Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 364 vom 26.07.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2179-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Sonstige soziale Hilfen

2179-A

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur
Unterstützung der von der Energiekrise in Deutschland betroffenen Tafeln
und tafelähnlichen Einrichtungen in Bayern
(Bayerischer Härtefallfonds für Tafeln und tafelähnliche Einrichtungen – BHfTutE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 14. Juli 2023, Az. II1/6457-1/42

1Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und der damit verbundenen Energiepreiserhöhungen sowie erheblichen Inflationssteigerung eine staatliche Leistung, um Tafeln und tafelähnliche Einrichtungen in Bayern zu unterstützen. 2Die Leistung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Leistung

1Tafeln und tafelähnliche Einrichtungen sind wichtige Stützen bei der Versorgung von bedürftigen Menschen im Freistaat Bayern. 2Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Betrieb sind zu jeder Zeit anzustreben. 3Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und den damit verbundenen Energiepreiserhöhungen sowie der Inflationssteigerung kann der uneingeschränkte Betrieb einzelner Tafeln und tafelähnlicher Einrichtungen akut gefährdet sein. 4Eigene finanzielle Rücklagen, Bundeshilfen sowie Einsparungsmaßnahmen können nämlich im Einzelfall nicht ausreichend sein, damit die Tafeln und tafelähnlichen Einrichtungen die erhöhten Energiepreise sowie die Inflationssteigerung selbst tragen können. 5Es bedarf in diesem Fall einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Tafeln und tafelähnlichen Einrichtungen aufrechterhalten zu können. 6Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie einen Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Energiekosten sowie der inflationsbedingten Kostensteigerungen im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023.

2.Begünstigte

Antragsberechtigt sind

a)
1Der Landesverband Tafel Bayern e. V. (im Weiteren: Landesverband). 2Der Landesverband wird mit der Bewilligung der Auszahlung von Leistungen an ihn ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet, die Härtefallhilfen entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % an die nachfolgend als Letztempfänger bezeichneten Tafeln mit Sitz in Bayern, die Mitglied im Landesverband oder im Bundesverband Tafel Deutschland e. V. sind, auszureichen, wenn diese im Rahmen der Antragstellung beim Landesverband die Erklärungen gemäß Nr. 3.1 Satz 2 abgeben.
b)
1Tafelähnliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern. 2Tafelähnliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Die Einrichtung sammelt Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, bei Spendern und Sponsoren. Daneben können auch andere Artikel des täglichen Bedarfs gesammelt werden.
  • Die Lebensmittel und andere Artikel des täglichen Bedarfs werden an Bedürftige unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag verteilt. Eine vergünstigte Weitergabe von einzelnen Lebensmitteln oder anderen Artikeln des täglichen Bedarfs („Verkauf“) erfüllt die Voraussetzungen nicht. Die Ermittlung der Bedürftigkeit soll sich an § 53 der Abgabenordnung (AO) orientieren.
  • Die Arbeit der Einrichtung ist grundsätzlich ehrenamtlich.
  • Schwerpunkte der Tätigkeit der Einrichtung müssen das Einsammeln und die Ausgabe von Lebensmitteln an Bedürftige sein.
  • Die Einrichtung darf weder in direkter Trägerschaft der Kommune stehen noch von dieser unmittelbar betrieben werden.

3.Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung

3.1
Voraussetzung für Letztempfänger nach Nr. 2 Buchst. a

1Die Gewährung der Härtefallhilfe hat durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags des Landesverbands mit dem Letztempfänger zu erfolgen. 2Die Härtefallhilfe kann nur gewährt werden, wenn der Letztempfänger dem Landesverband gegenüber erklärt, dass

a)
der Weiterbetrieb der betroffenen Tafel infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie- beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
b)
diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
c)
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
d)
der Letztempfänger alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgaben nicht vermeiden konnten.

3Eine Bezifferung oder einen Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Letztempfänger bei Vertragsschluss nicht vornehmen. 4Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht fest, kann der Letztempfänger seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. 5Die Letztempfänger sind vom Landesverband darauf hinzuweisen, geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) für den Fall der Nachprüfung für mindestens fünf Jahre vorzuhalten. 6Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen, der Erhöhung der Kundenzahl oder sonstiger Leistungsausweitungen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

3.2
Voraussetzung für Antragsberechtigte nach Nr. 2 Buchst. b

1Der Antragsteller muss gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass

a)
der Weiterbetrieb der betroffenen tafelähnlichen Einrichtung infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie- beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
b)
diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
c)
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
d)
der Letztempfänger alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgaben nicht vermeiden konnten.

2Eine Bezifferung oder einen Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. 3Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. 4Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten. 5Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen, der Erhöhung der Kundenzahl oder sonstiger Leistungsausweitungen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

4.Umfang der Hilfeleistung

4.1
Höhe der Härtefallhilfe

1Die Härtefallhilfe wird in Form eines einmaligen Pauschalbetrags gewährt:

  • Bei einer Kundenzahl von bis zu 500 Personen pro Monat in Höhe von 1 000 €.
  • Bei einer Kundenzahl von 501 bis 1 000 Personen pro Monat in Höhe von 1 500 €.
  • Bei einer Kundenzahl von 1 001 bis 5 000 Personen pro Monat in Höhe von 3 000 €.
  • Bei einer Kundenzahl von über 5 000 Personen pro Monat in Höhe von 4 000 €.

2Für die Ermittlung der Kundenzahl wird die durchschnittliche monatliche Kundenzahl im Hilfezeitraum zu Grunde gelegt. 3Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 8).

4.2
Verwaltungskostenpauschale für Landesverband nach Nr. 2 Buchst. a

1Zusätzlich zu den an den Letztempfänger auszureichenden Beträge erhält der Landesverband eine Verwaltungskostenpauschale zur Finanzierung seines mit der Umsetzung der Härtefallhilfe verbundenen Verwaltungsaufwandes. 2Die Verwaltungskostenpauschale beträgt 10 % des insgesamt an den Landesverband ausgezahlten Gesamtbetrags.

4.3
Vorgehen zum Ermitteln des insgesamt an den Landesverband nach Nr. 2 Buchst. a auszuzahlenden Gesamtbetrags

1Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus der Summe der Hilfebeträge und der Verwaltungskostenpauschale. 2Die den Letztempfängern zu gewährenden Hilfen sollen 90 % des Gesamtbetrags darstellen, die Verwaltungskostenpauschale soll 10 % des Gesamtbetrags darstellen.

3Zunächst wird die Summe der Hilfebeträge berechnet mit den unter Nr. 4.1 festgelegten Pauschalen. 4Dieser an den Letztempfänger auszureichende Betrag beträgt 90 % des Gesamtbetrags. 5Um die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % des Gesamtbetrags zu berechnen, ist der auszureichende Betrag folglich durch neun zu teilen (90 % / 9 = 10 %). 6Der an den Landesverband auszuzahlende Gesamtbetrag ergibt sich aus der Addition des so ermittelten weiterzuleitenden Betrags und der Verwaltungskostenpauschale (90 % + 10 % = 100 %).

7Daraus ergibt sich:

Verwaltungskostenpauschale = Weiterzuleitender Betrag / 9

Gesamtbetrag = Weiterzuleitender Betrag + (Weiterzuleitender Betrag / 9)

5.Überkompensationsverbot und Nachrangigkeit

1Die nach dieser Vorschrift gewährte Härtefallhilfe ist nachrangig zu anderen, gleichartigen Leistungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die der jeweilige Letztempfänger beziehungsweise Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. b erhalten hat, erhält oder noch in Anspruch nehmen kann. 2Entsprechend sind durch die Letztempfänger beziehungsweise Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. b zunächst alle anderweitig zur Verfügung stehenden Finanzhilfen auszuschöpfen. 3Sollte der Letztempfänger beziehungsweise Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. b nach Bewilligung von Leistungen aus dieser Richtlinie anderweitige Finanzhilfen erhalten, werden diese auf die nach dieser Richtlinie gewährten Leistungen vollständig angerechnet. 4Die nach dieser Richtlinie gewährte Härtefallhilfe darf nicht zu einer Überkompensation der energie- und inflationsbedingten Mehrausgaben führen. 5Eine Überkompensation liegt vor, soweit die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung (gegebenenfalls nach Anrechnung weiterer Finanzhilfen entsprechend Satz 3) höher ist als die Höhe des Härtefalls, wie sie sich aus Nr. 3.1 Satz 2 Buchst. a bis c und Nr. 3.2 Satz 1 Buchst. a bis c ergibt. 6Die Höhe der Härtefallhilfen bestimmt sich im Rahmen der Nachprüfung demnach folgendermaßen:

Härtefallhilfe =

Hilfepauschale gemäß Nr. 4.1

abzüglich

anderweitiger Finanzhilfen (vgl. Nr. 5 Satz 3),

soweit das Ergebnis nachfolgender Berechnung nicht niedriger ist

Energie-/Sachausgaben Hilfezeitraum

abzüglich

Energie-/Sachausgaben Vergleichszeitraum x 1,3

abzüglich

Mehreinnahmen Verhandlungen Kostenträger bezüglich Hilfezeitraum

abzüglich

Landes- und Bundeshilfen bezüglich Hilfezeitraum

6.Antragstellung

1Die Antragstellung erfolgt durch den Landesverband gemäß Nr. 2 Buchst. a oder durch den Träger der tafelähnlichen Einrichtung gemäß Nr. 2 Buchst. b jeweils formlos bis zum 31. Dezember 2023. 2Der Landesverband gemäß Nr. 2 Buchst. a hat dabei anzugeben, wie viele für eine Hilfegewährung in Betracht kommende Letztempfänger in seinem Zuständigkeitsbereich bestehen und die Voraussetzungen von Nr. 3.1 Satz 2 erfüllen.

7.Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

8.Prüfung und Erstattung

8.1
Im Fall von Nr. 2 Buchst. a

1Der Landesverband ist zu verpflichten, die unter Nr. 3.1 genannten Voraussetzungen einzuhalten. 2Die Voraussetzungen von VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO sind dabei in entsprechender Anwendung zu beachten. 3Der Landesverband ist insbesondere explizit zu verpflichten,

  • sich gegenüber dem Letztempfänger ein Prüfungsrecht auszubedingen,
  • die Letztempfänger zu verpflichten, ihm anzuzeigen, falls sie nachträglich anderweitige Finanzhilfen erhalten, die auch auf den Ausgleich energie- und inflationsbedingter Kostensteigerung gerichtet sind,
  • sich von allen Letztempfängern die Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 bis spätestens 1. Juni 2024 vorlegen zu lassen und anhand dieser die Höhe die Härtefallhilfe zu prüfen,
  • nachträglich beleghafte Prüfungen vorzunehmen, sofern sich aus der Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelten Prüfquoten:
    • unter 100 Fälle 100 %,
    • ab 100 Fälle 50 %.

Hierzu ist der Letztempfänger zu verpflichten, dem Landesverband die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen.

  • falls Letztempfänger den Erhalt anderweitiger Finanzhilfen anzeigen oder sich im Zuge der Nachprüfung das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt (siehe Nr. 5), die Leistung von dem Letztempfänger zurückzufordern; ist die Rückforderung trotz umfassender Bemühungen des Landesverbands nicht durchsetzbar, trägt das Ausfallrisiko der Freistaat Bayern,
  • nicht weitergeleitete Leistungen (einschließlich der Verwaltungskostenpauschale) oder zurückgeforderte Leistungen (ohne die Verwaltungskostenpauschale) zurückzuerstatten und
  • auch ein Prüfungsrecht bei dem Letztempfänger für die Bewilligungsbehörde (einschließlich eines von ihr Beauftragten) sowie für den Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO auszubedingen. Hierzu hat der Landesverband im Antragsverfahren eine Erklärung der Letztempfänger vorzusehen, wonach mit einer etwaigen Überprüfung Einverständnis besteht.

4Der Landesverband hat gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen, in welcher Höhe Mittel an welche Letztempfänger ausgereicht wurden sowie das Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 Spiegelstrich 3 und 4 mitzuteilen. 5Der Landesverband ist verpflichtet, die aus seiner Prüfung nach Satz 3 Spiegelstrich 3 und 4 gegenüber dem Letztempfänger stammenden Unterlagen der Bewilligungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 6Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Landesverband vorgelegten Unterlagen und entsprechender Prüfung gewährten Billigkeitsleistungen vom Landesverband zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 7Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 8Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO bei dem Landesverband durchzuführen. 9Das Prüfrecht ist explizit aufzunehmen. 10Hierzu sind die nach Satz 3 Spiegelstrich 3 und 4 erhaltenen Unterlagen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

8.2
Im Fall von Nr. 2 Buchst. b

1Die Berechnung der Härtefallhilfen nach Nr. 5 Satz 6 ist durch den Antragsteller bis spätestens 1. Juni 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

2Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung finden beleghafte Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde statt, sofern sich aus der Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelten Prüfquoten:

  • unter 100 Fälle 100 %,
  • ab 100 Fälle 50 %,
  • ab 250 Fälle 20 %,
  • ab 500 Fälle 15 %,
  • ab 1 000 Fälle 10 %.

3Der Antragsteller ist verpflichtet, dazu der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie einer Prüfung nach Satz 2 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 5Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des BayVwVfG, insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 6Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Antragstellern durchzuführen. 7Das Prüfrecht ist in den Bewilligungsbescheid explizit aufzunehmen. 8Hierzu sind die unter Nr. 3.2 Satz 4 genannten Nachweise mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

9.Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung sind Letztempfänger beziehungsweise die Antragsteller nach Nr. 2 Buchst b auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind den Letztempfängern und Antragstellern nach Nr. 2 Buchst. b die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen energie- und inflationsbedingten Kosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Letztempfänger beziehungsweise Antragsteller nach Nr. 2 Buchst. b müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

10.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 27. Juli 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor