Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 375 vom 02.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 091fe754888442297a24cfd9155204618b77b4db1adbd35a9c864c3514634a21

Verwaltungsvorschrift

2230.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens

2230.1-K

Änderung der Bekanntmachung über die
Richtlinie zur Umsetzung des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“
zum Abbau pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände
an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke
in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023;
hier: Kooperationsverträge

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 17. Juli 2023, Az. III.4-III.7-BS4403.2/146

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Umsetzung des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023; hier: Kooperationsverträge vom 16. August 2021 (BayMBl. Nr. 581), die durch Bekanntmachung vom 21. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Entwicklungsrückstände“ die Wörter „sowie psychosozialer Belastungen“ eingefügt und die Wörter „in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023“ durch die Wörter „in den Schuljahren 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024“ ersetzt.
1.2
In der Vorbemerkung werden in Satz 1 nach dem Wort „Schulwesen“ die Wörter „nach wie vor“ eingefügt.
1.3
In Nr. 1 Satz 1 wird das Wort „ggf.“ durch die Wörter „Maßnahmen zur Förderung sozialer Kompetenzen und zur psychosozialen Stärkung sowie Maßnahmen zum Aufbau“ ersetzt.
1.4
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 2.1 erhält folgende Fassung:
„2.1
1Neben der Bewältigung pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände sollen gleichberechtigt psychosoziale Belastungen abgebaut und die Sozialkompetenz als integrativ pädagogisches Leitprinzip gefördert werden. 2Zentral sind somit Fördermaßnahmen zur bedarfsorientierten Wiederholung, Übung und Vertiefung von Stoffinhalten, zur Erarbeitung grundlegender Kompetenzen, zur Einübung von Arbeits- und Lernstrategien, zur Förderung sozialer Kompetenzen und zur psychosozialen Stärkung. 3Die Lehrkräfte stellen aufgrund der vorliegenden Notenbilder und ihrer pädagogischen Beobachtungen bestehende Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler fest. 4Bei bestehenden Förderbedarfen sollen durch die Lehrkraft oder Schulleitung in mündlicher oder schriftlicher Form Teilnahmeempfehlungen für Fördermaßnahmen ausgesprochen werden.“
1.4.2
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.4.2.1
In Satz 3 werden die Wörter „Zur Behebung von Entwicklungsrückständen“ durch die Wörter „Zum Abbau von psychosozialen Belastungen“ ersetzt.
1.4.2.2
Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Die Fördermaßnahmen können eingerichtet werden in Form von

  • zusätzlichem, eigenständigem Unterricht außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an Unterrichtstagen („Brückenkurse“) als sonstige schulische Veranstaltungen,
  • Angeboten, die auf Arbeitshaltung, Lernstrategien oder Lernorganisation sowie jeweils auf soziales Lernen abzielen und mit inhaltlichen Angeboten (z. B. in Deutsch, Mathematik, Englisch) kombiniert oder als eigenständige Angebote konzipiert werden; diese sollen möglichst niederschwellig, motivierend oder mit Alltagsbezug angeboten werden, um die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler und die Gemeinschaftsbildung zu stärken.“
1.4.2.3
In Satz 7 werden die Wörter „vom 18. Mai 2021 (für den Bereich der Grundschulen: Az. III.1-BS7200.0/129/1; für den Bereich der Mittelschulen: Az. III.2-BS7200.0/130/1; für den Bereich der Förderschulen: Az. III.6-BS8200.1/163/1) und“ gelöscht und nach der Klammer die Wörter „, vom 6. Juli 2022 (Az. IV.10-BS4403.2/250/12) sowie vom 17. Mai 2023 (Az. III.4-BS4403.2/146/)“ eingefügt.
1.4.3
Nr. 2.5 wird wie folgt geändert:
1.4.3.1
In Satz 1 wird das Wort „können“ durch das Wort „konnten“ ersetzt.
1.4.3.2
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2023/2024 können im Zeitraum vom 1. August 2023 bis einschließlich 31. Juli 2024 durchgeführt werden.“

1.5
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 2 werden die Wörter „www.km.bayern.de/gBb-st“ durch die Wörter „https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7377/umsetzung-an-staatlichen-grundschulen-mittelschulen-foerderschulen-und-schulen-fuer-kranke.html“ ersetzt.
1.5.2
In Satz 3 werden nach der Angabe „2022/2023“ die Wörter „bzw. das Schuljahr 2023/2024“ eingefügt.
1.6
In Nr. 5 Satz 4 werden die Wörter „www.km.bayern.de/gBb-st“ durch die Wörter „https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7377/umsetzung-an-staatlichen-grundschulen-mittelschulen-foerderschulen-und-schulen-fuerkranke.html“ ersetzt.
1.7
Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
8.
Vergütung

1Der Kooperationspartner kann hinsichtlich der Leistungen, die bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2022/2023, d. h. bis zum 17. Februar 2023, vereinbarungsgemäß erbracht wurden, eine Zwischenrechnung stellen und bei der Schulleitung einreichen. 2Die Schlussrechnung muss der Kooperationspartner nach Erbringung der Leistungen, spätestens aber bis zum 31. Juli 2023 stellen und bei der Schulleitung eingereicht haben. 3Zwischenrechnungen werden umgehend, Schlussrechnungen werden umgehend nach ihrer Einreichung und spätestens bis 16. August 2023 von der Schulleitung bei der örtlich zuständigen Regierung unter Bestätigung der Erbringung der vereinbarten Leistung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eingereicht. 4Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Standort hat. 5Die Regierung prüft Zwischen- und Schlussrechnungen und zahlt die Vergütung vereinbarungsgemäß direkt an den Kooperationspartner aus. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Leistungen, die im Schuljahr 2023/2024 erbracht werden mit der Maßgabe entsprechend, dass die Leistung bis zum 23. Februar 2024 vereinbarungsgemäß erbracht worden sein muss (vgl. Satz 1), der Kooperationspartner die Schlussrechnung spätestens bis zum 31. Juli 2024 gestellt und eingereicht haben muss (vgl. Satz 2) und die Schulleitung die Schlussrechnung spätestens bis zum 16. August 2024 eingereicht haben muss (vgl. Satz 3).“

1.8
In Nr. 10 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 17. Mai 2023 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor