Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 372 vom 02.08.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsfachschulen (ohne Wirtschaftsschulen)

2236.4-K

Änderung der Bekanntmachung über Pflege- und Gesundheitsbonus,
Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus),
Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für
Deutsche Gebärdensprache sowie Meisterpreis

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. Juli 2023, Az. VI.7-BH9001.7/41/50

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Meisterpreis“ werden die Wörter „, sowie Prämie für Pflegepädagogik“ angefügt.
1.2
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 2.3.9 wird gestrichen.
1.2.2
Die bisherigen Nrn. 2.3.10 bis 2.3.13 werden Nrn. 2.3.9 bis 2.3.12.
1.2.3
Nach Nr. 5.3 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
„6.
Prämie für Pflegepädagogik
6.1
Zweck
6.2
Begünstigte; Höhe der Prämie
6.3
Zuständigkeit; Verfahren“
1.2.4
Die bisherigen Nrn. 6 bis 8 werden Nrn. 7 bis 9.
1.3
Die Tabelle in Nr. 1.3.5 wird wie folgt gefasst:
Klassenstärke Betrag
6 17 000 Euro
7 18 500 Euro
8 20 000 Euro
9 21 500 Euro
10 23 000 Euro
11 24 000 Euro
12 25 000 Euro
ab 13 26 000 Euro
1.4
Die Tabelle in Nr. 1.3.6 wird wie folgt gefasst:
Klassenstärke Betrag
6 19 000 Euro
7 20 500 Euro
8 21 000 Euro
9 23 500 Euro
10 25 000 Euro
11 26 000 Euro
12 27 000 Euro
ab 13 28 000 Euro
1.5
Die Tabelle in Nr. 1.3.7 wird wie folgt gefasst:
Klassenstärke Betrag
6 15 000 Euro
7 16 500 Euro
8 18 000 Euro
9 19 500 Euro
10 21 000 Euro
11 22 000 Euro
12 23 000 Euro
ab 13 24 000 Euro
1.6
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 wird das Wort „und“ sowie der letzte Spiegelstrich gestrichen.
1.6.2
In Satz 4 wird im achten Spiegelstrich das Komma durch einen Punkt ersetzt. Das Wort „oder“ sowie der letzte Spiegelstrich werden gestrichen.
1.7
Nr. 2.3.9 wird gestrichen.
1.8
Die bisherige Nr. 2.3.10 wird Nr. 2.3.9 und in Satz 1 werden die Wörter „bzw. technische Assistenten in der Medizin“ gestrichen.
1.9
Die bisherige Nr. 2.3.11 wird Nr. 2.3.10 und in Satz 1 werden die Wörter „bzw. technische Assistenten in der Medizin (Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik)“ gestrichen.
1.10
Die Nrn. 2.3.12 und 2.3.13 werden die Nrn. 2.3.11 und 2.3.12.
1.11
Nr. 3.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Junge Berufstätige und vergleichbar Qualifizierte erhalten für ihren erfolgreichen Berufsabschluss an einer Fachschule oder Fachakademie in Bayern (Weiterbildungsabschluss) einen Meisterbonus bzw. einen Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus) als finanzielle Anerkennung für die bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung.“

1.12
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.12.1
Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis nach dem 31. Dezember 2022 ausgestellt wurde, beträgt der Meisterbonus 3 000 Euro. 5Den erhöhten Bonus erhalten davon abweichend auch diejenigen Prüfungsteilnehmer, bei denen das Prüfungsergebnis zwar vor Ablauf des 31. Dezember 2022 festgestellt wurde, denen aber erst nach dem 31. Dezember 2022 der Bonus ausgezahlt wird.“

1.12.2
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 6 und 7.
1.13
Nach Nr. 5.3 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
6.
Prämie für Pflegepädagogik
6.1
Zweck

1Lehrkräfte an Berufsfachschulen für Pflege benötigen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) seit 2020 eine einschlägige, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie eine einschlägige, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts.

2Um die schulische Ausbildung an den Berufsfachschulen für Pflege mittels entsprechend qualifizierter Lehrkräfte zu sichern, bedürfen v. a. interessierte Pflegefachpersonen daher einerseits einer Nachqualifizierung mittels eines genehmigungsfähigen Studienangebots und gleichzeitig müssen mehr Personen für die Aufnahme eines derartigen Studiums gewonnen werden. 3Mit der einmaligen Prämie für Pflegepädagogik soll sowohl ein finanzieller Anreiz für die Aufnahme eines solchen Studiums gesetzt werden, als auch wirtschaftliche Nachteile, die sich gegebenenfalls in der Zeit der Nachqualifizierung für Pflegefachpersonen (z. B. Wegfall von Zulagen) ergeben, teilweise ausgeglichen werden.

6.2
Begünstigte; Höhe der Prämie

1Die Prämie für Pflegepädagogik wird einmalig vergeben an einschlägig vorqualifizierte Personen, die

  • derzeit einen vor dem 1. Januar 2023 aufgenommenen einschlägigen Studiengang absolvieren, der nach Abschluss zu einer Unterrichtstätigkeit an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege befähigt oder
  • die im Kalenderjahr 2023 einen einschlägigen Studiengang aufnehmen, der nach Abschluss zu einer Unterrichtstätigkeit an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege befähigt

und

  • ihren Wohnsitz entweder zum 1. Januar 2023 jedenfalls aber zu Beginn des einschlägigen Studiengangs im Kalenderjahr 2023 in Bayern haben oder nachweislich an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege unterrichten.

2Einschlägig ist eine Vorqualifikation sowie ein Studiengang, wenn diese bzw. dieser zu einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit als Lehrkraft für den theoretischen und praktischen Unterricht an bayerischen Berufsfachschulen für Pflege nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs führt.

3Dies umfasst aufgrund der bundes- und landesrechtlichen Vorgaben

  • für den praktischen Unterricht und die Begleitung der praktischen Ausbildung Pflegefachpersonen, mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung, die einen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau aufnehmen bzw. absolvieren und mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiengangs mindestens 20 ECTS-Punkte im Bereich der Pflege- und Gesundheitswissenschaften und 40 ECTS-Punkte im Bereich Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen.
  • für den theoretischen Unterricht Personen, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau aufnehmen bzw. absolvieren und mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiengangs mindestens 40 ECTS-Punkte im Bereich der Pflege- und Gesundheitswissenschaften oder 40 ECTS-Punkte im Bereich der medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen und 40 ECTS-Punkte im Bereich Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen.

4Die Prämie beträgt einmalig 3 600 Euro.

6.3
Zuständigkeit; Verfahren

1Die Hochschulen, an denen der entsprechende Studiengang im Jahr 2023 absolviert bzw. begonnen wird, ermitteln die Begünstigten und übermitteln an das Bayerische Landesamt für Schule eine Auflistung der Begünstigten samt den für die Auszahlung der Prämie erforderlichen Angaben. 2Die erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung) werden der Hochschule von den Studierenden vorgelegt.

3Die Übermittlung dieser Daten an das Landesamt für Schule erfolgt bis spätestens zum 15. Oktober 2023. 4Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Erteilung der Prämie schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.

5Die Prämie ist von den Begünstigten zurückzuerstatten, sofern der entsprechende Studiengang nicht spätestens ein Jahr nach Ende der Regelstudienzeit abgeschlossen wurde.“

1.14
Die bisherige Nr. 6. wird Nr. 7 und in Satz 1 werden die Wörter „sowie die“ durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Gebärdensprache“ werden die Wörter „sowie die Prämie für Pflegepädagogik“ eingefügt.
1.15
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Wörter „sowie zur“ werden durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Gebärdensprache“ werden die Wörter „sowie zur Prämie für Pflegepädagogik“ eingefügt.
1.16
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und wie folgt gefasst:
9.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 2Abweichend hiervon tritt Nr. 6 zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor