Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 399 vom 16.08.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.2.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsschulen
  • Schulordnung

2236.2.2-K

Einstellung und Verwendung von Lehrkräften
an beruflichen Schulen – Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 19. Juli 2023, Az. VI.7-BP9001.2/70/2

Zum Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1, Art. 94 sowie Art. 99 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an beruflichen Schulen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bestimmungen:

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

1.
Persönliche Eignung

Voraussetzung für den Einsatz und die Verwendung ist das Vorliegen der persönlichen Eignung gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Art. 94 Abs. 2 BayEUG.

2.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung
2.1
Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung sind der Schulaufsichtsbehörde (Teil A Nr. 5) rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
2.2
1Soweit die Lehrkraft über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Lehrerberufsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist ihre Einstellung und Verwendung genehmigungsfrei. 2Dies trifft z. B. auf folgende Lehrerberufsqualifikationen zu:
  • Schulartbezogene bayerische Lehramtsbefähigung nach BayLBG, QualVFL, ZAPOFIB oder ZLSFbAV,
  • schulartbezogene innerdeutsche Lehramtsbefähigung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland,
  • Lehrerberufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde, wenn sich diese auf die jeweilige Schulart bezieht oder sie umfasst.
2.3
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung von Lehrkräften mit einer in Bayern erworbenen Lehramtsbefähigung, die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in Unterrichtsfächern verwendet werden, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben:
Bezeichnung des Lehramts Schulart
Lehramt an Gymnasien berufliche Schulen
Lehramt an Realschulen Wirtschaftsschulen
Geistliche mit Pfarrkonkurs oder
der theologischen Anstellungsprüfung
berufliche Schulen
Fachlehrkräfte gem. ZAPO-F II
in der jeweils gültigen Fassung
Berufsschulen, Berufsfachschulen
mit Ausnahme der Berufsfachschulen für
Musik, Wirtschaftsschulen, Fachschulen,
Fachakademien
2.4
Die Regelung unter Teil A Nr. 2.3 für die Lehrämter an Gymnasien und Realschulen gilt entsprechend für die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften mit einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehramtsbefähigung, die nach Feststellung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gem. Art. 7 Abs. 2 oder Art. 22 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes einer in Bayern erworbenen Lehramtsbefähigung entspricht.
2.5
1Lehrkräfte mit einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gymnasien, die gem. Nr. 4.2.3 Spiegelstrich 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom 11. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 250) für den Einsatz in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums nachqualifiziert sind, können auch an Beruflichen Oberschulen in den Unterrichtsfächern eingesetzt werden, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben. 2Die entsprechende Einstellung und Verwendung der Lehrkräfte an Beruflichen Oberschulen auf Probe ist parallel zur Nachqualifikation am Gymnasium möglich. 3In den Prüfungsfächern darf der Einsatz während der Nachqualifikation nur in den Fächern und Jahrgangsstufen erfolgen, in denen die Lehrkräfte auch am Gymnasium eingesetzt werden. 4Hinsichtlich der Probezeit gelten die unten in Teil A Nr. 3.2 genannten Vorgaben entsprechend.
2.6
Keiner Genehmigung bedarf die nebenberufliche oder nebenamtliche Verwendung von Lehrkräften, welche die fachlichen Voraussetzungen für das Lehramt der Fachlehrer gem. ZAPOFlB oder QualVFL erfüllen im fachpraktischen Unterricht an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien.
2.7
Keiner Genehmigung bedarf die nur kurzzeitige Verwendung von nach Teil A Nr. 2.3 oder Teil A Nr. 2.4 eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben (sog. „fachfremder" Unterrichtseinsatz), oder an anderen Schularten als den in der rechten Spalte in der Tabelle unter Teil A Nr. 2.3 zugeordneten.
2.8
Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung sind ferner möglich, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Nr. 1 von Teil B, Teil C oder Teil D dieser Bekanntmachung erfüllt sind.
3.
Genehmigungsbedürftige Einstellung und Verwendung
3.1
Der Genehmigung bedarf
  • die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften, sofern die Voraussetzungen von Teil A Nr. 2 nicht vorliegen,
  • die nicht nur kurzzeitige Verwendung von in Teil A Nr. 2 genannten eingestellten Lehrkräften an anderen Schularten als den in Teil A Nr. 2 zugeordneten sowie
  • die nicht nur kurzzeitige Verwendung von in Teil A Nr. 2 genannten eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben.
3.2
Genehmigungsvoraussetzungen; Genehmigung unter Vorbehalt

1Genehmigungsvoraussetzungen sind eine einschlägige fachliche Ausbildung sowie die pädagogische Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. 2Liegt lediglich eine einschlägige fachliche Ausbildung vor, kann die Genehmigung im Falle hauptberuflicher Tätigkeit nur unter Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit von höchstens drei Jahren erteilt werden, sofern bundesrechtliche Mindestanforderungen dem nicht entgegenstehen. 3Im Falle nebenberuflicher oder nebenamtlicher Tätigkeit ist die Entscheidung über die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. 4Gleiches gilt für den Fall, dass der Nachweis einer erbrachten Lehrprobe fehlt. 5Während der Probezeit ist von der Schulaufsichtsbehörde die pädagogische Eignung der Lehrkraft zu beurteilen; die Feststellung der pädagogischen Eignung kann von der Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der pädagogischen Qualifikation nach Maßgabe des Staatsministeriums abhängig gemacht werden. 6Nach dem Ergebnis der Beurteilung ist die Genehmigung entweder endgültig zu erteilen oder zu versagen.

7Die Anforderungen hinsichtlich der einschlägigen fachlichen Ausbildung nach Satz 1 gelten bei Vorliegen der in den jeweiligen Nr. 2 und Nr. 3 der Teile B und C dieser Bekanntmachung dargestellten Voraussetzungen als erfüllt.

3.3
Genehmigung in Ausnahmefällen

1Die Einstellung und Verwendung von Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anforderungen an die fachliche Ausbildung gem. Teil A Nr. 3.2 Satz 7 nicht erfüllen, kann in Ausnahmefällen von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn die fachliche Befähigung für die Unterrichtstätigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird, ein Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers besteht und bundesrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. 2Nr. 3.2 Sätze 2 bis 6 dieses Teils A gelten entsprechend.

3.4
Zeitpunkt der Antragstellung

1Die erforderliche Genehmigung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass über den Antrag in angemessener Frist vor der Einstellung und/oder Verwendung entschieden werden kann. 2Die Verwendung von Lehrkräften, die nach Teil A Nr. 3.3 der Genehmigung bedürfen, ist auch in dringenden Fällen vor der Genehmigung ohne Rücksprache mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Teil A Nr. 5) unzulässig.

4.
Genehmigung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern

1Im Hinblick auf die der Schulleitung in Art. 57 BayEUG zugewiesene Stellung und die damit verbundenen Aufgaben wird die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters grundsätzlich hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Lehrkräften übertragen, die im Schulbereich bereits hinreichende berufspraktische Erfahrungen gesammelt haben, in der Regel durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule als Lehrkraft. 2Die Schulleitung kann unterrichtlich nicht tätigen Personen übertragen werden, wenn ein anderes Mitglied der Schulleitung Lehrkraft der Schule ist; die Ansprüche an die berufspraktische Erfahrung nach Satz 1 gelten für dieses entsprechend.

3Die Leitung mehrerer, auch örtlich nicht verbundener Schulen ist möglich, wenn an allen mitgeleiteten Schulen eine fachkundige Stellvertretung durch eine Lehrkraft der jeweiligen Schule sichergestellt ist.

4Die nebenamtliche bzw. nebenberufliche Ausübung der Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters ist nur in Ausnahmefällen möglich, die in der besonderen organisatorischen Struktur der Schule begründet sind. 5Bei der Genehmigung von nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern ist entsprechend restriktiv zu verfahren; für Berufsschulen kann sie nicht erteilt werden.

6Als besonders gelagerte Ausnahmefälle können ausschließlich anerkannt werden

a)
die Neuerrichtung einer Schule, wenn – insbesondere bei neuen Ausbildungsangeboten – keine gesicherte Prognose für einen Betrieb auf Dauer abgegeben werden kann und es deshalb dem Schulträger nicht zuzumuten ist, eine hauptamtliche/hauptberufliche Schulleitung zu bestellen; die Genehmigung ist in diesem Fall auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu beschränken, eine einmalige Verlängerung der Genehmigung um zwei weitere Jahre kann aus besonderen Gründen erfolgen; diese Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Neuerrichtung der Schule;

oder

b)
ein besonderes Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Leitung von Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien aufgrund ihrer oder seiner besonderen fachlichen Qualifikation für an der betreffenden Schule eingerichtete spezielle Ausbildungsgänge.

7Bundesrechtliche Vorgaben bleiben von den vorgenannten Bestimmungen unberührt.

5.
Zuständigkeit für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils A

Für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils A sind zuständig

a)
für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien die Regierungen als unmittelbare Schulaufsichtsbehörden gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d BayEUG und
b)
für Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten des Staatministeriums für Unterricht und Kultus gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BayEUG.

Teil B
Besondere Bestimmungen für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

Sind nachfolgend Vorgaben zu Inhalt und Umfang einschlägiger Studiengänge aufgeführt, beziehen sich diese jeweils auf einen Workload (ECTS-Punkte), der an der Hochschule abgelegt wurde; die Berücksichtigung von Leistungen, die außerhalb einer Hochschule, beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung, erbracht wurden, ist nicht zulässig.

1.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil A Nr. 2.8
1.1
an Berufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.1.1
Pflegefachkräften mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten drei Jahren), die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
  • 20 ECTS-Punkte Pflege- und Gesundheitswissenschaften und
  • 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen,
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule für Pflegeberufe sowie
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben

für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.1.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
  • 40 ECTS-Punkte Pflege- und Gesundheitswissenschaften,
  • 40 ECTS-Punkte medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen und
  • 60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den theoretischen Unterricht.

1.2
an Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

1Hinsichtlich des notfallmedizinischen Unterrichts sind Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin in angemessenem Umfang einzubinden.

2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.2.1
Notfallsanitätern mit mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
  • 20 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften und
  • 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule für Notfallsanitäter und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben

für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.2.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang bzw. einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
  • 40 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften,
  • 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
  • 60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben

für den theoretischen Unterricht.

1.3
an Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Anästhesie- bzw. Operationstechnik in angemessenem Umfang einzubinden.

2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.3.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
  • 20 ECTS-Punkte Anästhesietechnik oder Operationstechnik und
  • 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben

für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.

1.3.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
  • 40 ECTS-Punkte Anästhesietechnik oder Operationstechnik,
  • 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
  • 60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben

für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

1.4
an Berufsfachschulen für Medizinische Technologie

1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Laboratoriumsanalytik/Radiologie in angemessenem Umfang einzubinden.

2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.4.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
  • 20 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik und
  • 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule für Medizinische Technologie und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben

für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.

1.4.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und
  • 40 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik,
  • 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
  • 60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben

für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

1.5
an Berufsfachschulen für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie sowie Massage

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.5.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen einschlägigen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus absolviert haben, für den entsprechenden fachpraktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
1.5.2
Personen, die einen einschlägigen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus absolviert haben absolviert haben, für den entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.
Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung

Genehmigungsfähig aufgrund ihrer einschlägig fachlichen Ausbildung nach Teil A Nr. 3.2 sind an

2.1
Berufsfachschulen für Pflege
a)
Pflegefachpersonen mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die ein Bachelorstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS Punkte im Bereich „Pflege- und Gesundheitswissenschaften“ nachweisen können, für den entsprechenden fachpraktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
b)
Personen, die ein Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS Punkte in den Bereichen „medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen“ oder „Pflege- und Gesundheitswissenschaften“ nachweisen können, für den jeweils entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.2
Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe und Krankenpflegehilfe

Personen mit einer Qualifikation nach Teil B Nr. 2.1.

2.3
Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
a)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mit mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 20 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
b)
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 40 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.4
Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
a)
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 20 ECTS-Punkte Anästhesietechnik oder Operationstechnik sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
b)
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 40 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen für den entsprechenden theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.
2.5
Berufsfachschulen für Medizinische Technologie
a)
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens 12 Monaten einschlägiger Berufserfahrung (oder eine vollzeitäquivalente Tätigkeit in den letzten sechs Jahren), die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 20 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
b)
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben und 40 ECTS-Punkte Biochemische Analytik und/oder Physikalische Analytik und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen für den entsprechenden theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.
2.6
Berufsfachschulen für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie sowie Massage
a)
1Personen mit einschlägiger Fachkraftausbildung im Gesundheitswesen, die mindestens 200 Stunden fachliche Weiterbildung sowie mindestens drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung nachweisen können, für den entsprechenden fachpraktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung. 2Wird die nachzuweisende fachliche Weiterbildung durch ein Hochschulstudium nachgewiesen, reduziert sich die nachzuweisende einschlägige Berufserfahrung auf sechs Monate.
b)
Personen, die ein einschlägiges Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben für den entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.7
Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
a)
Personen, die ein einschlägiges Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau, insbesondere in Pharmazie, abgeschlossen haben für den praktischen und theoretischen Unterricht.
b)
Personen mit einer pharmazeutisch-technischen Ausbildung und einer pädagogischen Zusatzqualifizierung (Lehr-PTAs) für die Mitwirkung an der Durchführung des praktischen Unterrichts.
3.
Ausnahmeregelung für Lehrkräfte des fachlichen theoretischen Unterrichts

1Lehrkräfte des fachlichen theoretischen Unterrichts, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben, können im Sinne einer handlungs- und kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung auch für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern genehmigt werden, sofern Lehrkräfte nach Teil A nicht zur Verfügung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen in diesem Fall vorab einschlägige Fortbildungsangebote besucht werden.

4.
Bestandsschutz und Übergangsvorschriften

Hinsichtlich der Regelungen zum Bestandsschutz und möglicher Übergangsvorschriften sind die bundesrechtlichen Vorgaben sowie die insoweit ergangenen Hinweise und Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu beachten.

Teil C
Besondere Bestimmungen für sozialpädagogische und sozialpflegerische Schulen

Sind nachfolgend Vorgaben zu Inhalt und Umfang einschlägiger Studiengänge aufgeführt, beziehen sich diese jeweils auf einen Workload (ECTS-Punkte), der an der Hochschule abgelegt wurde; die Berücksichtigung von Leistungen, die außerhalb einer Hochschule, beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung, erbracht wurden, ist nicht zulässig.

1.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil A Nr. 2.8
1.1
an Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik, Fachschulen für Heilerziehungspflege, Heilerziehungspflegehilfe und Familienpflege, sowie Berufsfachschulen für Kinderpflege

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von Personen,

1.1.1
die eine einschlägige hochschulische Qualifikation auf Bachelor- oder auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und eine einschlägige Aufstiegsfortbildung oder mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss der einschlägigen hochschulischen Qualifikation nachweisen für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
1.1.2
die eine einschlägige hochschulische Qualifikation auf Master- oder auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nachweisen für den theoretischen Unterricht.
1.2
an Berufsfachschulen für Sozialpflege

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften nach Teil B Nr. 1.1 und Teil C Nr. 1.1 für die entsprechenden Bereiche des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts einschließlich der Praxisbegleitung.

2.
Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung

Genehmigungsfähig aufgrund ihrer einschlägig fachlichen Ausbildung nach Teil A Nr. 3.2 sind an

2.1
Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik, Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe, Heilerziehungspflege und Familienpflege sowie Berufsfachschulen für Kinderpflege
a)
Personen, die eine fachlich einschlägige hochschulische Qualifikation auf Bachelor- oder auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und eine einschlägige Aufstiegsfortbildung oder mindestens zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung nach Abschluss der einschlägigen hochschulischen Qualifikation nachweisen für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
b)
Personen, die eine fachlich einschlägige hochschulische Qualifikation auf Master- oder auf entsprechendem Niveau nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nachweisen für den theoretischen Unterricht.
2.2
Berufsfachschulen für Sozialpflege

Personen mit einer Qualifikation nach Teil B Nr. 2.1 oder Teil C Nr. 2.1 für die entsprechenden Bereiche des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts einschließlich der Praxisbegleitung.

3.
Ausnahmeregelung für Lehrkräfte des fachlichen theoretischen Unterrichts

1Lehrkräfte des fachlichen theoretischen Unterrichts, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben, können im Sinne einer handlungs- und kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung auch für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern genehmigt werden, sofern Lehrkräfte nach Teil A dieser Bekanntmachung nicht zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt nicht für allgemeinbildende Fächer, die Teil der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder von Abschlussprüfungen in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sind.

4.
Bestandsschutz und Übergangsvorschriften

Hinsichtlich der Regelungen zum Bestandsschutz und möglicher Übergangsvorschriften insoweit ergangenen Hinweise und Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu beachten.

Teil D
Besondere Bestimmungen für andere als die von den Teilen B und C
erfassten Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien und Beruflichen Oberschulen

1.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil A Nr. 2.8
  • Ärztinnen und Ärzte mit Approbation oder mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, Juristinnen und Juristen mit bestandener Zweiter Staatsprüfung sowie Bewerberinnen und Bewerber, die ein Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden allgemeinbildenden oder fachtheoretischen Unterricht an Berufsschulen, Fachakademien, Fachschulen, Berufsfachschulen und der Beruflichen Oberschule;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit Deutsch als Muttersprache, die das Studium einer Fremdsprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, die das Studium einer Fremdsprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und über Deutschkenntnisse und -fertigkeiten auf dem Niveau des „Großen Deutschen Sprachdiploms“ des Goethe-Instituts oder auf dem Niveau des „Goethe-Zertifikats C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts verfügen, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch mit einem erfolgreich abgeschlossenen Germanistikstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule in ihrem Herkunftsland für den Unterricht in ihrer Muttersprache als Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium in ihrer Muttersprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in einem deutschsprachigen Land für den Unterricht in ihrer Muttersprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit Deutsch als Muttersprache, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht in ihrer Muttersprache als Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht im Fach 10 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie den Fächern A.2 bzw. B.2 und A.6 bzw. B.6 und D.9.2 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Rechts-, Ingenieur-, Geistes- oder Naturwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in Fachkunde und Fachterminologie (deutsch) bzw. Gerichts- und Behördenterminologie an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe oder an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer mit einem einschlägigen Fachgebiet und in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt und eine dem Fachgebiet affine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in den Fächern 7 bzw. 8 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie der Wirtschaftswissenschaften für den Unterricht in den Fächern G.12.1-3 laut Stundentafel Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Kulturwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den Unterricht im Fach 9 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der IT, Informatik, Daten- und Computerwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in den Fächern 11 bzw. 12 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation oder im Fach F.11 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben und über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung im Übersetzen und Dolmetschen verfügen, für den Unterricht in den Fächern 11 bzw. 12 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens achtsemestriges Studium an einer Fachakademie für Musik oder einer Hochschule für Musik erfolgreich abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht an den Berufsfachschulen für Musik;
  • Fachlehrkräfte sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Meisterausbildung oder vergleichbarer Qualifikation auf dem Niveau 6 des DQR, welche in der Regel nach dem Abschluss mehrere Jahre hauptberuflich bzw. hauptamtlich im entsprechenden Bereich tätig waren, als Werkstattausbilderinnen bzw. Werkstattausbilder in der ihrer Ausbildung entsprechenden fachpraktischen Tätigkeit an Fachoberschulen.

Teil E
Schlussbestimmungen

1.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. 2Zu diesem Zeitpunkt bestehende Genehmigungen bleiben unberührt. 3Mit Ablauf des 30. September 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen – Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 13. Juli 2011 (KWMBl. S. 170) außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor