Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 401 vom 16.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau
im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023, TL BuB E-StB 20/23

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 1. August 2023, Az. 49-43414-3-1-3

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Bayerischer Oberster Rechnungshof

1.Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus“, Ausgabe 2020 (TL BuB E-StB, Ausgabe 2020), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) überarbeitet und als „Technischen Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus“, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) neu aufgelegt. 2Die wesentliche Anpassung ist: Berücksichtigung der „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV)“.

2.Anwendung

2.1
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 13/2023 vom 28. Juni 2023 (Az. StB 25/7182.8/3-ARS-23/26/3807916) die „Technischen Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau“, Ausgabe 2020/ Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) bekanntgegeben.
2.2
1Wir führen hiermit die TL BuB E-StB 20/23 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die TL BuB E-StB 20/23 ebenfalls anzuwenden.

3.Weitere Anwendungshinweise

In Ergänzung der TL BuB E-StB 20/23 wird zur Durchführung der Güteüberwachung Folgendes festgelegt:

3.1
Zu Anhang C, Abschnitt 2.1 der TL BuB E-StB 20/23
(Allgemeines)

1Der „Bayerische Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein – BAYBÜV e.V.“ mit Sitz in München, bedient sich für den Eignungsnachweis und die Durchführung der Fremdüberwachungshandlungen nach den TL BuB E-StB 20/23, soweit er diese nicht selbst durch seinen Prüfbeauftragten durchführen lässt, der nach den RAP Stra für die Fremdüberwachung von Böden in Bayern anerkannten Prüfstellen. 2Der BAYBÜV e.V. ist damit für die entsprechenden Böden Prüfstellen im Sinne des Abschnittes 2.1 der TL BuB E-StB 20/23.

3.2
Zu Anhang C, Abschnitt 2.4 der TL BuB E-StB 20/23
(Dokumentation)

Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden von den fremdüberwachenden Prüfstellen in tabellarischer Form zusammengestellt und dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auf Verlangen übersandt.

3.3
Zu Anhang C, Abschnitt 2.6 der TL BuB E-StB 20/23
(Bekanntgabe der Werke mit Güteüberwachung gemäß TL BuB E-StB 20/23)

Für ihren Bereich gibt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die güteüberwachten Werke im Internet unter der Adresse www.stmb.bayern.de/vum/strasse/bauunderhalt/regelwerke/technischeregelwerke/index.php bekannt.

3.4
Zu Anhang C, Abschnitt 3.1 der TL BuB E-StB 20/23
(Bei der Fremdüberwachung festgestellte Mängel)

1Eine wiederholte Fremdüberwachungsprüfung ist an erneut im Werk zu entnehmenden Proben durchzuführen. 2Im Fremdüberwachungszeugnis sind dann die Ergebnisse beider Proben anzugeben.

3.5
Zu Anlage 1 der TL BuB E-StB 20/23
(Prüfungen und Prüfhäufigkeiten für Bodenmaterialien und Baustoffe nach TL BuB E-StB 20/23)

Rezyklierte Gesteinskörnungen nach TL Gestein-StB 04/23 (RC und GS):

1Fällt bei einer Haldenproduktion bis max. 5.000 t innerhalb von 5 Produktionstagen (je Halde und Lieferkörnung) der Zeitpunkt der Probenahme der WPK mit dem Zeitpunkt der Fremdüberwachung zusammen, kann auf die Durchführung von Teilen der WPK (umweltrelevante Merkmale, stoffliche Zusammensetzung, Wassergehalt, Korngrößenverteilung) verzichtet werden. 2Eine augenscheinliche Überprüfung des Ausgangsmaterials im Rahmen der WPK ist weiterhin unabdingbar.

Die Prüfung der Proctordichte ist nur in der Erstprüfung durchzuführen.

3.6
Zu Anlage 2 der TL BuB E-StB 20/23
(Vertrag über die Durchführung der Fremdüberwachung)

Bei Nr. 9 und Nr. 11 sind jeweils die Wörter „der Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ zu ersetzen.

4.Schlussbestimmungen

1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen der TL BuB E-StB 20/23 durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörde zu unterrichten.

5.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2023 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 17. November 2009, Az. IID9-43431-001/09 zu den
TL BuB E-StB 09 (AllMBl. S. 490) außer Kraft.

6.Bezugsmöglichkeit

Die TL BuB E-StB 20/23 können unter der FGSV-Nr. 597 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesslinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor