch Verjüngung der Strauchvegetation. Waldränder dürfen nur partiell gepflegt werden.

2Die Bestände dürfen nicht höher als 15 Meter sein. 3Soweit erforderlich, sind Pflegemaßnahmen frühestens nach drei Jahren erneut förderfähig.

4.3.3
Pflege älterer Bestände (Nr. 2.3.3)

1Förderfähig ist der Aufwand, der entsteht, wenn klimatolerante Bestandsglieder bei einer Durchforstung gefördert werden und zu deren Schutz bei Bewirtschaftungsmaßnahmen ein Mehraufwand entsteht. 2Pflegemaßnahmen sind in älteren Beständen maximal bis zur Hälfte der Umtriebszeit förderfähig. 3Die Pflege von Beständen, die zuvor durch forstfachliches Personal ausgezeichnet werden, sowie die Anlage von Pflegepfaden, werden erhöht gefördert. 4Soweit erforderlich sind Pflegemaßnahmen frühestens nach fünf Jahren erneut förderfähig.

4.3.4
Pflege nach Schadereignissen (Nrn. 2.3.2, 2.3.3)

1Unter Schadereignis sind Extremwetterereignisse wie Sturmwurf, Schneebruch und Eisanhang und deren Folgen zu verstehen. 2Förderfähig sind Maßnahmen in Beständen bis zur Hälfte der Umtriebszeit. 3Die Pflege umfasst die zeitnahe und waldschutzwirksame Aufarbeitung des Schadholzes sowie Stabilisierungsmaßnahmen in den geschädigten Beständen. 4Eine gleichzeitige Förderung der insektizidfreien Bekämpfung rindenbrütender Insekten ist nicht möglich.

4.3.5
Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3.4)

1Die Kalkung muss der strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts und damit einer Verbesserung der Vitalität der Bestände dienen. 2In den roten Bereichen der „Kalkungskulisse Bayern“ (www.lwf.bayern.de/boden-klima/bodeninventur/014487/index.php) ist eine Bodenschutzkalkung grundsätzlich förderfähig. 3In den grünen Bereichen kommt eine Förderung der Bodenschutzkalkung nur in begründeten Ausnahmefällen – nach einer fachlichen Prüfung durch die Landesanstalt für Forst und Waldwirtschaft (LWF) – in Betracht. 4Die Bewilligungsbehörde legt Art und Menge des auszubringenden Kalkes fest. 5Sie bestätigt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Maßnahme. 6Wiederholte Kalkungsmaßnahmen sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig.

4.3.6
Bodenschonende Bringung (Nr. 2.3.5)

1Gefördert werden das Vorliefern oder Rücken mit Pferden sowie der Einsatz von leichten Seilkränen zur bodenschonenden Holzbringung. 2Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die mit Pferden bzw. mit leichtem Seilkran gerückte Holzmenge durch eine Rückerechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen wird.

4.4
Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.4)

1Bei der Schadholzaufarbeitung sollen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt geringe Mengen an Totholz im Wald verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (z. B. Borkenkäfer, Waldbrand) und der Verkehrs- und Arbeitssicherheit dem nicht entgegenstehen. 2Die jeweiligen Verfahren müssen von der LWF als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein.

4.4.1
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 2.4.1)

1Bei dem aufzuarbeitenden, zu behandelnden oder zu bringenden Holz muss es sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz) handeln. 2Regulär eingeschlagenes Holz ist nicht förderfähig. 3Vorbeugung und Bekämpfung müssen das gesamte Schadholz betreffen (also den kompletten Baum, Stammholz und Gipfelholz). 4Die Förderung umfasst den Mehraufwand der vorbereitenden Maßnahmen sowie die Mehrkosten, die durch eine waldschutzwirksame insektizidfreie Behandlung des Schadholzes entstehen. 5Die Förderhöhe richtet sich nach der jeweils durchzuführenden Maßnahme.

4.4.1.1
Vorbeugung und Bekämpfung im Schutzwald (Nr. 2.4.1.1)

1Der Gefährdungsbereich um den Schutzwald wird im Einzelfall von der Bewilligungsbehörde festgelegt. 2Förderfähig sind das waldschutzwirksame Verbringen des Schadholzes, das waldschutzwirksame Entrinden des Schadholzes und die waldschutzwirksame Behandlung des Waldrestholzes. 3Der Einsatz von Insektiziden ist nicht förderfähig. 4Soweit möglich und erforderlich sind im Schutzwald bergseits ca. 1 m hohe Stöcke zu belassen. 5Ist z. B. zur Sicherung der Schutzfunktionen des Waldes ein Belassen des Holzes oder von Teilmengen des Holzes notwendig, so ist dieses möglichst quer zum Hang liegend auf Dauer im Bestand zu belassen. 6Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Umfang der Maßnahme. 7Die Aufarbeitung des Schadholzes ohne Holznutzung (Belassen) ist grundsätzlich ausschließlich auf Schutzwaldflächen förderfähig.

4.4.1.2
Vorbeugung und Bekämpfung außerhalb von Schutzwald (Nr. 2.4.1.2)

1Förderfähig sind das Verbringen des Schadholzes auf waldschutzwirksame Zwischenlager, das waldschutzwirksame Entrinden des Schadholzes und die waldschutzwirksame Behandlung des Waldrestholzes. 2Der Einsatz von Insektiziden ist nicht förderfähig.

4.4.2
Biologische Vorbeugungsmaßnahmen (Nr. 2.4.2)

1Die Förderung umfasst die Beschaffung, das Ausbringen und die regelmäßige Kontrolle und Pflege künstlicher Nisthilfen. 2Förderfähig sind nur dauerhafte Nistkästen, die mindestens fünf Jahre voll funktionsfähig sind. 3Defekte Kästen sind während der Bindefrist (ohne Förderung) zu ersetzen. 4Es können höchstens zehn Kästen je Hektar gefördert werden.

4.4.3
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.4.3)

1Gefördert werden Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die bestandsbedrohenden Larvenfraß oder eine Ausbreitung schädlicher Organismen verhindern sollen. 2Über Notwendigkeit, Art und Dauer der Maßnahme entscheidet das StMELF. 3Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die oder der Antragstellende es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. 4Sie ist zu versagen, wenn die oder der Antragstellende den Schaden selbst verursacht hat.

4.5
Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.5)

1Die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Umfang des Einsatzes einer Seilbahnanlage trifft die Bewilligungsbehörde. 2Bei zu starken Eingriffen, auch auf Teilflächen, ist eine Förderung zu versagen. 3Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn eine Seilbahnbringung im Rahmen einer Waldschutzmaßnahme oder zur Aufarbeitung von Schadholz erfolgt. 4Aus Gründen des Bestands- und Bodenschutzes kann die Länge des zu bringenden Holzes begrenzt oder die Bringung auf Bergaufverfahren beschränkt werden. 5Sofern es sich nicht um flächig angefallenes Schadholz handelt, muss der Bestand vor Maßnahmendurchführung ausgezeichnet werden. 6Die Förderhöhe hängt von der Eingriffsstärke ab. 7Bereits bei Antragstellung ist daher der geplante Entnahmesatz anzugeben. 8Wesentliche Abweichungen der Seiltrassenführung und/oder der Holzentnahme gegenüber den geplanten Mengen (z. B. aus Waldschutzgründen) müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich und möglichst noch während der Maßnahme angezeigt werden.9Bei wesentlich höheren Bringungskosten (z. B. Bringung einzelner Käfernester) erfolgt eine verstärkte Förderung.

4.6
Vorarbeiten (Nr. 2.6)

1Die Erstellung von Gutachten oder fachlichen Stellungnahmen muss durch forstfachlich qualifiziertes Personal erfolgen. 2Als solches gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker, Personen, die erfolgreich ein forstwirtschaftliches oder forstwissenschaftliches Studium absolviert haben, sowie Personen mit gleichwertigen forstfachlichen Qualifikationen.

4.6.1
Gutachten

1Gefördert wird die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen (Forstbetriebsgutachten) und von Gutachten zur naturnahen Bewirtschaftung im Privatwald. 2Voraussetzung für die Förderung ist, dass die oder der Antragstellende nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Steuerrecht) zu einem derartigen Gutachten verpflichtet ist. 3Darstellung und Inhalt müssen den von der Bewilligungsbehörde geforderten Vorgaben entsprechen. 4In Zusammenhang mit dem Gutachten stehende Vorerhebungen sind als Teil des Gutachtens mit, jedoch nicht gesondert förderfähig. 5Die Antragstellenden müssen der Forstverwaltung eine Kopie des Gutachtens zur dienstlichen Nutzung – möglichst in elektronischer Form – überlassen. 6Wiederholte Gutachten sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig. 7Dies gilt nicht, wenn durch Waldschäden wesentliche Teile eines Gutachtens nicht mehr als Planungsgrundlage verwendet werden können. 8Bei Gutachten sind Eigenleistungen und Sachleistungen nicht förderfähig.

4.6.2
Fachliche Stellungnahmen

Gefördert wird die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen, die z. B. zur Feststellung der Kalkungsnotwendigkeit/-möglichkeit (Nr. 2.3.4) oder zur Feststellung einer Genehmigung (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung) erforderlich sind.

4.6.3
Weiserflächen

1Gefördert wird die Errichtung von Weiserflächen zur Beurteilung der Verjüngungsfähigkeit des Waldes. 2Dies soll im Anhalt an das von der LWF herausgegebene Merkblatt Nr. 25 (2013) zum Thema „Wildverbiss mit Weiserflächen beurteilen“ (http://www.lwf.bayern.de/mam/cms04/service/dateien/mb25_weiserflächen_bf_rz.pdf) geschehen. 3Die Förderung umfasst die Anlage und den mindestens fünfjährigen Unterhalt einer gezäunten Beobachtungsfläche (Weiserzaun z. B. mit 10 m x 10 m) sowie die dauerhafte Markierung der ungezäunten Vergleichsfläche. 4Die Anlage einer Weiserfläche im Schutz- und Bergwald wird verstärkt gefördert.

4.6.4
Sondermaßnahmen

Weitere Vorbereitungsmaßnahmen sind von den Bewilligungsbehörden mit einem genauen Beschrieb der Maßnahme bei StMELF zu beantragen.

4.7
Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7)

1Teilweise erstattet wird der durch einen Waldbrand oder durch Hochwasser entstandene Schadenswert am Waldbestand ohne Kulturkosten (gesondert förderfähig). 2Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die oder der Antragstellende es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. 3Sie ist zu versagen, wenn die bzw. der Antragstellende den Schaden selbst verursacht hat. 4Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte (ggf. auch Träger einer Versicherung) geltend zu machen. 5Ersatzleistungen, freiwillige Leistungen Dritter sowie Erlöse, die nach Abzug der Kosten für die Holzernte verbleiben („holzerntefreie Erlöse“), werden vor Ermittlung des Schadenswertes in Abzug gebracht. 6Jegliche Ersatzleistungen, die die oder der Antragstellende auch nach Auszahlung der Zuwendung erhält, sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen; es erfolgt eine (Teil-)Rückforderung im erforderlichen Umfang. 7Als Hochwasserschäden gelten auch Schäden, die durch Starkregen, Lawinen, Muren etc. entstanden sind.

4.8
Förderschwerpunkte (Nr. 2.8)

1Für die Zuschlagsgewährung aufgrund der besonderen Lage der Maßnahme ist entscheidend, dass die Maßnahme überwiegend in einem Natura 2000-Gebiet oder im Schutz- und Bergwald erfolgt. 2Die erhöhte Förderung wird als prozentualer Zuschlag auf den Grundfördersatz gewährt.

4.8.1
Erschwerniszuschlag

1Ein Erschwerniszuschlag wird gewährt für

  • Maßnahmen in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG,
  • Maßnahmen in Höhenlagen über 800 m (Bergwald),
  • Kleinmaßnahmen (≤ 0,1 ha),
  • die Wiederaufforstung von Schadflächen, wenn durch die Art des Schadens erhöhte Kosten bei der Kulturbegründung entstehen.

2Zuschläge für Maßnahmen im Schutzwald und Bergwald dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

4.8.2
Anreizzuschlag

1Ein Anreizzuschlag wird gewährt für

  • Maßnahmen in Kleinprivatwäldern, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller weniger als 20 ha Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde bewirtschaftet,
  • Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten, die der Erhaltung/Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen,
  • die ausschließliche Verwendung standortheimischer Baumarten.

2Anreizzuschläge dürfen auch nebeneinander gewährt werden, es erfolgt jedoch eine Reduktion der Zuschlagshöhe.

4.9
Außergewöhnliche Schäden (Nr. 2.9)

1Gefördert wird die Aufarbeitung und Beseitigung von Schadholz, wenn es sich um Schäden handelt, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung nicht beseitigt werden können und an deren Beseitigung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 2Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.

4.10
Ausschluss der Förderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Der Maßnahme ist auf der beantragten Förderfläche ein Verstoß gegen waldgesetzliche oder andere, der Erhaltung des Waldbestandes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften vorausgegangen und die bzw. der Waldbesitzende oder die Waldeigentümerin bzw. der Waldeigentümer dies zu verantworten hat. Der Förderausschluss gilt (z. B. bei Eigentumswechsel) auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern. Mehr als fünf Jahre zurückliegende Verstöße werden nicht mehr berücksichtigt.
  • Die Maßnahme dient der Erfüllung einer behördlichen Auflage aus einem Verwaltungsakt, z. B. einer Anordnung nach Art. 41 BayWaldG oder von Ersatzaufforstungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 8 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Dies trifft auch bei Änderungen während der Bindefrist (z. B. Einbringen von Ökokontoflächen) zu.
  • Die Maßnahme soll auf Waldflächen erfolgen, die, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und die bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Waldflächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
  • Für die Maßnahme eines großen Unternehmens kann kein Anreizeffekt nachgewiesen werden.

2Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist weiterhin ausgeschlossen, wenn die Maßnahme

  • auf einer Fläche außerhalb Bayerns stattfinden soll,
  • auf einer Fläche stattfinden soll, die der oder dem Antragstellenden zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden ist,
  • auf einer Fläche einer nach Nr. 3.2 nicht antragsberechtigten Person stattfinden soll.

3Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ebenso ausgeschlossen, wenn die oder der Antragstellende

  • die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durchführen lässt,
  • für die Durchführung der Maßnahme weitere Beihilfen oder zweckgebundene Spenden erhält, die bei Fördermaßnahmen mit Festbetragsfinanzierung mehr als 20 % der Fördersumme betragen,
  • ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Nr. 2.4 Rdnr. 33 Abs. 63 der „Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01)“ ist,
  • eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten hat, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Förderung

1Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. 2Die Förderung der Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3.4), der Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.4.3), von fachlichen Stellungnahmen (Nr. 4.6.2), nach Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) und von außergewöhnlichen Schäden (Nr. 2.9) erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Festbetragsfinanzierung

1In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen durchschnittliche Kostenpauschalen zugrunde. 2Die Förderung erfolgt stückzahlbezogen, flächenbezogen, festmeterbezogen oder längenbezogen.

5.2.2
Anteilfinanzierung

1In allen Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,

  • sind Eigenleistungen privater Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte bis zu 80 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder den örtlichen Maschinenring ergeben würden, förderfähig. Bei fachlichen Stellungnahmen (Nr.4.6.2) sind Eigenleistungen und Sachleistungen nicht förderfähig.
  • sind Sachleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bis zu 80 % des Marktwertes (ohne Umsatzsteuer) förderfähig.
  • vermindern sich die förderfähigen Kosten um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.
  • sind Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) und die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
  • können Eigenleistungen auch ohne Stundennachweis anhand von Richtwerten ermittelt werden.

2Bei der Abgeltung von Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) ist der Schadenswert im Anhalt an die jeweils gültige Tabelle „Waldbrandschaden“ zu ermitteln, die den Bewilligungsbehörden gesondert zur Verfügung gestellt wird. 3Der Schadenswert beinhaltet dabei nicht die gesondert förderfähigen notwendigen Kulturkosten. 4Falls das Räumen von unverwertbarem Material auf der Schadfläche in bis zu 30-jährigen Beständen für eine folgende Kulturbegründung durch die Bewilligungsbehörde für erforderlich gehalten wird, kann dies ebenfalls gefördert werden. 5Der ermittelte Schadenswert ist dann um 1 000 Euro pro Hektar zu erhöhen.

5.2.3
Maßnahmenträgerschaft

Kosten für die Durchführung einer Trägerschaft sind nicht förderfähig.

5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Höhe der Fördersätze

1Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage aufgeführt. 2Es handelt sich um Förderhöchstsätze. 3Die tatsächliche Förderhöhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.

5.3.2
Begrenzung der Förderung

1Die von der oder dem Antragstellenden zur Förderung beantragte Fläche/Menge darf (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) im Bereich der Bewilligungsbehörde

  • 30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.1 (außer Nachbesserung),
  • 30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.2 (außer Nachbesserung),
  • 500 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.3.4,
  • 2 000 fm für eine Maßnahme nach Nr. 2.3.5,
  • 5 000 fm für eine Maßnahme nach Nr. 2.5,
  • 30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.2.1,
  • 30 ha für eine Maßnahme nach Nr. 2.3.2

im Jahr nicht übersteigen. 2Im Falle von Schadereignissen kann das StMELF im Einzelfall oder generell über eine vorübergehende Aufhebung dieser Höchstgrenze entscheiden. 3Die zur Förderung beantragte Gesamtzuwendung einer oder eines Antragstellenden darf (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) im Bereich der Bewilligungsbehörde

  • 3 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.1,
  • 5 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.2,
  • 2 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.3,
  • 3 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.1.4,
  • 20 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.2.2,
  • 10 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.2.2.3,
  • 1 500 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.4.2,
  • 25 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.1 (Forstbetriebsgutachten),
  • 5 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.1 (Gutachten naturnahe Waldwirtschaft),
  • 5 000 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.2,
  • 2 500 Euro für eine Maßnahme nach Nr. 4.6.3

im Jahr nicht übersteigen.

5.3.3
Kumulation

1Erschwerniszuschläge (Nr. 4.8.1) und Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) können nebeneinander gewährt werden. 2Bei Zusammentreffen mehrerer Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) erfolgt jedoch eine Reduktion der Gesamtzuschlagshöhe auf maximal 10 %.

5.3.4
Bagatellgrenze

1Förderbeträge unter 500 Euro je Antrag bzw. unter 200 Euro je Antrag bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.2 und 2.3.3 werden nicht bewilligt. 2Die Maßnahmen in einem Antrag müssen räumlich zusammenhängen. 3Maßnahmen zum Erhalt einer Kultur während der Bindefrist bzw. während der ersten fünf Jahre (Nachbesserung, Kulturpflege) unterliegen keiner Bagatellgrenze.

5.3.5
Mehrfachförderung

1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. 2Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Krediten der Rentenbank im Rahmen der Programmbedingungen Forstwirtschaft ist förderunschädlich.

6.Sonstige Bestimmungen

6.1
Bindefrist

1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden

  • bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 4.2.1.1, 4.2.1.2, 4.2.2 und 4.6.3 fünf Jahre nach Abnahme der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde,
  • bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 mit der verbleibenden Bindefrist der Maßnahme, in der die Nachbesserung erfolgt.

2Die übrigen Maßnahmen unterliegen keiner zeitlichen Bindung.

6.2
Verzicht auf Rückforderungen

1Eine Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn während der zeitlichen Bindung des Zuwendungszwecks gegen Auflagen oder Nebenbestimmungen des Bescheides verstoßen wird. 2Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Trockenheit, Brand etc.) vernichtet wurde oder der bzw. dem Antragstellenden eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie bzw. er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist.

6.3
Evaluierung

Das StMELF führt einen regelmäßigen Austausch mit den mit dem Fördervollzug befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den ÄELF durch und bindet Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger bzw. ihre Vertretungen in die Evaluierung der Richtlinie ein.

7.Verfahren

7.1
Antragstellung

1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. 2Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. 3Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 4Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden sollen, müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein, in dem die Gültigkeit dieser Richtlinie endet. 5Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige AELF.

7.2
Antragsprüfung

1Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind den Antragstellenden unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. 2Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. 3Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Förderhöchstgrenze gemäß Nr. 5.3.2 überschritten bzw. die Bagatellgrenze gemäß Nr. 5.3.4 unterschritten wird.

7.3
Maßnahmenbeginn

1Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. 3Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen oder dem Ausbringen von Saatgut besteht, ist nicht die Bestellung von Pflanzmaterial oder Saatgut, die Beerntung oder die Lohnanzucht aus eigenem Saatgut, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials bzw. das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. 4Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung/Saatgutbestellung/Beerntung/Lohnanzucht auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/erstellten Arbeits- und Kulturplanes erfolgt. 5Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen bzw. Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der bzw. dem Antragstellenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen.

7.4
Bewilligung von Fördermaßnahmen

1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann vor Fristablauf Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung gestellt werden.

7.5
Verwendungsnachweis

1Die Antragstellenden haben die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels eines Vordrucks „Fertigstellungsanzeige/Verwendungsnachweis“ anzuzeigen. 2Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. 3Diese Regelung gilt nicht für Maßnahmen nach Nr. 2.7. 4Soweit im Zuwendungsbescheid nicht anders geregelt, sind Originalbelege nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

7.6
Abweichungen gegenüber der Bewilligung

Bei Abweichungen der Maßnahme gegenüber der Bewilligung sind der Bewilligungsbehörde die Aufhebung des Bewilligungsbescheides bzw. Kürzungen der Zuwendung nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorbehalten.

7.7
Auszahlung der Fördermittel

1Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertiggestellt ist bzw. durchgeführt und abgenommen wurde. 2Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.

7.8
Sanktionierung

1Wird festgestellt, dass die oder der Antragstellende vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert. 2Darüber hinaus wird die oder der Antragstellende, der vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, und für das folgende Jahr von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

7.9
Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen

1Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilligungsbehörde.

7.10
Aufzeichnungspflicht

1Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. 2Die Aufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang aufbewahrt.

7.11
Veröffentlichung

1Auf einer eigenen Internetseite werden folgende Informationen veröffentlicht:

  • vollständiger Wortlaut der Richtlinie,
  • Namen der Bewilligungsbehörden und
  • Informationen gemäß der Rahmenregelung der Europäischen Union (2022/C 485/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro.

2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.12
Subventionsbetrug

1Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB und § 2 des Subventionsgesetzes sind insbesondere

  • die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
  • die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
  • die Angaben in Belegen,
  • die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P bzw. ANBest-K begründen,
  • die Tatsachen, von denen gemäß der Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P bzw. ANBest-K die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.

3Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

8.Schlussbestimmungen

1Zahlungen für Maßnahmen auf der Grundlage dieser Richtlinie können erst geleistet werden, nachdem die Europäische Kommission die Beihilfe genehmigt hat. 2Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. 3Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor



Anlagen