Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 384 vom 09.08.2023

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung
(Änderung der Allgemeinen Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071) des Freistaates über die Festsetzung
des Deutschlandtickets als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Die „Allgemeinverfügung (Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071) des Freistaates Bayern über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 26. April 2023, BayMBl. 2023 Nr. 190) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Deutschlandtickets“ die Wörter „einschließlich Ermäßigungsticket“ eingefügt.
2.
Der Abschnitt „Hintergrund“ wird wie folgt geändert:
a)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„Mit der vergünstigten Version des Deutschlandtickets für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende (Ermäßigungsticket) wird für diese Bevölkerungsgruppen ein attraktives tarifliches Angebot geschaffen. Das Ermäßigungsticket ist 20 Euro gegenüber dem regulären Deutschlandticket reduziert. Diese weitergehende preisliche Reduktion wird vom Freistaat Bayern getragen.“

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dieser Grundlage“ durch die Wörter „der Grundlage des angepassten RegG“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „Bayerische Richtlinie Deutschlandticket 2023“ durch die Wörter „Richtlinien Bayern 2023“ ersetzt.
c)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 5 und 6.
d)
Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„Am 18. April 2023 ist vom Freistaat Bayern die Einführung des Ermäßigungstickets zum Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende beschlossen worden. Beim Ermäßigungsticket handelt es sich um ein für bestimmte Bezugsberechtigte vergünstigtes Deutschlandticket. Die zusätzliche Ermäßigung wird vom Freistaat Bayern finanziert. Entsprechende Regelungen sind in den Richtlinien Bayern 2023 enthalten. Die Regelungen der Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket vom 26. April 2023 beanspruchen grundsätzlich auch insoweit Gültigkeit. Eine Ergänzung dieser Allgemeinverfügung ist jedoch erforderlich insbesondere im Hinblick auf den Vertrieb des Ermäßigungstickets.“

e)
Die bisherigen Abs. 7 bis 8 werden die Abs. 8 bis 10.
3.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2.1 Satz 1 wird im ersten Klammerzusatz die Angabe „2.3“ durch die Angabe „2.4“ ersetzt.
b)
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird hinter dem Wort „teilzunehmen“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb)
Der zweite Halbsatz des bisherigen Satzes 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:

„Entsprechend sind die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießenden Einnahmen abzugeben.“

cc)
Dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Wenn durch die Fahrgeldzuscheidungen aus dem Deutschlandticket kein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden muss, ist der den Soll-Einnahmewert des jeweiligen Jahres gemäß den Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 (Anlage 3) übersteigende Betrag abzuführen.“

c)
Nach Nr. 2.2 wird folgende Nr. 2.3 eingefügt:
„2.3
Die Tarifanerkennungspflicht im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet zudem die Beförderung von Studierenden, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden mit einem gültigen ermäßigten Deutschlandticket (Ermäßigungsticket) gemäß Anlage 4. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Hinblick auf die Anerkennung des Ermäßigungstickets zudem berechtigt und verpflichtet, bei der bundesweiten Einnahmenaufteilung wie folgt vorzugehen: Das Ermäßigungsticket ist bei der bundesweiten Einnahmeaufteilung mit dem regulären Preis des Deutschlandtickets ohne die ergänzende Ermäßigung in Bayern anzusetzen.“
d)
Die bisherige Nr. 2.3 wird Nr. 2.4.
4.
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 4.1.1 Satz 1 werden die Wörter „(Anlage 3)“ gestrichen.
b)
Nr. 4.1.1 wird folgender Absatz angefügt:

„Dies gilt gleichermaßen auch für das Ermäßigungsticket zum Deutschlandticket; dieses ist im ersten Schritt der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen wie das reguläre Deutschlandticket zu berücksichtigen. Im zweiten Schritt ist sodann eine gesonderte Darstellung der Höhe der zusätzlichen Ausgleichsleistungen für die Ermäßigungstickets nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 im Freistaat Bayern vom 06.07.2023 in Anlage 5 (Richtlinien Bayern 2023) erforderlich.“

c)
In Nr. 4.1.4 werden die Wörter „(zum Beispiel Ermäßigungs-Ticket als zusätzliche Ermäßigung des Deutschlandtickets)“ gestrichen.
d)
Nach Nr. 4.1.6 wird folgende Nr. 4.1.7 eingefügt:
„4.1.7
Für das Ermäßigungsticket, den Umstellungsaufwand und das digitale Nachweisverfahren bei dem Ermäßigungsticket für Studierende gilt Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2023.“
e)
Die bisherige Nr. 4.1.7 wird Nr. 4.1.8.
5.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 5.2 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 4.1.7“ durch die Angabe „Nr. 4.1.8“ ersetzt.
b)
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 5.3 Satz 1 wird nach dem Wort „Bayerischen“ das Wort „Eisenbahngesellschaft“ eingefügt.
bb)
In Spiegelstrich 2 wird das Wort „vorzulegen.“ durch das Wort „vorzulegen;“ ersetzt und es werden folgende Spiegelstriche 3 und 4 angefügt:
„–
Prognose der Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets beziehungsweise ohne Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden;
  • Prognose der tariflichen Mindereinnahmen durch das Ermäßigungsticket. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets beziehungsweise ohne (solidarisches) Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden.“
c)
Nach Nr. 5.3 wird folgende Nr. 5.4 eingefügt:
„5.4
Vorzulegen sind vorläufig mit dem bis dahin letztverfügbaren Stand zum 31. März des auf das abzurechnende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres die nachfolgend aufgeführten Daten und Nachweise.
  • die gemäß Nr. 5.6 der Richtlinien Bayern 2023 ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets beziehungsweise ohne Semesterticket darzustellen;
  • Nachweise über die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Ermäßigungstickets entstandenen (Mehr-)Kosten, soweit diese gemäß Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2023 ausgeglichen werden. Auf Anforderung sind die jeweils zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen.“
d)
Die bisherige Nr. 5.4 wird Nr. 5.5 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „jeweils vorläufig“ durch das Wort „endgültig“ ersetzt und die Wörter „zum 31. März des auf das abzurechnende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres und endgültig“ gestrichen.
bb)
Die bisherige Nr. 5.4.1 wird Nr. 5.5.1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„Falls plausibel dargelegt werden kann, dass eine monatliche Aufstellung nicht möglich ist, sind jedenfalls die Zeiträume vor Einführung des Deutschlandtickets, nach Einführung des Deutschlandtickets und nach Einführung des Ermäßigungstickets getrennt darzustellen.“

cc)
Die bisherige Nr. 5.4.2 wird Nr. 5.5.2.
dd)
Die bisherige Nr. 5.4.3 wird Nr. 5.5.3 und wie folgt gefasst:
„5.5.3
Zur Ermittlung und Prüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen sind bezogen auf das Kalenderjahr 2023 beziehungsweise für das jeweils abzurechnende Kalenderjahr vorzulegen:
  • die gemäß Nr. 5.4.1.2 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 ermittelten, anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023;
  • die gemäß Nr. 5.6 der Richtlinien Bayern 2023 ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets beziehungsweise ohne Semesterticket darzustellen;
  • Bestätigungen der Verbundorganisationen zum Ergebnis der jeweiligen Einnahmenaufteilung; auf Anforderung sind diese auch für Vorjahre vorzulegen;
  • die jeweils maßgeblichen Regelungen und/oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmenaufteilung für die Tarife, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; auf Anforderung sind diese auch für Vorjahre vorzulegen;
  • Testat eines Wirtschaftsprüfers über die erzielten Einnahmen und Erlöse sowie zur Einnahmenaufteilung bei Gemeinschaftstarifen einschließlich der Zuordnung zum jeweils für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag maßgeblichen Zuständigkeitsgebiet für die Monate Mai bis Dezember 2023; sollte das Testat nicht fristgerecht vorliegen, ist zunächst eine vorläufige Bescheinigung des jeweiligen Verbundes über die Einnahmenzuscheidung beizubringen; das Testat ist in diesem Fall schnellstmöglich nachzureichen;
  • Nachweise über die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets entstandenen (Mehr-)Kosten, soweit diese ausgeglichen werden;
  • Nachweise über die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Ermäßigungstickets entstandenen (Mehr-)Kosten, soweit diese gemäß Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2023 ausgeglichen werden;
  • Nachweise über positive oder negative Effekte hinsichtlich der Ausgleichszahlungen auf Grundlage der §§ 228 ff. SGB IX nach Maßgabe von Nr. 5.4.2 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023;
  • Nachweise über Minderungen anderer Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften nach Maßgabe von Nrn. 5.4.1 und 5.4.3 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023;
  • Nachweise über positive und negative Effekte für das Eisenbahnverkehrsunternehmen in Bezug auf Vertriebsprovisionen, die sich aus der Anerkennung des Deutschlandtickets für die Monate Mai bis Dezember 2023 ergeben."
ee)
Die bisherige Nr. 5.4.4 wird Nr. 5.5.4.
e)
Die bisherigen Nrn. 5.5 und 5.6 werden die Nrn. 5.6 und 5.7.
f)
Die bisherige Nr. 5.7 wird Nr. 5.8 und es wird folgender Satz angefügt:

„Im Einzelfall können bei Bedarf Abweichungen oder Konkretisierungen zu den im Rahmen dieser Allgemeinverfügung geregelten Nachweispflichten geregelt werden.“

g)
Die bisherigen Nrn. 5.8 bis 5.10. werden die Nrn. 5.9 bis 5.11.
6.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 6.1 wird die Angabe „90 Prozent“ durch die Angabe „100 Prozent“ ersetzt.
b)
Nach Nr. 6.2 wird folgende Nr. 6.3 eingefügt:
„6.3
Zusätzlich zu den Abschlagszahlungen gemäß Nrn. 6.1 und 6.2 gewährt der Freistaat Bayern Abschlagszahlungen auf die Ausgleichsleistungen für die Mindereinnahmen aus dem Ermäßigungsticket wie folgt: Zum 15. August 2023 kann eine erste Prognose der voraussichtlich verkauften Ermäßigungstickets bei der Antragsstellung der Abschlagszahlung angegeben werden. Zudem können Abschlagszahlungen jeweils zum 15. des auf den Verkauf folgenden Monats über das Portal https://dtby.intraplan.de/site/login beantragt werden. Hierzu ist dort die Anzahl der jeweils verkauften Ermäßigungstickets zu melden. Die auf Grundlage des Antrags zum 15. August 2023 erfolgten Abschlagszahlungen werden verrechnet. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann sich zu der Antragsstellung auch eines Dienstleisters bedienen. Der Betreiber des Online-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.“
c)
Die bisherige Nr. 6.3 wird Nr. 6.4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6.1“ durch die Angabe „Nrn. 6.1 und 6.3“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die Wörter „Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen“ ersetzt.
7.
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 8.1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nrn. 2.1 und 2.2“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtung nach Nr. 2.3 tritt zum 1. September 2023 in Kraft.“

b)
Nr. 8.2 wird wie folgt gefasst:
„8.2
Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Abwicklung des Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen wird auch nach dem Außerkrafttreten gemäß Satz 1 nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung zu Ende geführt (insbesondere Erfüllung sämtlicher Nachweispflichten durch die Verkehrsunternehmen und Durchführung der Schlussabrechnung). Die Allgemeinverfügung kann durch Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Der Freistaat Bayern wird gemeinsam mit dem Bund und den anderen Bundesländern über eine Weitergeltung des Deutschlandtickets für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 befinden und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um auch im Falle der Weitergeltung eine einheitliche Umsetzung sowie nachhaltige Finanzierung des Deutschlandtickets zu gewährleisten.“
8.
Der Abschnitt „Gründe“ wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Bayerische Richtlinie Deutschlandticket 2023“ durch die Wörter „Richtlinien Bayern 2023“ ersetzt.
b)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„Zur Umsetzung des vom Freistaat Bayern am 18. April 2023 beschlossenen Ermäßigungstickets für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende entsprechend Anlage 4 ist eine Ergänzung der Allgemeinverfügung erforderlich. Hierfür wird neben einer Erweiterung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auch die Ausgleichsberechnung und das Nachweisverfahren hierfür angepasst. Die Ermittlung der Ausgleichsleistungen für die tariflichen Mindereinnahmen für das Ermäßigungsticket erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Allgemeinverfügung bereits bestehenden Verfahrens. Entsprechende Regelungen sind in den Richtlinien Bayern 2023 enthalten. Da die zusätzliche Ermäßigung vollständig vom Freistaat Bayern finanziert wird, ist eine Trennung der Effekte aus der Anerkennung des regulären Deutschlandtickets und der des Ermäßigungstickets erforderlich. Um die Änderungen der Allgemeinverfügung möglichst gering zu halten und die Umsetzung zu erleichtern, wird für das reguläre Deutschlandticket auch weiterhin auf die bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2023 und nicht auf die in den jeweiligen Punkten inhaltsgleichen Bayerischen Richtlinien 2023 verwiesen."

9.
Im Anlagenverzeichnis werden nach Anlage 3 folgende Anlagen 4 und 5 angefügt:
Anlage 4: Besondere Bestimmungen zum bayerischen ermäßigten Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistenden (Ermäßigungsticket)
Anhang zu Anlage 4: Regelungen zur Berechtigungsprüfung für den Erwerb des Ermäßigungstickets
Anlage 5: Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 im Freistaat Bayern vom 06.07.2023 (Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2023)
Anlage zu Anlage 5: Ermäßigtes Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende im Freistaat Bayern“
10.
Diese Änderung der Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

München, den 14. Juli 2023

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor


1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).


Anlagen