806-G
Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im
Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw.
Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine
Krankenversicherung, der Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur
AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen
(Prüfungsentschädigungsbekanntmachung Sozialversicherungsfachangestellte
allgemeine Krankenversicherung und AOK-Betriebswirte – PrüfEntschR-SoFaKV)
Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
vom 10. Mai 2023, Az. A-MA-0612-41
Auf Grund der §§ 9, 40 Abs. 6, 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88) setzt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des BBiG die Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung, für die Abnahme der Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern sowie für die Abnahme der Ausbilder-Eignungsprüfungen mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wie folgt fest:
1.
Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gezahlt wird, wird
- den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für gemeinsame Aufgaben und der Prüfungsausschüsse sowie
- den von einem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen zur Abwicklung der Prüfungsverfahren Beauftragten, zum Beispiel Mitglieder von Unter- oder Arbeitsausschüssen und beteiligte Fachdozentinnen beziehungsweise Fachdozenten,
nach den folgenden Bestimmungen eine Entschädigung gewährt.
2.
Eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), soweit diese in den nachfolgenden Regelungen nicht ausgeschlossen ist.
3.
- 3.1
- Für die Abnahme von Zwischenprüfungen wird gewährt
- a)
- für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung von den Prüfungsausschüssen gemeinsam beschlossen wurde,
- aa)
- bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
- bb)
- bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
- b)
- für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 17,60 €;
- c)
- für eine von den Prüfungsausschüssen gemeinsam oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 40 % der Vergütung, die für das Erstellen der Aufgabe gewährt wird;
- d)
- für eine von den Prüfungsausschüssen gemeinsam beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, von dem den Beschluss fassenden Gremium festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung;
- e)
- für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 1,00 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüferinnen und Prüfer nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt.
- 3.2
- Für die Abnahme von Abschlussprüfungen wird gewährt
- a)
- für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung des jeweiligen Ausschusses vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
- aa)
- bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
- bb)
- bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
- b)
- für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 18,70 €;
- c)
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 40 % der Vergütung, die für das Erstellen der Aufgabe gewährt wird;
- d)
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung;
- e)
- für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 1,00 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüfer und Prüferinnen nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt;
- f)
- für das Erstellen einer Fallgestaltung mit Prüfungskriterien für die mündliche Prüfung eine Vergütung von 33,00 €;
- g)
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder einem seiner Unter- oder Arbeitsausschüsse beschlossene Überarbeitung einer Fallgestaltung mit Prüfungskriterien für die mündliche Prüfung eine Vergütung von 16,50 €;
- h)
- für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfling eine Vergütung von 6,60 €.
- 3.3
- Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen wird gewährt
- a)
- für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung des jeweiligen Ausschusses vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
- aa)
- bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
- bb)
- bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
- b)
- für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 20,90 €;
- c)
- für das Erstellen einer mündlichen Prüfungsaufgabe einschließlich Prüfungskriterien, zum Beispiel Fallgestaltung oder Präsentation, eine Vergütung von 55,00 €;
- d)
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung;
- e)
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von einem Unter- oder Arbeitsausschuss des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer mündlichen Prüfungsaufgabe einschließlich Prüfungskriterien, zum Beispiel Fallgestaltung oder Präsentation, eine Vergütung von 16,50 €;
- f)
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe eine Vergütung entsprechend Nr. 3.3 Buchst. d;
- g)
- für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 1,10 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüfer und Prüferinnen nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt;
- h)
- für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Prüfling eine Vergütung von 15,40 €.
- 3.4
- Für die Abnahme von Ausbilder-Eignungsprüfungen
- a)
- für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
- aa)
- bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
- bb)
- bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
- b)
- für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 18,70 €, wobei in besonderen Einzelfällen ein abweichender angemessener Betrag durch Entscheidung des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben in Abstimmung mit dem Bereich Bildung der AOK Bayern gezahlt werden kann;
- c)
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 7,50 € je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer;
- d)
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der vollen Vergütung;
- e)
- für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 0,70 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüferinnen und Prüfer nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt;
- f)
- für die Abnahme der Präsentation einer Ausbildungssituation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation sowie des Fachgesprächs je Prüfling eine Vergütung von 12,10 €.
- 3.5
- Für eine Nachkorrektur im Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Korrekturvergütung für eine schriftliche Prüfungsarbeit gewährt.
- 3.6
- 1Die unter den Nrn. 3.1 Buchst. b bis d, 3.2 Buchst. b bis d, 3.2 Buchst. f bis g, 3.3 Buchst. b bis f und 3.4 Buchst. b bis d genannten Vergütungen werden je Aufgabe nur einmal gewährt; sie werden im Übrigen nicht gewährt, soweit die Tätigkeit im Rahmen einer Sitzung eines Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben, eines Prüfungsausschusses oder eines Unter- oder Arbeitsausschusses erfolgt. 2Die Zahlung der Entschädigungen wird von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen angeordnet.
4.
- 4.1
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in Kraft.
- 4.2
- Übergangsregelung
1Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung 2022, der Abschlussprüfung 2022, der Fortbildungsprüfung 2022/2023 und der Ausbilder-Eignungsprüfung 2022 werden noch nach den Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Entschädigungen für die Durchführung der Fortbildungsprüfungen zur AOK-Betriebswirtin bzw. zum AOK-Betriebswirt der AOK Bayern vom 10. Mai 2012 (AllMBl. 2012 S. 467), über die Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen vom 11. Mai 2012 (AllMBl. 2012 S. 468) abgegolten. 2Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung 2023, die vor dem 1. Mai 2023 erfolgt sind, werden nach dieser Entschädigungsregelung abgegolten.
Prof. Dr. Christian Weidner
Präsident