Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 402 vom 16.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): F11AEAFF927FA80DE673430386927C722D6822344AF79DEEFF044316A9FCA0FD

Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten
ohne Bindemittel im Straßenbau,
Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023, TL G SoB-StB 20/23

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 1. August 2023, Az. 49-43415-4-5-2

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Bayerischer Oberster Rechnungshof

1.Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau; Teil: Güteüberwachung“ (TL SoB-StB Ausgabe 2004/Fassung 2007), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) überarbeitet und als TL G SoB-StB, Ausgabe 2020/Fassung 2023 neu aufgelegt. 2Die von der FGSV veröffentlichte und vom BMDV mit ARS 25/2020 vom 18. November 2020 bekanntgemachte Ausgabe der ZTV SoB-StB, Ausgabe 2020 wurde in Bayern nicht eingeführt. 3Die wesentlichen Anpassungen sind:

  • Berücksichtigung der „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV)“.
  • Aufnahme von Baustoffgemischen für selbsterhärtende Tragschichten nach den TL SoB-StB.
  • Aufnahme von Bettungs- und Fugenmaterialien nach den TL Pflaster-StB.
  • Aufnahme von Baustoffgemischen für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln nach den TL Beton-StB.

2.Anwendung

2.1
Das BMDV (Bundesministerium für Digitales und Verkehr) hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 16/2023 vom 30. Juni 2023 (Az. StB25/7182.8/3-ARS-23/16/3816420) die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung“, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23) bekanntgegeben.
2.2
1Wir führen hiermit die TL G SoB-StB 20/23 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die TL G SoB-StB 20/23 ebenfalls anzuwenden.

3.Weitere Anwendungshinweise

3.1
1Für Schichten ohne Bindemittel, Pflasterbettung, Fugen und Tragschichten mit hydraulischem Bindemittel dürfen nur Baustoffgemische beziehungsweise Materialien verwendet werden, die einer Güteüberwachung nach TL G SoB-StB 20/23 nach Maßgabe dieser Bekanntmachung unterliegen. 2Die TL G SoB-StB 20/23 gelten auch für mobile Aufbereitungsanlagen. 3Bei so genannten Seitenentnahmen für Schichten ohne Bindemittel sind sie sinngemäß anzuwenden, eine Typprüfung und Betriebsbeurteilung entsprechend Abschnitt 3.2 der TL G SoB-StB 20/23 ist in jedem Fall durchzuführen. 4Bei der Anlieferung von Baustoffgemischen ist die Güteüberwachung auf den Lieferscheinen anzugeben.
3.2
Die Dienststellen der Straßenbauverwaltung können vom Auftragnehmer als Nachweis der Güteüberwachung der von ihm zu liefernden Baustoffgemische die Vorlage des letzten Fremdüberwachungszeugnisses des jeweiligen Lieferwerkes verlangen.
3.3
Die im Rahmen der Güteüberwachung durchzuführenden Prüfungen nach TL G SoB-StB 20/23 ersetzen nicht die Kontrollprüfungen durch den Auftraggeber gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV).

4.Ergänzende Festlegungen zur Durchführung der Güteüberwachung

In Ergänzung der TL G SoB-StB 20/23 wird zur Durchführung der Güteüberwachung folgendes festgelegt:

4.1
Zu Abschnitt 3.1 der TL G SoB-StB 20/23:
(Allgemeines)

1Der „Bayerische Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein – BAYBÜV e.V.“ mit Sitz in München, bedient sich für die Typprüfung und Betriebsbeurteilung und die Durchführung der Fremdüberwachungshandlungen nach den TL G SoB-StB 20/23, soweit er diese nicht selbst durch seinen Prüfbeauftragten durchführen lässt, der nach den RAP Stra für die Fremdüberwachung in Bayern anerkannten Prüfstellen. 2Der BAYBÜV e.V. ist damit für die entsprechenden Baustoffgemische und Materialien Prüfstelle im Sinne des Abschnittes 3.1 der TL G SoB-StB 20/23.

4.2
Zu Abschnitt 3.4 der TL G SoB-StB 20/23:
(Dokumentation)

Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden von den fremdüberwachenden Prüfstellen in tabellarischer Form zusammengestellt und dem Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr auf Verlangen übersandt.

4.3
Zu Abschnitt 3.6 der TL G SoB-StB 20/23:
(Bekanntgabe der Werke mit Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB 20/23)

Für ihren Bereich gibt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die güteüberwachten Werke im Internet unter der Adresse www.stmb.bayern.de/vum/strasse/bauunderhalt/regelwerke/technischeregelwerke/index.php bekannt.

4.4
Zu Abschnitt 4.1 der TL G SoB-StB 20/23:
(Bei der Fremdüberwachung festgestellte Mängel)

1Eine wiederholte Fremdüberwachungsprüfung ist an erneut im Werk zu entnehmenden Proben durchzuführen. 2Im Fremdüberwachungszeugnis sind dann die Ergebnisse beider Proben anzugeben.

4.5
Zu Anlage B.1, B.2, B.3, B.4 und B.5 der TL G SoB-StB 20/23:
(Lfd. Nr. 1, stoffliche Kennzeichnung)

1Ergänzend ist bei Baustoffgemischen bei Zugabe von ungebrochenen feinen Gesteinskörnungen beziehungsweise Gesteinskörnungsgemischen 0/5 der Anteil im Rahmen der Typprüfung beziehungsweise Fremdüberwachung zu ermitteln. 2Die Prüfung erfolgt nach TP Gestein-StB, Teil 3.1.2 (Verwendung eines Binokulars, Prüfkornklasse 0,71/1 mm; Streupräparat mit mindestens 250 Körnern).

4.6
Zu Anlage B.1 und B.2 der TL G SoB-StB 20/23:
(Lfd. Nr. 5, Widerstand gegen Zertrümmerung)

Die Prüfung ist bei ungebrochenen natürlichen Gesteinskörnungen nur einmal im Jahr erforderlich.

4.7
Zu lfd. Nr. 7 in den Anlagen B.1, B.2, B.5, B.6 und B.8 der TL G SoB-StB 20/23, sowie zu lfd. Nr. 8 in den Anlagen B.3 und B.4 der TL G SoB-StB 20/23, sowie zu lfd. Nr. 9 in der Anlage B.7 der TL G SoB-StB 20/23, betreffend jeweils den Widerstand gegen Frostbeanspruchung, gilt:

Bei Kalkstein und Dolomit ist die Prüfung mindestens einmal jährlich durchzuführen.

4.8
Zu lfd. Nr. 18 in den Anlagen B.1, B.2, B.3 und B.4 der TL G SoB-StB 20/23, sowie lfd. Nr. 17 in den Anlagen B.5 und B.6 der TL G SoB-StB 20/23, betreffend jeweils Laboratoriums-Trockendichte und Wassergehalt, gilt:

Die Prüfung ist nur im Rahmen der Typprüfung und im Rahmen der Fremdüberwachung alle 5 Jahre durchzuführen.

4.9
Zu Anlage B.1, B.2, B.3 und B.4 der TL G SoB-StB 20/23:
(Lfd. Nr. 19, Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit)

1Die Prüfung ist im Rahmen der Typprüfung und im Rahmen der Fremdüberwachung alle 5 Jahre durchzuführen. 2Ergänzend dazu ist die Wasserdurchlässigkeit (k10) am zertrümmerten Probenmaterial nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918 062 (Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen; DB Netz AG, I NAI 423, Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt/Main, Juli 2023) zu bestimmen.

4.10
Zu Anhang C der TL G SoB-StB 20/23:
(Vertrag über die Durchführung der Fremdüberwachung)

Bei Nr. 9 und Nr. 11 sind jeweils die Wörter „der Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ zu ersetzen.

5.Schlussbestimmungen

1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen der TL G SoB-StB 20/23 durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörde zu unterrichten.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2023 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 13. Juni 2008, Az. IID9-43437-004/04 zu den TL G SoB-StB 04, Fassung 2007 (AllMBl. 2008 S. 394) und die Änderungs- und Ergänzungsbekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 31. März 2010, Az. IID9-43437-004/04 zu den TL G SoB-StB 04, Fassung 2007 (AllMBl. 2010 S. 155) außer Kraft.

7.Bezugsmöglichkeit

Die TL G SoB-StB 20/23 können unter der FGSV-Nr. 696 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesslinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor