Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 367 vom 02.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Pyrolysedemonstrationsanlagen zur
Herstellung von Pflanzenkohlen (DemoPyro)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 7. Juni 2023, Az. E6-7235.3-1/2851

1Grundlagen dieser Richtlinie sind:

  • die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44, und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu,
  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Gewerbe).

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und Art. 23 und 44 der BayHO als Zuwendungen gewährt. 4Es gelten die VV zu diesen Artikeln. 5Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe im Gewerbe.

1.Zweck der Förderung

1Zweck der Förderung ist die Errichtung von Pyrolyseanlagen zur Herstellung von Pflanzenkohlen. 2Die langfristige Speicherung des Kohlenstoffs in den Pflanzenkohlen kann einen wichtigen Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zum Klimaschutz erbringen. 3Mit den geförderten Projekten sollen Erkenntnisse zu den Stoffströmen von Nachwachsenden Rohstoffen zur Pflanzenkohleerzeugung sowie dem Marktumfeld erlangt werden. 4Zudem sollen mit den geförderten Demonstrationsanlagen Impulse zur Stimulation von regionalen Kohlenstoffspeicherprojekten dienen. 5Darüber hinaus soll über die Errichtung der Anlagen mindestens 4 000 Tonnen CO2 jährlich gebunden werden. 6Über die Impulsgabe durch diese Projekte für andere Investoren und Projektierer soll sich die Kohlenstoffspeicherung zudem erhöhen.

2.Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Investitionen in neue, umweltschonende Pyrolyseanlagen zur Erzeugung von Pflanzenkohlen, welche die Qualitätskriterien des European Biochar Certificate (EBC) erfüllen und stofflich genutzt werden.

2Es kann nur ein Antrag pro Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung für eine Pyrolyseanlage gestellt werden.

3Nach dieser Richtlinie können jeweils zwei Pyrolyseanlagen an verschiedenen Standorten in Bayern in folgenden Anlagenklassen gefördert werden:

Anlagenklasse I: < 250 kW
Anlagenklasse II: 250 kW bis 1 MW
Anlagenklasse III: > 1 MW

3.Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunale Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) mit Ausnahme von Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen gewährt. 2Ersatzinvestitionen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. 3Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als zwei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind. 4Ausgeschlossen von einer Förderung sind zudem Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gem. Nr. 2 sowie Projekte, die über Leasing, Raten- oder Mietkauf finanziert werden.
4.2
1Eine Zuwendung wird nur für Vorhaben gewährt, die vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. 2Als Beginn der Arbeiten oder Tätigkeit (Vorhabensbeginn) gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung oder Kaufvertrag). 3Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn ist vom Antragsteller schriftlich oder elektronisch zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich oder elektronisch erteilt. 4Vorhaben, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. der Zustimmung zum förderunschädlichen Vorhabensbeginn begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.3
Die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage müssen vorliegen.
4.4
Es ist ein schlüssiger Finanzierungsplan vorzulegen.
4.5
1Die geförderte Anlage muss innerhalb Bayerns errichtet werden. 2Sofern der Antragsteller Mieter oder Pächter des Anwesens ist, auf dem die Pyrolyseanlage errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur Herstellung von Pflanzenkohle vorliegt.
4.6
1Die technische Machbarkeit und ökonomische Tragfähigkeit der Maßnahme ist nachzuweisen. 2Eine Bewilligung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung durch eine von der Bewilligungsstelle beauftragten Einrichtung möglich.
4.7
Die gesamte Pflanzenkohlenproduktion muss nach den Qualitätskriterien des EBC zertifiziert werden.
4.8
1Es dürfen ausschließlich naturbelassene, chemisch unbehandelte Biomassen gemäß Positivliste der zulässigen Brennstoffe im Rahmen des Förderprogramms DemoPyro als Ausgangsstoffe für das Pyrolyseverfahren eingesetzt werden. 2Im Einzelnen sind dies, die in der DIN EN ISO 17225-1: 2021 (D) in Tabelle 1 Nrn. 1.1, 1.2.1, 2.1 und 2.2.1 aufgeführten Biomassen sowie chemisch unbehandelte Steine, Kerne, Schalen und Hülsen von Obst- und Gartenfrüchten (Stein-, Kernobst und Nüsse), auch als Nebenprodukte und Rückstände der Lebensmittel und Früchte verarbeitenden Industrie.
4.9
Mit der Antragstellung ist ein plausibles Vermarktungskonzept für die prognostizierten Mengen und Qualitäten an erzeugten Pflanzenkohlen vorzulegen.
4.10
Für die Nutzung bzw. Abnahme der erzeugten Wärme ist bei Antragseinreichung ein schlüssiges Nutzungs- und Vermarktungskonzept vorzulegen.
4.11
1Mindestens zwei Referenzanlagen des beantragten Anlagentyps müssen seit mindestens einem halben Jahr im Regelbetrieb gelaufen sein. 2Die Referenzanlagen müssen in Deutschland bzw. in Europa stehen und besichtigt werden können.
4.12
1Stromerzeugende Pyrolyseanlagen sind nur dann zuwendungsfähig, sofern der erzeugte Strom nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz vermarktet wird. 2Ein schlüssiges Stromnutzungs- und Vermarktungskonzept ist für solche Anlagen vorzulegen.
4.13
Sofern die Vermarktung von CO2-Senken-Zertifikaten über eine anerkannte Handelsplattform geplant ist, muss hierzu bei Antragstellung ein tragfähiges Konzept vorgelegt werden.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Die Zuwendung erfolgt in Form einer De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

5.2
Umfang der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt für Investitionen in Pyrolyseanlagen zur Pflanzenkohleherstellung höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 200 000 € je Maßnahme.

5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
  • zentrale technische Komponenten der Pyrolyseanlage (wie Karbonisierungseinheit, Pyrolysekammer, Meiler, Reaktor) und Brennkammer,
  • Biomassezuführung mit Vorlagebehälter und Kohleaustragung mit Ablöscheinheit,
  • Prozessgasfilter, Abgasreinigungsanlage,
  • MSR (Mess-, Steuer- und Regel-) Einrichtungen mit Hard- und Software, Schaltschränke,
  • Wärmetauscher, Gebläseeinheiten, Containereinheit, Plattformen, Geländer, etc.
5.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
  • Kosten von Baumaßnahmen,
  • Planungsleistungen,
  • Anlagenteile zur Stromerzeugung (z. B. Heißgasturbine und Blockheizkraftwerk),
  • Anlagenteile zur Konfektionierung (z. B. Mühlen, Sieb-, Misch- und Absackanlagen),
  • Trocknungsanlagen,
  • Umsatzsteuer,
  • Eigenleistungen,
  • Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden.

6.Bagatellgrenze

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen im Rahmen der Antragsprüfung durch die Bewilligungsstelle Förderhöchstbeträge von weniger als 10 000 € ermittelt werden.

7.Zweckbindungsfrist

Die geförderte Anlage muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens sieben Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden.

8.Mehrfachförderung

Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln für denselben Förderzweck ist nicht zulässig (Kumulierungsverbot).

9.Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das

Technologie- und Förderzentrum (TFZ)

im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe

Schulgasse 18

94315 Straubing

Telefon: 09421 300-210

Internet: www.tfz.bayern.de

E-Mail: poststelle@tfz.bayern.de

10.Antragstellung

1Für einen Antrag auf Förderung sind die auf der Internetseite des TFZ (www.tfz.bayern.de/foerderung) hinterlegten Formulare zu verwenden. 2Der ausgefüllte Antrag ist beim TFZ zusammen mit einer De-minimis-Erklärung elektronisch einzureichen.

11.Antragsprüfung

1Die eingegangenen Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. 2Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen. 3Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.

4Die Antragsunterlagen werden zur Prüfung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Machbarkeit des Projektes an die durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen weitergegeben.

5Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind begrenzt. 6Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt. 7Wird der Förderantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die ihm bisher entstandenen Kosten selbst zu tragen.

12.Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung

1Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises [abweichend zu Nr. 1.4 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Nr. 1.3 und Nr. 1.4 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) werden Teilauszahlungen nicht zugelassen]. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß ANBest-P Nr. 6.1.5/ANBest-K Nr. 6.1.5 ist vorzulegen. 3Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. 4Zudem ist dem zahlenmäßigen Nachweis eine Einzelaufstellung beizufügen, in der unterteilt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt ausgewiesen sind.

13.Aufbewahrungspflichten, Prüfungen, Evaluation

13.1
Der Zuwendungsempfänger hat die Förderunterlagen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt wird.
13.2
1Die Bewilligungsbehörde und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
13.3
1Die Antragsunterlagen werden zur Prüfung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Machbarkeit des Projektes an eine durch die Bewilligungsbehörde beauftragte Institution weitergegeben. 2Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, während der Dauer der Zweckbindungsfrist, Aufzeichnungen zum Anlagenbetrieb nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu führen sowie an einer Evaluierung des Programms teilzunehmen. 3Der Bewilligungsbehörde oder eine mit der Evaluation beauftragten Institution sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
13.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

14.Sonstige Bestimmungen

1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2Die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides und als Folge davon die Rückforderung des Zuwendungsbetrages richten sich nach Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG.

3Die Erhebung der Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

4Bei Antragstellern, für die die ANBest-P einschlägig sind (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme kommunaler Körperschaften), werden die Nrn. 3.1 bis 3.3 ANBest-P nicht angewendet.

15.Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor