Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 371 vom 02.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7815-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliches Bodenrecht
  • Flurbereinigung und Melioration

7815-L

Richtlinie zur Förderung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen
Entwicklung im Rahmen von LEADER

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 14. Juli 2023, Az. E3-7020.2-1/1263

1.Präambel, Rechtsgrundlagen

1Gemeinsame Bestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL werden in der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) vom 25. Mai 2023 getroffen. 2Zur Umsetzung von LEADER in Bayern werden diese Regelungen im Folgenden konkretisiert und eingeschränkt.

3Rechtsgrundlagen dieser LEADER-Richtlinie sind:

  • die Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) einschließlich darin unter Nr. 1 genannter Rechtsgrundlagen,
  • die Verordnung (EU) 2021/1060 einschließlich der hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
  • die Verordnung (EU) 2022/2472 (Gruppenfreistellungsverordnung Agrar – Agrar-GVO),
  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Gewerbe).

4Soweit die Europäische Union (EU) die oben genannten EU-Verordnungen ersetzt, treten an Stelle der zitierten Verordnungen die jeweiligen Nachfolgeverordnungen.

2.Anwendung des Beihilferechts

1Beihilfen im Sinne von Art. 107 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union können bei LEADER gewährt werden

  • im Rahmen der Agrar-GVO und dort der Freistellungstatbestände gemäß Art. 60 „Beihilfen für CLLD-Projekte“ oder gemäß Art. 61 „Begrenzte Beihilfebeträge für CLLD-Projekte“,
  • als De-minimis-Beihilfen (Gewerbe).

2Projekte, bei denen landwirtschaftliche Produkte nur Mittel zum Zweck sind und bei denen Ankauf, Anlage bzw. Erstanpflanzung als typischer Projektbestandteil zum Gesamtprojekt gehört (z. B. Arboretum, Themengarten, Themenpark, Lehr-/Schaugarten etc.) sind von den in den jeweiligen beihilferechtlichen Grundlagen genannten Vorgaben für Projekte im Agrarsektor nicht betroffen.

3.Zuwendungszweck

1Zweck der Förderung ist die Erreichung der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Lokaler Entwicklungsstrategie (LES) im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060. 2Der Mehrwert von LEADER wird dabei vor allem durch die Bottom-up Ausarbeitung und Umsetzung territorialer LES, die Lokalen Aktionsgruppen (LAG) als Träger der öffentlich-privaten Partnerschaft, die Nutzung des endogenen Potentials einer ländlichen Region sowie die Unterstützung von Innovation, integrierten und multisektoralen Aktionen, Netzwerkbildung und Kooperation erzielt.

4.Gegenstand der Förderung

4.1
Gegenstand der Förderung sind:
4.1.1
Vorbereitung und Durchführung von Projekten zur Umsetzung der LES einer LAG.
4.1.2
Durchführung des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“ durch die LAG gemäß Nr. 4.2.5.
4.1.3
Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und/oder transnationalen Kooperationsprojekten zwischen LAGen oder von LAGen mit vergleichbaren regionalen Partnerschaften (auch in Nicht-EU-Ländern).
4.1.4
LAG-Management zur Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung für LEADER sowie der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern.
4.2
Im Rahmen der unter Nr. 4.1 genannten Fördergegenstände sind die im Folgenden unter Nrn. 4.2.1 – 4.2.5 genannten Regelungen zu beachten:
4.2.1
Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßeninfrastruktur sind nur zuwendungsfähig, wenn sie
  • Teil eines integrierten Projekts sind oder
  • einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der LES formulierten Ziele der LAG aufweisen oder
  • sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnen.
4.2.2
Projekte von Gebietskörperschaften in den Bereichen Bildung, Fürsorgedienstleistungen einschließlich Kindertagesstätten, Gesundheitswesen, Kultur, Sport und Freizeit sind zuwendungsfähig, auch wenn es sich um Pflichtaufgaben handelt.
4.2.3
Vorhaben im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn sie
  • Teil eines integrierten Projekts sind oder
  • einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der LES formulierten Ziele der LAG aufweisen oder
  • sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnen.
4.2.4
Die Förderung für Projektmanagement ist nur bei nichtproduktiven Projekten, und zwar bei Projekten gemäß Nr. 7.2.2 für maximal drei Jahre, bei Kooperationsprojekten gemäß Nr. 7.2.3 für maximal fünf Jahre und nur im Rahmen vereinfachter Kostenoptionen gemäß Nr. 8.3 möglich.
4.2.5
1Im Rahmen des Projekts „Unterstützung Bürgerengagement“ können LAGen auf schriftliche Anfrage hin nicht wettbewerbsrelevante Maßnahmen lokaler Akteure (ausgenommen kommunale Körperschaften) unterstützen, die den Entwicklungszielen ihrer LES dienen und das Bürgerengagement in der Region stärken.

2Die LAG bestimmt Kriterien, nach welchen das LAG-Entscheidungsgremium über solche Anfragen und die Höhe der Unterstützung entscheidet.

5.Zuwendungsempfänger

1Ergänzend zu den Regelungen in der RRL EU-Invest ist eine Antragstellung durch Bund und Länder sowie Bundes- und Landesbehörden nicht möglich. 2Für das Projekt „LAG-Management“ (gemäß Nr. 4.1.4) sind nur entweder die jeweilige LAG oder eine Gebietskörperschaft (Landkreis, Kommune) des LAG-Gebiets oder eine für das LAG-Gebiet zuständige regionale Entwicklungsgesellschaft o. ä. antragsberechtig. 3Eine Antragstellung durch einen anderen als die LAG ist dabei nur möglich, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen LAG und Antragsteller vorliegt und die LAG dem Antragsteller für die Übernahme des LAG-Managements kein Entgelt bezahlt. 4Für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ (gemäß Nr. 4.2.5) ist nur die LAG antragsberechtigt.

6.Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
1LEADER-Projekte müssen grundsätzlich im Gebiet einer im LEADER-Auswahlverfahren für die aktuelle Förderperiode anerkannten LAG liegen. 2Bei einer geplanten Projektumsetzung ganz oder teilweise außerhalb ist eine Begründung der LAG dafür erforderlich, dass das betreffende Projekt dem LAG-Gebiet dient.
6.2
Voraussetzung für die Förderung des LAG-Management gemäß Nr. 4.1.4 ist, dass es sich um eine im LEADER-Auswahlverfahren für die aktuelle Förderperiode anerkannte LAG handelt und ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums zur Beantragung einer Förderung vorliegt.
6.3
Voraussetzung für die Förderung von Projekten gemäß Nrn. 4.1.1 – 4.1.3 ist, dass für jedes Projekt ein Nachweis über die regelgerechte Durchführung des LAG-Projektauswahlverfahrens (siehe Nr. 11.2) durch eine im LEADER-Auswahlverfahren für die aktuelle Förderperiode anerkannte LAG und ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums dieser LAG vorliegt.
6.4
1Es muss ein Konzept zur nachhaltigen finanziellen Tragbarkeit des Projekts vorliegen, aus dem hervorgeht, wie Nutzung bzw. Unterhalt und Betrieb während der Zweckbindung sichergestellt werden. 2Bei Projekten ohne Zweckbindungsfrist genügt der Finanzierungsplan im Förderantrag.
6.5
1Bei LEADER-Projekten ist grundsätzlich die Identität zwischen Antragsteller und Betreiber erforderlich. 2In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch der Antragsteller mit einem Dritten einen Betreiber-, Miet-, Pachtvertrag zum antragsgemäßen Betrieb des Projekts abschließen. 3Die Haftung für die zweckbestimmte Nutzung des Förderprojekts und für eventuelle Rückforderungsansprüche verbleibt davon unberührt beim Antragsteller.
6.6
Projekte können nur bewilligt werden, wenn sich im Zeitpunkt der Bewilligung des Förderantrags ein Zuschuss von mindestens 7 000 € ergibt.
6.7
Für Kooperationsprojekte ist in der Kooperationsvereinbarung eine federführende LAG festzulegen.

7.Art und Umfang der Förderung

7.1
Art der Förderung

1Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Für die Förderung werden Fördermittel der EU und des Freistaats Bayern eingesetzt. 3Die Beteiligung der EU beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben.

7.2
Höhe der Förderung
7.2.1
1Der LEADER-Zuschuss beträgt bei produktiven Projekten 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGen, deren Gebiet zu mindestens zwei Dritteln im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils geltendem Bayerischen Landesentwicklungsprogramm (LEP)) liegt, 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

2Zudem ist bei produktiven Projekten abweichend von Nrn. 10.3 und 10.4 die Unterstützung im Sinne des Anteils, den der Projektträger durch LEADER und dritte öffentliche Geldgeber erhält, auf maximal 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. 3Sollten diese 65 % überschritten werden, erfolgt die Kürzung bei der LEADER-Förderung.

4Als produktive Projekte werden dabei Projekte definiert, die bei Vergleich mit ähnlich gestalteten Projekten üblicherweise zur Gewinnerzielung durchgeführt werden.

7.2.2
Der LEADER-Zuschuss beträgt bei nichtproduktiven Projekten zur Umsetzung der LES einer LAG 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei LAGen, deren Gebiet zu mindestens zwei Dritteln im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß jeweils geltendem LEP) liegt, 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.2.3
1Der LEADER-Zuschuss beträgt bei Kooperationsprojekten 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. wenn mindestens die Hälfte der an einem Kooperationsprojekt beteiligten bayerischen LAGen zu den LAGen mit höherer Förderung gemäß Nr. 7.2.2 gehören, 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Für produktive Projekte beträgt der Fördersatz bei Kooperationen einheitlich 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe zudem Nr. 7.2.1).
7.2.4
1Der LEADER-Zuschuss beträgt bei LAG-Management 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die maximale Höhe des LEADER-Zuschusses für LAG-Management beträgt für die Förderperiode insgesamt 330 000 €. 3Zudem darf gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 der für LAG-Management gewährte LEADER-Zuschuss 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Umsetzung der Entwicklungsstrategie der jeweiligen LAG nicht überschreiten.
7.2.5
1Der LEADER-Zuschuss beträgt für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ der jeweiligen LAG 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt für die Förderperiode maximal 50 000 € pro LAG. 2Das Projekt kann dabei grundsätzlich nur mit einem Förderantrag je LAG beantragt werden. 3Die Höhe der Unterstützung aus dem Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ durch die LAG beträgt maximal 5 000 € je Einzelmaßnahme.
7.2.6
Abweichend von der in Nrn. 7.2.1 – 7.2.5 genannten Höhe der Förderung kann die LAG mit entsprechender Begründung den Maximalbetrag für den möglichen Zuschuss für Projekte begrenzen, wenn entsprechende Regelungen in der LES bzw. in einer Fortschreibung der LES oder ergänzenden Beschlüssen enthalten sind.
7.2.7
1Der LEADER-Zuschuss für Projekte (ausgenommen LAG-Management, siehe Nr. 7.2.4) ist grundsätzlich beschränkt auf bis zu
  • 250 000 € pro Einzelprojekt (Projekte im Gebiet einer LAG),
  • 250 000 € pro Teilprojekt bei teilbaren Kooperationsprojekten,
  • 250 000 € multipliziert mit der Anzahl der beteiligten bayerischen LAGen bei unteilbaren Kooperationsprojekten, jedoch insgesamt maximal 1,5 Mio. €.

2Eine Überschreitung dieser grundsätzlichen Obergrenzen bis zu jeweils maximal 50 % ist nur möglich, wenn das jeweilige Projekt zu mehr als einem Entwicklungs- bzw. Handlungsziel der LES der jeweiligen LAG beiträgt und im Projektauswahlverfahren der LAG mindestens 80 % der dort möglichen Maximalpunktzahl erreicht. 3Zudem ist eine Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) erforderlich. 4Beihilferechtliche Begrenzungen bleiben davon unberührt.

8.Zuwendungsfähige Ausgaben

8.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
8.1.1
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die bei der Verwirklichung von Vorhaben gemäß Nr. 4.1 entstehen und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.
8.1.2
1Für Investitionen im Sinne von Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten dessen Einschränkungen auch für den LEADER-Ansatz, mit Ausnahme der bei LEADER möglichen Förderung von
  • Eigenleistungen gemäß Nr. 8.2,
  • Ersatzbeschaffungen als Projektbestandteile gemäß Nr. 8.1.4,
  • sowie Ausgaben für gebrauchte Maschinen und Einrichtungen gemäß Nr. 8.1.5.

2Für Investitionen im Sinne von Art. 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten dessen Einschränkungen.

8.1.3
Eine Förderung des LAG-Managements gemäß Nr. 4.1.4 erfolgt bei angestelltem Personal im Rahmen von vereinfachten Kostenoptionen gemäß Nr. 8.3, bei Vergabe an einen externen Dienstleister (Dienstleistungsverträge) auf Basis tatsächlich nachgewiesener Ausgaben.
8.1.4
1Ersatzbeschaffungen sind als Bestandteile von Projekten zuwendungsfähig, sofern sie nicht zentraler Projektinhalt sind. 2Zudem sind Investitionen für in ähnlicher Weise bereits vorher Vorhandenes zuwendungsfähig, bei denen es sich nicht um einen reinen Ersatz handelt, sondern um eine Voraussetzung für die Umsetzung eines neuen Projekts mit neuen Aktivitäten/Ansätzen.
8.1.5
Gebrauchte Maschinen, Geräte und Einrichtungen sind in Höhe der entstandenen Nettoausgaben zuwendungsfähig, maximal jedoch in Höhe von 60 % der Ausgaben, die sich unter Beachtung von Nr. 10.2 für eine entsprechende Neubeschaffung ergeben würden.
8.1.6
Exponate, Kunstwerke, historische Baustoffe, historisches Material o. ä. fallen nicht unter gebrauchte Maschinen und Geräte und sind zuwendungsfähig, wenn sie als typischer Projektbestandteil zum Gesamtprojekt gehören (z. B. zur Ausstattung eines Museums).
8.2
Eigenleistungen

1Eigenleistungen können unter folgenden Bedingungen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden:

  • Es handelt sich bei dem Projekt um eine nichtproduktive Investition.
  • Die Eigenleistung umfasst unbezahlte freiwillige handwerkliche oder bautechnische Arbeiten und/oder Sachleistungen im Bauwesen.
  • Planungsleistungen aller Art, Baunebenkosten u. ä. können nicht als zuwendungsfähige Eigenleistung anerkannt werden.
  • Das Projekt ist von Art und Umfang her für die Erbringung von Eigenleistungen in festgelegten Gewerken geeignet.
  • Es liegt eine transparente, nach Gewerken aufgeschlüsselte Darstellung der geplanten Eigenleistungen vor.
  • Der Wert und die Erbringung der Arbeits- und/oder Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden.

2Der Wert der geplanten Eigenleistung ist vom Antragsteller für die entsprechenden Gewerke plausibel darzustellen (siehe Nr. 10.2). 3Der als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannte Betrag der Eigenleistung beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die sich unter Beachtung von Nr. 10.2 bei Durchführung durch ein Unternehmen ergeben würden.

4Als Nachweis für die Durchführung der Eigenleistung ist vom Antragsteller bei Vorlage des Zahlungsantrags eine Bestätigung einer unabhängigen fachlich qualifizierten Stelle (z. B. Architekt) dafür vorzulegen, dass die in Eigenleistung geplanten Gewerke wie beantragt durchgeführt wurden.

8.3
Anwendung vereinfachter Kostenoptionen

Eine Anwendung vereinfachter Kostenoptionen erfolgt gemäß den Vorgaben der RRL EU-Invest als

  • Standard-Einheitskosten im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2021/2115 für direkte Personalkosten bei vom Antragsteller angestelltem Personal,
  • Pauschalsatz von 15 % für indirekte Kosten im Zusammenhang mit direkten Personalkosten gemäß Artikel 54 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2021/1060.

9.Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Ergänzend zu den Regelungen der RRL EU-Invest nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Vorhaben nach Art. 70 (Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen), Art. 71 (Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen) und Art. 72 (Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben) der Verordnung (EU) 2021/2115,
  • Vorhaben zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum nach Art. 75 der Verordnung (EU) 2021/2115,
  • Vorhaben nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Risikomanagementinstrumente),
  • Vorhaben nach Art. 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Wissensaustausch und Verbreitung von Information),
  • Kosten der Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind,
  • Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der unter Nr. 4.2.2 genannten Bereiche),
  • Investitionen in Aufforstung,
  • Projekte mit Kostenschlüssel.

10.Weitere Zuwendungsbestimmungen

10.1
Zulässiger Vorhabenbeginn

1Für das LAG-Management gemäß Nr. 4.1.4 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn mit Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums zur Beantragung einer LEADER-Förderung für das LAG-Management für die Förderperiode 2023 – 2027 als erteilt. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begründet keinen Anspruch auf Zuwendung. 3Die Förderfähigkeit der Ausgaben für das LAG-Management beginnt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. 4Abweichend von Satz 3 gilt im Zeitraum vom 1. Juli 2023 – 1. Juli 2024, dass eine Förderung für LAG-Management ergänzend zu den Regelungen in der RRL EU-Invest ab Beschluss der LAG zur Beantragung einer LEADER-Förderung für das LAG-Management, frühestens jedoch ab 1. Juli 2023 möglich ist.

5Dabei ist es bei Personalkosten im Rahmen des LAG-Managements weder relevant, ob bereits vorher ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, noch wann ggf. eine Vereinbarung zwischen LAG und Landkreis o. ä. abgeschlossen wurde, wenn der Landkreis o. ä. das LAG-Management bei sich anstellt und als Antragsteller hierfür auftritt.

6Für die Anbahnung von Kooperationsprojekten als projektvorbereitende Aktivtäten gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn als erteilt.

10.2
Wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz von Haushaltsmitteln

1Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird durch eine Plausibilisierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährleistet. 2Hierzu kann jede der in der RRL EU-Invest genannten Arten angewendet werden.

10.3
Mehrfachförderung

1Für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben können nur dann gleichzeitig Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, wenn

  • es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes) handelt und
  • mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
  • in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.

2Die Summe aller bewilligten Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der Gesamtkosten zu begrenzen. 3Bei Überschreitung erfolgt eine Kürzung der LEADER-Zuwendung.

10.4
Mittel anderer Geldgeber

1Vom Antragsteller sind (unbeschadet Nr. 7.2.1, Satz 2) grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen. 2In begründeten Ausnahmefällen (bei mehreren finanziell und inhaltlich beteiligten Projektpartnern) kann vom StMELF eine Abweichung genehmigt werden. 3Bei einer Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben stellt die Obergrenze für die Höhe des Zuschusses (aus ELER- und Landesmitteln) der Betrag der tatsächlich bezahlten Rechnungen (zuwendungsfähige Ausgaben dieser Rechnungen) abzüglich 10 % dieses Betrags dar.

11.Verfahren

11.1
Zuständigkeit

1Für die Umsetzung von LEADER in Bayern ist das StMELF verantwortlich. 2Im Rahmen von LEADER können alle Projekte gefördert werden, die der Umsetzung der LES einer LAG dienen und den Vorgaben dieser LEADER-Förderrichtlinie entsprechen, sofern sie nicht aus einem anderen EU-Fonds oder einer anderen ELER-Förderrichtlinie gefördert werden und keine fachlich betroffene andere Verwaltung Einwände gegen eine LEADER-Förderung geltend macht. 3Die Abwicklung aller LEADER-Projekte erfolgt im Rahmen der LEADER-Förderrichtlinie im Zuständigkeitsbereich des StMELF.

4Für die Beratung, Information und Koordinierung bei LEADER in den Regionen sowie die Abstimmung mit anderen Verwaltungen/Fonds sind die LEADER-Koordinatoren an den hierfür vorgesehenen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) zuständig.

5Die Zuständigkeit für das Antrags- und Bewilligungsverfahren von Projekten im Rahmen der vorliegenden LEADER-Förderrichtlinie liegt bei den hierfür zuständigen ÄELF.

6Bei nicht teilbaren Kooperationen von bayerischen LAGen mit LAGen außerhalb Bayerns gelten die für die federführende LAG maßgeblichen Regeln. 7Für die Durchführung der erforderlichen In- und Outdoor-Kontrollen ist die Zahlstelle der federführenden LAG zuständig. 8Die Entscheidungen dieser federführenden Zahlstelle werden von den nicht federführenden, beteiligten anderen Zahlstellen auf Basis von Vereinbarungen ohne eigene Prüfung anerkannt.

9Die LAGen gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind für die Erstellung und Umsetzung der LES in ihrer jeweiligen Region verantwortlich und führen das Projektauswahlverfahren bei LEADER eigenständig durch. 10Nähere Vorgaben zu den Anforderungen an eine LAG und deren Aufgaben sind in den einschlägigen Merkblättern enthalten 11Diese Vorgaben sind von der LAG während der gesamten Förderperiode einzuhalten. 12Die Bewilligung der durch die LAG ausgewählten Projekte ist wie bisher Aufgabe der Bewilligungsbehörden, die aber das Auswahlermessen der LAG nur auf Fälle offensichtlicher sachfremder Erwägungen hinterfragen können.

11.2
Auswahlverfahren

1Das Projektauswahlverfahren erfolgt bei LEADER vor der Antragstellung.

2Das Projektauswahlverfahren für LEADER-Projekte einschließlich der Kooperationsprojekte und die Festlegung sowie Anwendung der Projektauswahlkriterien erfolgt gemäß Art. 33 Abs. 3 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 ausschließlich durch die LAG und in deren Zuständigkeitsbereich. 3Die Auswahlkriterien für die Projektauswahl werden von der LAG in ihrer LES in Form einer „Checkliste Projektauswahlkriterien“ festgelegt.

4Die Einhaltung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Projektauswahlverfahren ist Voraussetzung für einen gültigen LAG-Beschluss und wird von der Bewilligungsbehörde für jedes Projekt geprüft.

5Für das LAG-Management gemäß Nr. 4.1.4 ist das Projektauswahlverfahren der LAG nicht einschlägig.

11.3
Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Ergänzend zu den Ausführungen in der RRL EU-Invest sind Antrags- und Bewilligungsbehörden bei LEADER die hierfür zuständigen ÄELF.

2Die Antragstellung erfolgt für alle LEADER-Projekte ausschließlich online entsprechend den Vorgaben in den einschlägigen Merkblättern.

3Die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und die betroffene LAG erhalten eine Kopie des Zuwendungsbescheids.

4Der Förderantrag muss – unbeschadet des im einschlägigen Merkblatt geregelten Endtermins für die Antragstellung – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde festgelegten Fristen nach dem Datum des LAG-Beschlusses zum Projekt gestellt werden. 5Nach Ablauf dieser Frist ist für eine Antragstellung ein neuer LAG-Beschluss zu dem Projekt erforderlich.

11.4
Auszahlungsverfahren

Das Verfahren zum Zahlungsantrag und zum Nachweis der Verwendung richten sich nach den Vorgaben der RRL EU-Invest.

11.5
Umgang mit Vorschüssen

1Der Zuwendungsempfänger kann zusätzlich zum Zahlungsantrag einmalig einen Vorschuss von maximal 50 % des LEADER-Zuschusses beantragen. 2Ein Vorschuss kann erst nach Bewilligung beantragt werden. 3Für die Auszahlung des Vorschusses sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • bei Personalkosten die Anstellung des betreffenden Personals für mindestens 10 % der Projektlaufzeit (bzw. mindestens drei Monate, falls die 10 % darunter liegen sollten) nach Bewilligung bzw. nach Zustimmung zum Vorzeitigen Maßnahmenbeginn,
  • beim Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ (vgl. Nr. 4.2.5) die Abrechnung von Einzelmaßnahmen für mindestens 25 % der maximal anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • bei allen übrigen Projekten bzw. Projektbestandteilen die Beauftragung von mindestens 25 % der maximal anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.

4Die Vorschüsse bedürfen keiner gesonderten Absicherung. 5Die Vorgaben der Rahmenrichtlinie zur Absicherung von Rückforderungsansprüchen bleiben davon unberührt.

6Der Nachweis der tatsächlich insgesamt getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt bei Vorlage des Verwendungsnachweises und Zahlungsantrags, wobei bereits ausbezahlte Vorschüsse vom Auszahlungsbetrag der festgelegten tatsächlichen Zuwendung abgezogen werden.

7Auch bei der Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen gemäß Nr. 8.3 sind spätestens bei Abschluss des Vorhabens entsprechende Nachweise (nähere Erläuterungen sind in den einschlägigen Merkblättern enthalten) vorzulegen.

11.6
Evaluierung

1Eine Evaluierung der Umsetzung von LEADER erfolgt im Rahmen der von der EU geforderten Evaluierungen der Umsetzung des nationalen Strategieplans einschließlich der darin enthaltenen Interventionen durch einen externen Evaluator. 2Zudem gehört es zu den Aufgaben einer LAG, im Rahmen der Umsetzung ihrer LES geeignete Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten durchzuführen.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 14. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor