Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 404 vom 16.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung
von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, TL SoB-StB 20

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 1. August 2023, Az. 49-43415-4-5-3

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Bayerischer Oberster Rechnungshof

1.Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“ (TL SoB-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2007), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) überarbeitet und als TL SoB-StB, Ausgabe 2020 neu aufgelegt. 2Die wesentlichen Anpassungen sind:

  • Vereinheitlichung des Aufbaus beziehungsweise der Gliederung (eigenes Kapitel für jede Bauweise).
  • Anpassung von Definitionen und Kürzel entsprechend dem aktuellen Regelwerk.
  • Die TL SoB-StB 20 regeln „Baustoffgemische“. Der Begriff „Baustoffgemische“ umfasst Böden nach DIN 18196, welche die Anforderungen an Frostschutzschichten beziehungsweise Schichten aus frostunempfindlichem Material erfüllen und ungebundene Gemische nach EN 13285.
  • Selbsterhärtende Tragschichten wurden als neue Bauweise aufgenommen.
  • Das Regelwerk wurde um die Lieferkörnung 0/5 erweitert (aus DIN EN 13285).
  • Es wird qualitativ nicht mehr zwischen Frostschutzschichten für die oberen 20 cm und Frostschutzschichten unterhalb der oberen 20 cm unterschieden. Die Anforderungen bezüglich Korngrößenverteilung und an den Gehalt an Feinanteilen an die oberen 20 cm gelten für den gesamten Aufbau (FSS).
  • Aufnahme des Vibrationshammer-Verfahrens nach DIN EN 13286-4 als alternatives Prüfverfahren zum Proctorversuch nach DIN EN 13286-2 zur Bestimmung der Trockendichte und des Wassergehalts.
  • Bezüglich der umweltrelevanten Merkmale wird auf die TL Gestein-StB Ausgabe 2004/Fassung 2023 verwiesen.

2.Anwendung

2.1
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2020 vom 18. November 2020 (Az. StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835) die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20) bekanntgegeben.
2.2
1Wir führen hiermit die TL SoB-StB 20 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die TL SoB-StB 20 ebenfalls anzuwenden.

3.Weitere Anwendungshinweise

3.1
Zu Abschnitt 1.4.2 der TL SoB-StB 20

1Die Absätze sechs und sieben des Abschnittes 1.4.2 der TL SoB-StB 20 gelten nicht. 2Der Nachweis der Widerstandfähigkeit gegen Zertrümmerung nach Abschnitt 2.2.9 der TL Gestein-StB 04/23 ist immer erforderlich. 3Es gelten die Anforderungen der Bekanntmachung zur TL Gestein-StB 04/23.

3.2
Zu Abschnitt 2.2.3, 2.3.3 und 2.4.3 der TL SoB-StB 20

Bei der Anlieferung auf der Baustelle darf der Feinanteil die Anforderung der TL SoB-StB 20 um max. 1,0 M.-% überschreiten.

3.3
Zu Abschnitt 2.3.5 der TL SoB-StB 20

1Unter Bezug auf Abschnitt 2.2.2 der TL Gestein-StB 04/23 muss der Hersteller für das Baustoffgemisch mit d = 0 und D ≥ 8 die typische Korngrößenverteilung aufzeichnen und im Sortenverzeichnis angeben. 2Als Grenzabweichungen für die vom Hersteller anzugebende typische Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches gilt Kategorie GTA10 nach Tabelle 4 der DIN EN 13242. 3Bei Baustoffgemischen für Frostschutzschichten muss der Kornanteil < 2 mm mindestens 15 M.-% betragen, wobei die Anforderungen an den Gehalt an Feinanteilen einzuhalten sind.

3.4
Zu Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.7 und Abschnitt 2.5.7 der TL SoB-StB 20

1Die Wasserdurchlässigkeit (k10) ist nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918 062 (Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen; DB Netz AG, I NAI 423, Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt/Main, Juli 2023) am zertrümmerten Probenmaterial zu ermitteln und muss mindestens 5 x 10-5 m/s betragen. 2Bei ungebrochenen Baustoffgemischen, die ausschließlich aus tertiären Lagerstätten stammen, muss die Wasserdurchlässigkeit am zertrümmerten Probematerial mindesten 5 x 10-6 m/s betragen. 3Die geologische Zugehörigkeit ist in diesem Fall eindeutig nachzuweisen und im Sortenverzeichnis zu dokumentieren. 4Der bei diesem Versuch ermittelte Gehalt an Feinanteilen, darf 5,0 M.-% bei Kategorie UF3 und 7,0 M.-% bei Kategorie UF5 nicht überschreiten. 5Bei der Anlieferung auf der Baustelle muss die Wasserdurchlässigkeit mindestens 1 x 10-5 m/s betragen. 6Bei ungebrochenen Baustoffgemischen, die ausschließlich aus tertiären Lagerstätten stammen, muss die Wasserdurchlässigkeit bei der Anlieferung auf der Baustelle mindestens 5 x 10-6 m/s betragen. 7Wird das Baustoffgemisch unter Zugabe von feinen Gesteinskörnungen beziehungsweise Gesteinskörnungsgemischen 0/5 hergestellt, ist deren Herkunft und lieferantentypischer Anteil bei Verwendung ungebrochener Lieferkörnungen grundsätzlich im Sortenverzeichnis anzugeben. 8Bei Baustoffgemischen für Frostschutzschichten gilt dies auch für gebrochene Lieferkörnungen.

3.5
Zu Abschnitt 2.4.5, 2.5.5 und Abschnitt 2.6.5.2 der TL SoB-StB 20

Das Baustoffgemisch ist im Zentralmischverfahren aus mindestens einer feinen Gesteinskörnung, mindestens zwei groben Gesteinskörnungen mit Größtkorn bis zu 32 mm und gegebenenfalls mindestens einer groben Gesteinskörnung mit Größtkorn > 32 mm herzustellen.

4.Schlussbestimmungen

1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen der TL SoB-StB 20 durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörde zu unterrichten.

5.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2023 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 8. Mai 2014, Az. IID9-43415-004/05 zu den TL SoB-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2007 (AllMBl. 2014 S. 328) außer Kraft.

6.Bezugsmöglichkeit

Die TL SoB-StB 20 können unter der FGSV-Nr. 697 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesslinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor