Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 415 vom 23.08.2023

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Preise für gute Lehre an den staatlichen Hochschulen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 4. August 2023, Az. L.1-H2493.3/1/5

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst verleiht nach Maßgabe des Bayerischen Staatshaushalts an hauptamtlich oder hauptberuflich an staatlichen Hochschulen in Bayern tätige Lehrpersonen jährlich bis zu 20 Preise für gute Lehre.

  1. 1. Die Preise verteilen sich auf die Hochschulen wie folgt:
  • bis zu 12 Preise jährlich für Lehrende an Universitäten,
  • bis zu 6 Preise jährlich für Lehrende an Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
  • bis zu 2 Preise jährlich für Lehrende an Kunsthochschulen.
  1. 2. Die Preise sind mit jeweils 5 000 Euro dotiert.
  2. 3. Die Preise werden im Rahmen eines „Tages für gute Lehre“ an einem Hochschulstandort verliehen.
  3. 4. 1Die Preise werden an Lehrende verliehen, die ein hohes Engagement für Lehre zeigen, aber auch Konzepte entwickeln, die Vorbildcharakter haben. 2Bei der Preisverleihung durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst sollen die Lehrenden die Konzepte in geeigneter Weise vorstellen und ggf. auch im Rahmen der Veranstaltung (z. B. durch wissenschaftliche Poster) präsentieren.
  4. 5. Voraussetzung für die Verleihung der Preise ist
  • die qualifiziert begründete Feststellung einer insgesamt herausragenden Lehrleistung über die Dauer von wenigstens zwei Studienjahren an einer staatlichen Hochschule in Bayern,
  • der Nachweis einer Beteiligung der Studierenden an der Auswahl (Fachschaftsvertretung und/oder Studierendenvertretung),
  • Befürwortung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan,
  • Vorschlag der Rektorin/des Rektors oder der Präsidentin/des Präsidenten.
  1. 6. Auch Lehrbeauftragte, die zur Sicherstellung des Lehrangebots an staatlichen Kunsthochschulen seit mindestens drei Jahren an der betreffenden Hochschule tätig sind, können nominiert werden.
  2. 7. 1Die Hochschulen reichen ihre Nominierungsvorschläge bei den jeweiligen Verbünden ein. 2Diese übermitteln dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst spätestens bis Ende Januar des Folgejahres die ausgewählten Nominierungsvorschläge.
  3. 8. Die Preisträgerinnen und Preisträger willigen gegenüber ihrer Hochschule ein, dass ihre Daten (Hochschule, Fakultät, Name) veröffentlicht sowie weitere (Kontakt-)Informationen zur Organisation der Preisvergabe verwendet werden dürfen.
  4. 9. 1Die Preise werden durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst verliehen. 2Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
  5. 10. 1Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 14. August 2023 treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Preise des Bayerischen Staatsministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst für herausragende Lehre an den bayerischen Fachhochschulen (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) vom 22. September 2006 (KWMBI. I S. 310) sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Preise für gute Lehre an den staatlichen Universitäten in Bayern vom 8. Juli 1998 (KWMBl. I S. 327), die durch Bekanntmachung vom 2. April 2002 (KWMBl. I S. 158) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor