Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 405 vom 16.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): DC78A5E9806F0620215BC24CE3294624403DB0CA70911D43718AB0927AC86F2C

Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, ZTV SoB-StB 20

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 1. August 2023, Az. 49-43415-3-2-4

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Bayerischer Oberster Rechnungshof

1.Allgemeines

1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“ (ZTV SoB-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2007), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) überarbeitet und als ZTV SoB-StB, Ausgabe 2020 neu aufgelegt. 2Die wesentlichen Änderungen zur ZTV SoB-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2007 sind:

  • Vereinheitlichung des Aufbaus bzw. der Gliederung (eigenes Kapitel für jede Bauweise).
  • Anpassung von Definitionen und Kürzel entsprechend dem aktuellen Regelwerk.
  • Die ZTV SoB-StB 20 wurden unter Beachtung der neuen RStO 12 (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) aktualisiert. Dies betraf vor allem die Überführung der Bauklassen in die Belastungsklassen.
  • Die ZTV SoB-StB 20 regeln den Einbau von „Baustoffgemischen“. Der Begriff „Baustoffgemische“ umfasst Böden nach DIN 18196, welche die Anforderungen an Frostschutzschichten beziehungsweise Schichten aus frostunempfindlichem Material erfüllen und ungebundene Gemische nach EN 13285.
  • Selbsterhärtende Tragschichten wurden als neue Bauweise aufgenommen.
  • Wenn eine Frostschutzschicht die unmittelbare Unterlage für eine gebundene Schicht darstellt, wird Fertigereinbau für die obere Lage des Baustoffgemisches gefordert.
  • Die Anforderung an den Gehalt an Feinanteilen wurde für den eingebauten Zustand von max. 7,0 M.-% auf 7 M.-% beziehungsweise für Fälle, bei denen UF 3 ausgeschrieben ist, von max. 5,0 M.-% auf 5 M.-% angepasst.
  • Bezüglich der umweltrelevanten Merkmale wird auf die TL Gestein-StB Ausgabe 2004/Fassung 2023 verwiesen.

2.Anwendung

2.1
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 23/2023 vom 18. November 2023 (Az. StB 27/7182.8/3-ARS-20/23/3418825) die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“, Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) bekanntgegeben.
2.2
1Wir führen hiermit die ZTV SoB-StB 20 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die ZTV SoB-StB 20 ebenfalls anzuwenden.

3.Weitere Anwendungshinweise

3.1
Vertragsbestandteil

1Die in den ZTV SoB-StB 20 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 2Sie sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.

3.2
Richtlinien

1Die in den ZTV SoB-StB 20 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. 2Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.

4.Schlussbestimmungen

1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen der ZTV SoB-StB 20 durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörde zu unterrichten.

5.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2023 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 8. Mai 2014, Az. IID9-43415-004/05 zu den ZTV SoB-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2007 (AllMBl. 2014 S. 329) außer Kraft.

6.Bezugsmöglichkeit

Die ZTV SoB-StB 20 können unter der FGSV-Nr. 698 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesslinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor