Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 409 vom 16.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 53D44D73429F50C95F76C55EAD8D0815E52ABF47E9F72397AA2D689ED00678B0

Verwaltungsvorschrift

2230.1.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Überregionale und internationale Angelegenheiten des Bildungswesens

2230.1.2-K

Richtlinie zur Förderung von partizipativen Projekten der Kulturellen Bildung mit
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, auch im internationalen Ideenaustausch
(Kulturfonds „Kulturelle Bildung“-Förderrichtlinie)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 1. August 2023, Az. VII.4-BK1041.2/82/8

1Im Sinne des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für partizipative Projekte mit künstlerisch-kulturellem Schwerpunkt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, bayernweit und mit besonderem Nachdruck in der Fläche. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Zuwendung

Die Förderung hat das Ziel, partizipative Projekte mit künstlerisch-kulturellem Schwerpunkt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, bayernweit und mit besonderem Nachdruck in der Fläche zu unterstützen.

2.Gegenstand der Zuwendung

1Mit Hilfe der Zuwendung soll die Durchführung von partizipativen Projekten gefördert werden, in denen die Teilnehmenden ihr Umfeld und ihre Gemeinschaft aktiv mitgestalten, indem sie ihre Ideen und Kompetenzen einbringen. 2Im Mittelpunkt steht dabei das Gestalten selbst als schöpferisches und ästhetisches Handeln. 3Das umfasst z. B. Kunst, Musik, Literatur, Theater, Gaming, Film, Architektur, Design und Mediengestaltung. 4Die Vorhaben sollen grundsätzlich von überregionaler, zumindest überörtlicher Bedeutung sein. 5Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern, besonders unterstützt werden örtliche Initiativen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf.

3.Zuwendungsempfänger

1Antrags- und zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (in Ausnahmefällen GbR), mit Sitz in Bayern, die nicht gewinnorientiert am Markt tätig sind. 2Schulen und staatliche Einrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
1Die Beiträge der Teilnehmenden müssen das grundsätzlich neuartige Projekt wesentlich mitbestimmen; die Teilnehmenden werden dabei selbst aktiv, bringen sich nach Möglichkeit konzeptionell ein. 2Dadurch entwickeln sie die eigenen Anlagen und Fähigkeiten weiter.
b)
Die Entwicklung und der Einsatz digitaler Anwendungen (z. B. Apps, Lernprogramme, interaktive Guides) ist förderfähig, wenn die Teilnehmenden aktiv und gestalterisch in die Entwicklung und Anwendung eingebunden werden und das Projekt dem Bereich der kulturellen Bildung zuzuordnen ist.
c)
Projekte unter der Beteiligung von Schulen müssen außerhalb des Unterrichts stattfinden und mindestens drei Schulen einbinden.
d)
Projekte des internationalen Ideenaustausches für Schülerinnen und Schüler sind förderfähig, jedoch kein klassischer Schüleraustausch ohne projektbezogenen Anlass.
e)
Die Projekte dürfen sich ausschließlich an Laien richten.
f)
Die Projekte müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung übereinstimmen.
g)
1Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen je Projekt mindestens 5 000 Euro. 2Dies gilt nicht für Projekte im Raum mit besonderem Handlungsbedarf. 3Maßgeblich hierfür sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zu Beginn des Förderzeitraums.
h)
Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:

a)
1Projektgebundene Personalausgaben für Mitarbeitende bis zur Höhe der TV-L-Entgeltgruppe eines vergleichbaren Staatsbediensteten, höchstens bis zur TV-L-Entgeltgruppe 13. 2Darüber hinausgehende Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 3Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. 4Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten.
b)
1Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen.
c)
Freiwillige Arbeitsleistungen können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
d)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang.
e)
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen sowie Honorarverträge zu marktüblichen Preisen sowie für die Dokumentation des Projekts.
f)
Ausgaben für Verbrauchsmaterialien zu marktüblichen Preisen.
g)
Ausgaben für sonstige Leistungen durch Dritte zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel Werkverträge, Mietverträge für den Veranstaltungsort, Technik, Instrumente sowie Equipment).
h)
Verwaltungs- und Organisationskosten in angemessenen Umfang.

2Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich nachfolgende Ausgaben:

a)
Laufende Betriebsausgaben (zum Beispiel Mieten, Pachten, Leasingkosten sowie laufende Personal- und Verwaltungskosten).
b)
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen von für das Projekt tätiges Personal.
c)
Ausgaben für Bewirtung (außer bei Projekten des internationalen Ideenaustausches i. S. d. Nr. 4 Buchst. c).
5.3
Höhe der Förderung

1Der Basisfördersatz beträgt bis zu 60 Prozent der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben, er erhöht sich auf bis zu 80 Prozent bei Projekten des internationalen Ideenaustausches i. S. d. Nr. 4 Buchst. d sowie bei Projekten im Raum für den besonderen Handlungsbedarf, sofern bei Letzteren die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter 5 000 Euro liegen. 2Die Zuwendung beträgt maximal 50 000 Euro pro Zuwendungsempfänger und Projekt. 3Je nach Leistungsfähigkeit hat der Zuwendungsempfänger angemessene Eigenmittel einzubringen. 4Diese betragen grundsätzlich mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 5Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen werden zu den Eigenmitteln gezählt, wenn diese konkret für den Zuwendungszweck gewährt werden. 6Die Eigenbeteiligung kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistung) erbracht werden.

5.4
Mehrfachförderung

1Die Zuwendungen aller Zuwendungsgeber dürfen die Höhe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (Verbot der Mehrfachförderung).

6.Verfahren

6.1
Antragstellung

1Die zuständige Regierung ist die Bewilligungsbehörde. 2Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde grundsätzlich bis zum 1. März vor Beginn des Schuljahres (Förderjahr) einzureichen, in dem das Projekt begonnen werden soll. 3Ein Projekt kann maximal im ersten und zweiten Jahr der Durchführung gefördert werden. 4Maximal zwei parallel laufende Anträge eines Antragstellers sind innerhalb eines Förderjahres für verschiedene Projekte grundsätzlich möglich. 5Längstens nach vier Jahren durchgehender Förderung eines Antragstellers ist grundsätzlich eine einjährige Förderpause einzuhalten. 6Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:

a)
ein Antragsformular,
b)
eine detaillierte/aussagekräftige Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan aus der sich die aktive Beteiligung der Teilnehmenden und der zu erwartende Lernerfolg ersehen lassen,
c)
ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan,
d)
die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Webseite zum „Kulturfonds“ des Staatsministeriums.
6.2
Bewilligung

1Über die Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Vorschlag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Jahre.

6.3
Nebenbestimmungen

Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:

a)
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung.
b)
1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Bei Überschreiten der Frist kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen werden.
c)
Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in der Regel durch Logo oder Förderhinweistext hinzuweisen.
d)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen.
6.4
Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendung kann auf Antrag bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Projektfortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht beizulegen. 3Es dürfen nur Beträge beantragt und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. 4Von der bewilligten Zuwendung können zunächst nur bis zu 80 Prozent ausgezahlt werden. 5Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 Prozent der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.5
Mittelverwendung

Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.

7.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsstelle ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

8.Bericht

Im jeweiligen Bewilligungsjahr ist dem Ausschuss für Staatshauhalt und Finanzfragen sowie dem Ausschuss für Bildung und Kultus des Bayerischen Landtags durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus schriftlich über die bewilligten und abgelehnten Anträge Bericht zu erstatten.

9.Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 16. August 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirigent