Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 408 vom 16.08.2023

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2038.3-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)

2038.3-F

Vollzugsbestimmungen zu Ausbildung und Prüfungen
nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz und
der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
(Steuerbeamtenausbildungsvollzugsbestimmungen – VollzStBAGPO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 1. August 2023, Az. 26-P 3032-1/14

Zu Ausbildung und Prüfungen nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:

1.Ausbildungsakte (§ 7 StBAPO)

1Die Ausbildungsakten sind durch die Ausbildungsfinanzämter zu führen. 2Sie werden vor der Qualifikationsprüfung dem Bayerischen Landesamt für Steuern (Landesamt) übersandt.

2.Lehrende (§ 10 Abs. 1 StBAPO)

1Die Bestellung der hauptamtlichen Lehrpersonen und der Lehrbeauftragten richtet sich nach den Bestimmungen des HföD-Gesetzes. 2Die Befugnis zur Bestellung der haupt- und nebenamtlich Lehrenden an der Landesfinanzschule Bayern wird dem Landesamt übertragen.

3.Lehrpläne und Gestaltungspläne (§ 11 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 2 Satz 1 StBAPO)

3.1Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

1Die Lehrpläne sind vom Fachbereich Finanzwesen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern aufzustellen. 2Die Gestaltungspläne für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften werden vom Landesamt in Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzwesen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern erstellt.

3.2Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

1Die Lehrpläne sind von der Landesfinanzschule Bayern aufzustellen. 2Die Gestaltungspläne für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften werden vom Landesamt in Abstimmung mit der Landesfinanzschule Bayern erstellt.

4.Durchführung der Prüfungen (§§ 13, 21, 37 Abs. 5, § 61 Abs. 5 StBAPO)

4.1
Die organisatorische Leitung der Zwischen- und Qualifikationsprüfungen liegt beim jeweiligen vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
4.2
1Bei den mündlichen Prüfungen ist allgemein die Anwesenheit von Vertreterinnen oder Vertretern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamts und der von ihr oder ihm beauftragten Beamtinnen oder Beamten sowie eines Mitglieds des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat gestattet. 2Nehmen schwerbehinderte Menschen an der mündlichen Prüfung teil, so ist auch die Anwesenheit der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gestattet. 3Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall die Anwesenheit weiterer Personen gestatten.
4.3
1Über einen Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 21 Abs. 1 StBAPO beschließt im Prüfungsverfahren der Prüfungsausschuss. 2Hierbei wird § 54 Abs. 1 bis 3 der Allgemeine Prüfungsordnung (APO) sinngemäß angewandt.

5.Prüfungsausschüsse (§ 13 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBAPO

5.1
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bei den Zwischen- und Qualifikationsprüfungen werden vom Landesamt vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestellt.
5.2
1Die Prüfungsausschüsse sind beim Landesamt angesiedelt. 2Den Prüfungsausschüssen, vor denen die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene abgelegt wird, gehören neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden insgesamt
a)
sieben Beisitzerinnen und Beisitzer an, wenn das Fach „Steuererhebung“,
b)
sechs Beisitzerinnen und Beisitzer an, wenn das Fach „Staats- und Verwaltungskunde“

abgeprüft wird. 3Den Prüfungsausschüssen, vor denen die Zwischen- und Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene abgelegt werden, gehören neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden insgesamt fünf Beisitzerinnen und Beisitzer an.

6.Auswahl der Prüfungsaufgaben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StBAPO)

Die Auswahl der Prüfungsaufgaben obliegt dem Prüfungsausschuss (vergleiche auch § 13 Abs. 2 Nr. 1 APO).

7.Durchführung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren, der schriftlichen Arbeit und vergleichbaren Leistungen (§ 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 55 Abs. 5, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 StBAPO)

1Über Fälle von Nachteilsausgleich bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren und der schriftlichen Arbeit (§ 21 Abs. 1 und 2 StBAPO) entscheidet das Landesamt. 2Die weiteren Entscheidungen gemäß § 23 Abs. 1 (Täuschungsversuch, Täuschung oder sonstiger Ordnungsverstoß), § 32 Abs. 5, § 55 Abs. 5, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 5, § 62 Abs. 5 (schwerer Ordnungsverstoß) sowie analog § 22 Abs. 2 (Säumnis und Verhinderung) StBAPO trifft die Landesfinanzschule Bayern bzw. die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Finanzwesen.

8.Säumnis und Rücktritt von Prüfungen (§ 22 Abs. 2 und 3 StBAPO)

Die notwendigen Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.

9.Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten (§ 24 StBAPO)

9.1
Anträge auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten sind an das Landesamt zu richten.
9.2
Bei der Zwischenprüfung beginnt die Frist für die Antragstellung mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
9.3
1Bei der Qualifikationsprüfung beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung. 2Vor dem Ende der mündlichen Prüfung ist eine Einsichtnahme in Prüfungsakten nicht möglich.
9.4
1Soweit die zu prüfende Person zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden konnte (§§ 41 und 71 StBAPO), beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 2Sofern das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch besteht, kann eine Einsicht in die Prüfungsarbeiten bereits ab dem Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gewährt werden.
9.5
1Die Einsichtnahme ist zu beaufsichtigten. 2Der zu prüfenden Person ist zur Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeit ein Lösungshinweis bereitzustellen.

10.Ausbildungsstellen (§ 26 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 StBAPO)

Die Zuweisung der Beamtinnen und Beamten an die Ausbildungsfinanzämter zur berufspraktischen Ausbildung erfolgt durch das Landesamt.

11.Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 27 Abs. 1, 2 und 4 und § 49 Abs. 1, 2 und 4 StBAPO)

Das Landesamt entscheidet über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 27 Abs. 1 und 2 und § 49 Abs. 1 und 2) in eigener Zuständigkeit.

12.Festlegung von flexiblen Ausbildungszeiten im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 34 Abs. 4 und § 59 Abs. 4 StBAPO)

Die Ausbildungsstationen werden durch das Landesamt festgelegt.

13.Abschluss der Einführung (§ 85 Abs. 1 StBAPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 7 StBAG)

Der erfolgreiche Abschluss der Einführungszeit wird vom Landesamt festgestellt.

14.Übergangsvorschrift

Für Beamtinnen und Beamte, für die die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) in der am 3. November 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, richtet sich die Ausbildung nach den Vollzugsbestimmungen zu Ausbildung und Prüfungen nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamten-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO) in der am 31. August 2023 geltenden Fassung.

15.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vollzugsbestimmungen zu Ausbildung und Prüfungen nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamten-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO) vom 3. Februar 2011 (FMBl. S. 128) außer Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor