Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 429 vom 30.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 7bad8de64085f0aa00baddf6c7fe271626e22d67af43215344317fc9945ff32f

Verwaltungsvorschrift

2234.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Realschulen
  • Allgemeines

2234.1-K

Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen und im Rahmen
des Abschlusses an bayerischen Realschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 7. August 2023, Az. IV.2-BS6610.0/1/1

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt für die Verwendung von Hilfsmitteln, im Rahmen von schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen an der Realschule sowie des Abschlusses an der bayerischen Realschule Folgendes fest:

1.Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen

Bei schriftlichen Leistungsnachweisen dürfen nachfolgende Hilfsmittel verwendet werden; genauere Regelungen werden durch ein KMS getroffen:

1.1
1in allen Fächern ab Jahrgangsstufe 8 ein Taschenrechner. 2Bei Leistungsnachweisen sollen die Lösungswege nachvollziehbar sein. 3Von den Schülerinnen und Schülern gefertigte Programme oder im Rechner abgespeicherte Textbausteine dürfen bei Leistungsnachweisen nicht herangezogen werden;
1.2
in Physik ab Jahrgangsstufe 7 Tabellenwerte in Form ausgedruckter Seiten;
1.3
in Chemie und Physik ab Jahrgangsstufe 8 ein Periodensystem der Atomsorten und ein Periodensystem der Elemente jeweils in Form ausgedruckter Seiten;
1.4
in Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen ab Jahrgangsstufe 8 ein Kontenplan nach dem Industriekontenrahmen in Form einer ausgedruckten Seite;
1.5
in Mathematik, Physik und Chemie ab Jahrgangsstufe 9 eine gebundene, vom Staatsministerium gemäß der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln genehmigte Formelsammlung in der jeweils gültigen Fassung;
1.6
in allen Fächern ab Jahrgangsstufe 9 ein deutschsprachiges Rechtschreibwörterbuch in Druckform, das die aktuellen amtlichen Regeln umsetzt.

2.Ausschluss von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen

1Wenn es für eine sachgemäße Prüfung des Lehrstoffs erforderlich ist, kann die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen von der Lehrkraft in den unter Nr. 2.1 und 2.2 genannten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 2Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen:

2.1
in allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;
2.2
in Mathematik, Physik und Chemie bei großen und kleinen Leistungsnachweisen.

3.Hilfsmittel bei mündlichen Leistungsnachweisen

Die Lehrkraft entscheidet bei mündlichen Leistungsnachweisen darüber, welche der unter Nr. 1 genannten Hilfsmittel im entsprechenden Fach verwendet werden dürfen.

4.Verwendung von Hilfsmitteln bei unangekündigten Leistungsnachweisen

Auch bei unangekündigten Leistungsnachweisen muss den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden, ob die unter Nr. 1 genannten Hilfsmittel zur Bearbeitung herangezogen werden dürfen.

5.Hilfsmittel bei der Abschlussprüfung

1Alle unter Nr. 1 aufgeführten Hilfsmittel sind bei der Abschlussprüfung an den bayerischen Realschulen für das entsprechende Fach zugelassen. 2Die Tabellenwerte aus Nr. 1.2 und die Periodensysteme aus Nr. 1.3 sind ausschließlich in Form einer vom Staatsministerium genehmigten Formelsammlung zu verwenden. 3Für bestimmte Teile der Prüfung in Mathematik kann die Verwendung eines Taschenrechners ausgeschlossen werden.

6.Hervorhebungen und Verweisungen

Die Hilfsmittel dürfen Hervorhebungen und Verweisungen, jedoch keine Kommentierungen enthalten.

7.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirigent