Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 356 vom 26.07.2023

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

97-B
  • Verkehrswesen
  • Öffentlicher Personennahverkehr

97-B

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit
dem Deutschlandticket im Jahr 2023 im Freistaat Bayern
(Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2023)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 6. Juli 2023, Az. 52-3507.1-1-4

Anlage: Ermäßigtes Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende im Freistaat Bayern

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie dieser Richtlinien Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets. 2Dies umfasst auch das ermäßigte Deutschlandticket gemäß der Anlage zu diesen Richtlinien. 3Die Leistungen erfolgen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Billigkeitsleistungen

Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger im Freistaat Bayern, deren Ausgaben in den Monaten Mai bis Dezember 2023 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets und des ermäßigten Deutschlandtickets für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende (Ermäßigungsticket) durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gedeckt werden können.

2.Leistungsempfänger

2.1
Empfänger sind Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG).
2.2
1Nur soweit Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bis zum 31. Dezember 2023 keine Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 Regionalisierungsgesetz (RegG) getroffen haben, sind für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 Empfänger auch öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV beziehungsweise im SPNV erbringen. 2Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig.

3.Leistungsvoraussetzungen

1Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nr. 4.3 und nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mittels allgemeiner Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. 2Die Erlösverantwortlichen sind zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.

4.Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

4.1
Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO.
4.2
Es erfolgt ein Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
4.3
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
4.3.1
1Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2023 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2023 nach Maßgabe der Nrn. 4.3.1.1 und 4.3.1.2 ausgleichsfähig. 2Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer). 3Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 4Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt.
4.3.1.1
1Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat verkauften beziehungsweise dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Mai bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2023 genehmigten Preisen zu multiplizieren. 2Preisanpassungen, die ab dem 1. Mai 2023 wirksam wurden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. 3Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. 4Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, können die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt werden. 5Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln. 6Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- beziehungsweise Zug-Kilometern im Kalenderjahr 2023 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nr. 2.1 fortzuschreiben. 7Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen Steigerung beziehungsweise prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des Empfängers nach Nr. 2.1 anzusetzen. 8Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten werden die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um 1,3 Prozent erhöht. 9Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach Einnahmenaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2024 die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken. 10Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten hätte.
4.3.1.2
1Zur Berechnung der beim Deutschlandticket anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. 2Für Jobtickets zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. 3Für das Ermäßigungsticket zum Deutschlandticket sind bei der Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen die regulären Einnahmen aus dem Deutschlandticket ohne ergänzende Ermäßigung anzusetzen. 4Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. 5Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im Solidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden gegebenenfalls den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen. 6Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen.
4.3.2
1Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nr. 4.3.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Mai bis Dezember 2019 beziehungsweise die nach Maßgabe der Nr. 4.3.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund der jeweiligen für das entsprechende Jahr festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsätze (2019 für hochgerechnete und 2023 für Ist-Fahrgeldeinnahmen 2023) zu berechnen. 2Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket gemäß der nach Nr. 4.3.1.1 für die hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen beziehungsweise gemäß Nr. 4.3.1.2 für die tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmenaufteilung. 3Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.
4.3.3
1In entsprechender Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. 2Einsparungen der Empfänger nach Nr. 2.1 bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.
4.3.4
1Ausgleichsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse zur Einführung des Deutschlandtickets. 2Dabei wird für jeden zum Stichtag 30. April 2023 beim Empfänger beziehungsweise den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen in einem vor dem Deutschlandticket angebotenen Abonnement gebundenen Kunden eine einmalige Umstellungspauschale in Höhe von 15 Euro gewährt. 3Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. 4Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft haben. 5Voraussetzung um für alle zum Stichtag 30. April 2023 beim Empfänger beziehungsweise den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebundenen Kunden im Sinne des Satzes 2 eine Umstellungspauschale zu erhalten ist, dass zum Stichtag 31. Dezember 2023 eine Anzahl an Kunden, die mindestens 60 Prozent des Abo-Kundenbestands vom 30. April 2023 beträgt, im Deutschlandticket beim Empfänger beziehungsweise dem in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebunden ist. 6Wenn unter 60 Prozent, aber mehr als 30 Prozent des Kundenbestandes vom 30. April 2023 zum Stichtag 31. Dezember 2023 beim jeweiligen Empfänger beziehungsweise Unternehmen gebunden ist, erhält der Empfänger beziehungsweise das Unternehmen 50 Prozent des sich aus Satz 2 ergebenden Wertes. 7In besonders begründeten Einzelfällen kann eine gesonderte Regelung getroffen werden. 8Zuzüglich wird pauschal für jedes zum 30. April 2023 vorhandene auf die Kontrolle des Deutschlandtickets ertüchtigte Kontrollgerät und für die Kontrolle des Deutschlandtickets im Jahr 2023 beschaffte Kontrollgerät eine einmalige Umstellungspauschale zur Kompensation der Kontrollmehrausgaben in Höhe von 317 Euro gewährt. 9Es ist durch geeignete Regelungen mit den für den Vertrieb und Kontrolle beauftragten Partnern sicherzustellen, dass die Pauschalen sachgerecht ausgereicht werden.
4.3.5
1Der Ausgleich für die ergänzende Ermäßigung des Ermäßigungstickets ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach Nr. 4.3.1.2 Satz 3 anzusetzenden Fahrgeldeinnahmen und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Ermäßigungstickets. 2Für den Umstellungsaufwand und das digitale Nachweisverfahren bei dem Ermäßigungsticket für Studierende erhalten die Vertriebsstellen (Verkehrsunternehmen beziehungsweise sonstige für den Vertrieb verantwortlichen Stellen wie zum Beispiel Verbundorganisationen) bei der Umsetzung der monatlichen Kündbarkeit des Ermäßigungstickets für Studierende zum Wintersemester 2023/24 eine Abschlagszahlung für die Umstellung der Vertriebssysteme von einmalig fünf Euro für jeden Studierenden bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 Euro je Standort einer Hochschule. 3Für die Weiterentwicklung oder Anpassung der Systeme in Richtung eines automatisierten Vertriebs und Vorarbeiten hierzu erhalten die Vertriebsstellen als Abschlagszahlung eine einmalige Leistung von fünf Euro für jeden Auszubildenden beziehungsweise Freiwilligendienstleistenden. 4Die Abschlagszahlungen nach den Sätzen 2 und 3 werden nur dann gewährt, wenn der Berechtigte das Ermäßigungsticket bei der Vertriebsstelle bezogen hat. 5Ist bei Antragstellung bereits ersichtlich, dass die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen als die Abschlagszahlungen nach den Sätzen 2 und 3, so ist dies der Bewilligungsbehörde im Antragsverfahren (vergleiche Nr. 6 dieser Richtlinie) mitzuteilen. 6Die Höhe der Abschlagszahlung beläuft sich sodann auf die voraussichtlich anfallenden Kosten.
4.3.6
Mit der Ausgabe des Deutschlandtickets verbundene Minderungen von Erlösen aus Vertriebsprovisionen eines Empfängers innerhalb von Tarifbereichen sind erstattungsfähig.
4.3.7
Von dem nach den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.6 ermittelten Ausgleich sind in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedene oder ersparte Aufwendungen durch verringerte Vertriebsprovisionen, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen Deutschlandticket bedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen, in Abzug zu bringen.
4.3.8
Die Summe der gemäß den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.6 errechneten Minderungen abzüglich der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nr. 4.3.7 ist der ausgleichsfähige Ausgleichsbetrag.
4.3.9
1Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- beziehungsweise Zugkilometer des Kalenderjahres 2023 den Aufgabenträgern zuzuordnen. 2Die beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung vereinbaren.
4.4
Sofern Empfänger Abschlagszahlungen auf der Grundlage der Nr. 1 des Erlasses des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25. April 2023, Az. 52-3507.1-1-4-14 erhalten haben, sind diese auf den nach Nr. 4.3 ermittelten Ausgleichsbetrag anzurechnen.
4.5
1Neben dem nach Nr. 4.3 ermittelten Ausgleichsbetrag erhalten Verkehrsverbünde, die Verkehrsunternehmen des verbundfreien Raumes im Rahmen des Vertriebs sowie der Einnahmenaufteilung beim Deutschlandticket unterstützen (Verbund-Patenschaften), für im Rahmen der Unterstützung zu leistende tatsächliche Aufwendungen einen Ausgleich in Form einer Einmalzahlung in Höhe von maximal 60 000 Euro je Verkehrsverbund. 2Bereits erhaltene Einmalzahlungen auf der Grundlage der Nr. 2 des Erlasses des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25. April 2023, Az. 52-3507.1-1-4-14 sind anzurechnen.

5.Sonstige Bestimmungen

5.1
1Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen an Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets einschließlich des Ermäßigungstickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. 2Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Anwendung kommen. 3Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart; sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.
5.2
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass die Unternehmen verpflichtet werden, die nach Nr. 4.3.4 dieser Richtlinie unterstützte Kontrollinfrastruktur drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen.
5.3
1Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. 2Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
5.4
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets einschließlich der Verkäufe des ermäßigten Deutschlandtickets, wobei hier der nicht ermäßigte Kaufpreis anzusetzen ist, an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle (Einnahmenaufteilungsverfahren) gemeldet werden.
5.5
1Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2025 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der in Nr. 4.3 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. 2Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nr. 4.3.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nr. 4.3.1.2 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2023 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB beizufügen. 3Den Bestätigungen der Verbundgesellschaften sind auch die betragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen beziehungsweise Einsparungen von Vertriebsprovisionen je Leistungsempfänger hinzuzufügen. 4Weiterhin ist jeder Leistungsempfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nr. 4.3.1.1 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2024 beizulegen. 5Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
5.6
1Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2025 die Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets nachzuweisen. 2Diese Zahlen und daraus resultierende Mindereinnahmen sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). 3Die Angaben betreffend die Studierenden sind getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets beziehungsweise ohne Semesterticket darzustellen.
5.7
Die Empfänger von Leistungen für Zwecke gemäß Nr. 4.3.5 Sätze 2 und 3 sind zu verpflichten, bis spätestens 30. Juni 2024 die tatsächlichen Aufwendungen für diese Zwecke nachzuweisen.
5.8
Die Empfänger von Leistungen gemäß Nr. 4.5 sind zu verpflichten, bis spätestens 30. Juni 2024 die tatsächlichen Aufwendungen für den Zeitraum April 2023 bis Mai 2024 nachzuweisen.
5.9
1Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nr. 4.3.1 beziehungsweise die tatsächlichen Aufwendungen für Zwecke gemäß den Nrn. 4.3.5 Sätze 2 und 3 sowie 4.5 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. 2In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. 3Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen. 4Satz 3 gilt nicht für die Leistungen nach den Nrn. 4.3.5 Satz 2 und 3 sowie 4.5.

6.Verfahren

6.1
1Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistungen ist bis zum 30. September 2023 zu stellen. 2Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. 3Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in der Nr. 4.3 genannten Berechnungsmethode sowie eine Erklärung zur Höhe der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen im Sinne der Nr. 4.4 zu enthalten. 4Sofern ein Antrag auf Einmalzahlung gemäß Nr. 4.5 gestellt wird, sind die unterstützenden Verkehrsverbünde und die Verkehrsunternehmen, die unterstützt werden, anzugeben. 5Sofern ein Antrag auf Leistungen gemäß Nr. 4.3.5 Satz 2 oder 3 gestellt wird, sind Angaben über die Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets differenziert nach den Berechtigtengruppen vorzusehen.
6.2
1Bewilligungsbehörde für die Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs und die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. 2Bewilligungsbehörde für die übrigen Antragsteller ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.
6.3
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß der Nr. 4.3.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.
6.4
1Die Empfänger der Billigkeitsleistungen dieser Richtlinien können einen vereinfachten Antrag auf vorläufigen Ausgleich und Auszahlung stellen. 2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann hierfür im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ergänzend Regelungen über Abschlagszahlungen treffen.
6.5
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
6.6
Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Leistungen Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO durchzuführen.

7.Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 6. Juli 2023 in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor



Anlage