Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 380 vom 09.08.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

2230.1.3-K

Schulversuch „Berufsabschluss staatlich geprüfte/r Kinderpfleger/in an
Fachakademien für Sozialpädagogik“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 20. Juli 2023, Az. VI.5-BS9202.0-8/70/25

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, für den Schulversuch „Berufsabschluss staatlich geprüfte/r Kinderpfleger/in an Fachakademien für Sozialpädagogik“ folgende Vorschriften:

1.Ziel des Schulversuchs

1Mit dem Schulversuch „Berufsabschluss staatlich geprüfte/r Kinderpfleger/in an Fachakademien für Sozialpädagogik“ soll erprobt werden, inwieweit die Möglichkeit an öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik den Berufsabschluss zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger zu erlangen, die Attraktivität der Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher zu steigern in der Lage ist. 2Staatliche Fachakademien können diesen Berufsabschluss im Rahmen des Schulversuchs vorübergehend anbieten. 3Kommunale und staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik, die zu den Schuljahren 2020/2021 oder 2021/2022 Schülerinnen und Schüler in das Sozialpädagogische Seminar (SPS) aufgenommen haben und im Rahmen dieses letztmalig durchgeführten SPS die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ verliehen haben und die aufgrund von § 9 Nr. 19 Buchst. b und Nr. 21 der Verordnung zur Änderung diverser beruflicher Schulordnungen vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) die vorgenannte Berufsbezeichnung künftig nicht mehr verleihen können, können aufgrund ihrer Erfahrung hinsichtlich der Durchführung der Abschlussprüfung für staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger an ihren Fachakademien für Sozialpädagogik im Rahmen des Schulversuchs ebenfalls vorübergehend den Berufsabschluss anbieten.

2.Teilnahme am Schulversuch

An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Fachakademien für Sozialpädagogik mit der jeweils kooperierenden Berufsfachschule für Kinderpflege teil.

3.Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
  • das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG)
  • die Bayerische Schulordnung (BaySchO)
  • die Fachakademieordnung (FakO)
  • die Berufsfachschulordnung (BFSO)

4.Struktur des Schulversuchs

4.1
Kommunale und staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik, die zu den Schuljahren 2020/2021 oder 2021/2022 Schülerinnen und Schüler in das Sozialpädagogische Seminar (SPS) aufgenommen haben und im Rahmen dieses letztmalig durchgeführten SPS die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ verliehen haben, und staatliche Fachakademien für Sozialpädagogik können in Kooperation mit öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege die Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger an der Fachakademie für Sozialpädagogik anbieten.
4.2
1Die öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule für Kinderpflege, mit der die Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert, trägt die Verantwortung für die Durchführung der Abschlussprüfung für staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger an der Fachakademie für Sozialpädagogik. 2Die Berufsfachschule für Kinderpflege verleiht den Berufsabschluss sowie die Berufsbezeichnung.

5.Voraussetzungen für die Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung

5.1
An der Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger können an der von ihnen besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik teilnehmen:
a)
Studierende im ersten Studienjahr, die das Sozialpädagogische Einführungsjahr erfolgreich absolviert haben und
b)
Studierende im zweiten oder dritten Studienjahr bzw. Praktikantinnen und Praktikanten im Berufspraktikum.
5.2
1Die teilnahmeberechtigten Studierenden und Praktikantinnen und Praktikanten haben sich zu einem von der Fachakademie für Sozialpädagogik in Kooperation mit der Berufsfachschule für Kinderpflege festgelegten Termin zur staatlichen Abschlussprüfung für staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger anzumelden. 2Studierende der Fachakademie für Sozialpädagogik nach Nr. 5.1 Buchst. a müssen das Jahreszeugnis des sozialpädagogischen Einführungsjahres mit Vorrückungserlaubnis vorlegen.

6.Durchführung der Abschlussprüfung

6.1
1Die staatliche Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger findet in den Räumlichkeiten der Fachakademie für Sozialpädagogik statt. 2Die Prüfungen finden zur gleichen Zeit wie an den öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege statt.
6.2
1Abweichend von § 30 Abs. 1 BFSO1 sind Mitglieder des Prüfungsausschusses die Lehrkräfte der Fachakademie für Sozialpädagogik, die in der jeweiligen Jahrgangsstufe Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. 2Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Lehrkraft der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege, mit der die Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert.
6.3
Die Abschlussprüfung wird abweichend von § 52 Abs. 1 Nr. 1 BFSO gemäß §§ 39 bis 44 BFSO und § 48 BFSO durchgeführt.

7.Festsetzung des Prüfungsergebnisses

7.1
1Abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 2 BFSO bildet der Prüfungsausschuss die Prüfungsgesamtnote aus den Prüfungsnoten der schriftlichen sowie der praktischen und mündlichen Prüfung. 2Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Deutsch und Kommunikation zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
7.2
Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 45 Abs. 2 Satz 1 BFSO aus der Summe der Noten der Prüfungsfächer geteilt durch die Anzahl der Prüfungsfächer auf zwei Dezimalstellen gebildet, es wird nicht gerundet.

8.Prüfungszeugnis und Urkunde

8.1
1Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten, die die Abschlussprüfung für staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger bestanden haben, erhalten abweichend von § 45 Abs. 1 BFSO von der kooperierenden Berufsfachschule ein Prüfungszeugnis, das die Prüfungsgesamtnote und die erbrachten Prüfungsleistungen enthält. 2Das Prüfungszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
8.2
Studierende nach Nr. 5.1 Buchst. a, die bei der kooperierenden Berufsfachschule das Prüfungszeugnis sowie das Jahreszeugnis des ersten Studienjahres mit Vorrückungserlaubnis vorlegen, erhalten von der Berufsfachschule eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss (Anlage 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung (BFSO) und der Wirtschaftsschulordnung (WSO); hier: Zeugnismuster vom 9. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 392).
8.3
1Studierende im zweiten Studienjahr, die bei der kooperierenden Berufsfachschule das Prüfungszeugnis sowie das Jahreszeugnis des zweiten Studienjahres mit Vorrückungserlaubnis vorlegen, erhalten von der Berufsfachschule die Urkunde. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Studierende im zweiten Studienjahr, die das Sozialpädagogische Einführungsjahr absolviert haben, die Urkunde, wenn sie das Prüfungszeugnis und das Jahreszeugnis des sozialpädagogischen Einführungsjahres mit Vorrückungserlaubnis vorlegen.
8.4
Studierende im dritten Studienjahr und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten mit dem Prüfungszeugnis die Urkunde.

9.Budgetzuschläge

Für den mit der Prüfung verbundenen Aufwand wird den kooperierenden Berufsfachschulen jeweils eine Budgetstunde gewährt, bei mehr als 25 zu prüfenden Studierenden/Praktikantinnen und Praktikanten werden zwei Budgetstunden gewährt.

10.Evaluation

1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Schulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.

11.Beginn des Schulversuchs

1Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2023/2024. 2Während der Laufzeit des Schulversuchs können Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten im Berufspraktikum jährlich an der Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger an der Fachakademie für Sozialpädagogik teilnehmen.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor


1
Normzitate beziehen sich stets auf die Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257), die am 1. August 2023 in Kraft tritt.



Anlagen