Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 436 vom 06.09.2023

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales
und für Unterricht und Kultus

vom 23. August 2023, Az. V1/6512-1/510

1Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Ganztagsfinanzhilfegesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vom 17. Mai 2023 und der hierzu erlassenen Bewirtschaftungsgrundsätze, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als Rechtsgrundlage für die Bewilligung und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie bei Rücknahme beziehungsweise Widerruf Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Zuwendungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher ganztägiger Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter. 2Die Festsetzung der Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR), des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sowie für Heilpädagogische Tagesstätten und gemeinnützige Träger auf der Grundlage der Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz, soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes geregelt ist. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Begriffsbestimmungen

Ganztägige (das heißt werktäglich jeweils 8 Stunden) Bildungs- und Betreuungsangebote umfassen

  • nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) staatlich geförderte Angebote zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter,
  • mit einer Schule kooperierende Heilpädagogische Tagesstätten (HPT) für Schulkinder mit Behinderung der ersten bis vierten Klassenstufe sowie in der Hilfe zur Erziehung,
  • die folgenden Angebote unter staatlicher Schulaufsicht (Ganztagsgrundschule):
    • schulische Ganztagsangebote gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) für Kinder im Grundschulalter an öffentlichen Schulen sowie an staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form (gebundenes Ganztagsangebot) und in klassen- und jahrgangsübergreifender Form (offenes Ganztagsangebot), sofern letztere die Voraussetzungen für „offene Ganztagsangebote bis 16 Uhr“ gemäß Nr. 2.3 und 3.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangstufe 1 bis 4 erfüllen und
    • Angebote der Mittagsbetreuung gemäß Art. 31 Abs. 3 BayEUG, sofern die Mittagsbetreuung
    • die Voraussetzungen einer staatlichen Förderung nach Nr. 1.2.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen (verlängerte Mittagsbetreuung grundsätzlich bis mindestens 16 Uhr) erfüllt,
    • eine Mittagsverpflegung anbietet und
    • von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen oder staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Ersatzschulen besucht wird.

2.Zweck der Förderung

1Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter in Bayern, um ein bedarfsgerechtes Angebot für diese Altersgruppe bereitstellen zu können. 2Geförderte Angebote der "Ganztagsgrundschule" stellen ab Inkrafttreten des Rechtsanspruchs (1. August 2026) und Beendigung der diese betreffenden Investitionsmaßnahme im Rahmen des Investitionsprogramms den zeitlichen Betreuungsumfang gemäß Art. 1 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) sicher.

3.Gegenstand der Förderung

1Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände beziehungsweise der kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen und der Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie privater, gemeinnützig anerkannter oder öffentlicher Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zum quantitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter gewährt. 2Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, General- und Teilsanierung gemäß Nr. 2.1.3 FAZR sowie Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes gemäß Nr. 2.1.2 FAZR) zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter als ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Nr. 1. 3Zusätzliche rechtsanspruchserfüllende Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden. 4Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Ausstattungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert. 5Maßnahmen sind auch selbstständige Abschnitte eines Vorhabens.

4.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen, die Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte), die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Bereich der Kindertagesbetreuung sowie private, als gemeinnützig anerkannte und öffentliche Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 3 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger (hierunter sind nicht Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen und private, als gemeinnützig anerkannte und öffentliche Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach Satz 1 zu verstehen) durchgeführt wird und sich die Kommune mit einem Zuschuss an den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie. 3Die Weiterleitung der Förderung an freigemeinnützige oder sonstige Träger durch die Gemeinden richtet sich in diesem Fall nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO. 4Die Weiterleitung von Zuwendungen ist nur an freigemeinnützige oder sonstige Träger möglich,

a)
die anstelle der Kommunen kommunale Aufgaben im Sinne des Förderbereiches erfüllen und
b)
die sich zur Durchführung der Investitionsmaßnahme verpflichten und
c)
denen die für den Erstempfänger maßgebenden Bestimmungen dieser Richtlinie sowie des Zuwendungsbescheids auferlegt werden beziehungsweise die sich im gesamten Verfahren den Fördervoraussetzungen unterwerfen, die auch für die Kommunen gelten.

5.Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Grundvoraussetzung

1Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt entweder eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in Verbindung mit der Zuweisungsrichtlinie voraus, für den Bereich der staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach dem BaySchFG und für den Bereich der Heilpädagogischen Tagesstätten die Förderfähigkeit für gemeinnützige und öffentliche Träger sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz. 2In Ausnahme von Satz 1 sind bei der Doppelnutzung von Schulgebäuden auch kleinere investive Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Plätze, die die Bagatellgrenze für eine Förderung nach Art. 10 BayFAG nicht erreichen, förderfähig.

5.2
Zeitlicher Rahmen

1Förderfähig sind abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO Maßnahmen nach Nr. 3, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind. 2Bei Investitionsvorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. 3Als Vorhabenbeginn eines Investitionsvorhabens ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 4Hieraus kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. 5Investitionen sind bis spätestens 31. Dezember 2027 vollständig abzuschließen. 6Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer.

5.3
Zweckbindung

1Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. 2Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. 3Der Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote gemäß Nr. 1 gilt unbeschadet der Nr. 7.5 Satz 9 als zweckentsprechende Verwendung. 4Der Zuwendungsempfänger oder Dritte gemäß Nr. 4 Satz 2 weist in der Einrichtung angemessen auf die Förderung durch den Bund hin.

5.4
Fachliche Voraussetzungen
5.4.1
Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe

1Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz feststellen. 2Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erfüllen.

5.4.2
Im Bereich der Angebote unter staatlicher Schulaufsicht

Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Bedarfsnotwendigkeit der Räumlichkeiten von rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten im Rahmen des schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens für den Schulbau festgestellt wird.

5.4.3
Abstimmungserfordernis

1Schulentwicklungs-, Jugendhilfe- und Eingliederungshilfeplanung stimmen sich über ihre Planungen ab. 2Es gelten die Richtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen. 3Insbesondere ist die gemäß Nr. 3.2.2 der in Satz 2 genannten Richtlinien vereinbarte Weitergabe von für die Jugendhilfeplanung relevanten Informationen seitens der Schule (zum Beispiel bezüglich der Zahl von Schülerinnen und Schülern, Klassen, Schulstandorten, des Einsatzes zusätzlicher Unterstützungssysteme für junge Menschen an der Schule) an das zuständige Jugendamt zu gewährleisten.

5.4.4
Im Bereich der Heilpädagogischen Tagesstätten für Kinder mit Behinderung sowie in der Hilfe zur Erziehung

Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Bedarfsnotwendigkeit vom zuständigen Bezirk (Kinder mit Behinderung) beziehungsweise durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) (Kinder in der Hilfe zur Erziehung) festgestellt und eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) von der zuständigen Bezirksregierung erteilt wird.

5.5
Maßnahmen freigemeinnütziger und sonstiger Träger

1Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 3 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger (Nr. 4 Satz 2) durchgeführt wird, ist die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel die Zuweisungsrichtlinie) Voraussetzung für die staatliche Förderung. 2Die Zuwendungsempfänger haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger in geeigneter Weise sicherzustellen.

6.Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben

6.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung, die nach Maßgabe der Nr. 6.3 der Höhe nach begrenzt wird.

6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für nach Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG staatlich geförderte Angebote zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 2Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung öffentlicher Schulen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayEUG erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 3Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Grundschulen nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 beziehungsweise nach Art. 50 Abs. 4 BaySchFG und für die Grundschulstufe bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Förderschulen nach Art. 34 und 34a BaySchFG. 4Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung von Heilpädagogischen Tagesstätten erfolgt entsprechend der Richtlinie für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz. 5Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

6.3
Höhe der Förderung
6.3.1
Höhe der Förderung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 BayKiBiG (ausgenommen Einrichtungen nach Nr. 6.3.2)

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen.

6.3.2
Höhe der Förderung von Plätzen in Einrichtungen des Kooperativen Ganztags (sogenannte Kombieinrichtungen bei denen Schule und Kinder- und Jugendhilfe das Schulgelände als gemeinsamen Bildungscampus nutzen und eine Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz unter Anwendung der Experimentierklausel mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erfolgt)

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 4 500 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Nr. 6.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6.3.3
Höhe der Förderung von Plätzen in Angeboten unter staatlicher Schulaufsicht

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 4 500 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune beziehungsweise des Trägers einer staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Ersatzschule muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG beziehungsweise nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 und Art. 50 Abs. 4 BaySchFG und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen. 4Der Anspruch auf Kostenersatz nach Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt.

6.3.4
Höhe der Förderung von Plätzen in Heilpädagogischen Tagesstätten für Kinder mit Behinderung sowie in der Hilfe zur Erziehung

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Nr. 6.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für den Eigenanteil der Träger.

6.3.5
Mindestfördersumme

Die Mindestfördersumme beträgt 5 000 € pro Förderantrag.

6.4
Mehrfachförderung

1Maßnahmen können nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden, wenn diese bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund, insbesondere der Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020–21 oder mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden. 2Die Mittel dürfen nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.

3Eine Förderung entfällt auch, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 4Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 BayFAG, nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 und Art. 50 Abs. 4 BaySchFG sowie für die Investitionsförderung von Einrichtungen für Kinder mit Behinderung. 5Verschiedene Förderprogramme können im Übrigen bezogen auf eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann (zum Beispiel nach Plätzen beziehungsweise Altersgruppen).

6Die budgetierte oder (teil-)pauschalierte Förderung des Schulaufwands nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes steht einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 7Maßnahmen für private Förderschulen, die nach dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähig sind, können ergänzend im Rahmen von Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG nur gefördert werden, soweit der Fördersatz nach dieser Richtlinie geringer ist als die Förderung gemäß Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG.

7.Antragstellung und Bewilligung

7.1
Verwaltungsvorschriften, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, sowie gegebenenfalls für den Widerruf beziehungsweise die Rücknahme des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften (ANBest-K) ergeben sich aus der Anlage 2 und 3 zur VV zu Art. 44 BayHO. 3Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-K beziehungsweise ANBest-P, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen.

7.2
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Regierungen.

7.3
Antrag

1Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO erforderlich. 2Zum Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO müssen darüber hinaus folgende Angaben mit Einreichung des Förderantrages erfolgen:

  • Differenzierte Angabe der Anzahl der Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote, die neu geschaffen werden und die erhalten bleiben;
  • Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme);
  • Darlegung, dass die Maßnahme nicht bereits über andere Förderprogramme des Bundes oder nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund gefördert wird;
  • bei einer vorausgegangenen Förderung einer investiven Begleitmaßnahme nach Nr. 3.2.1 der Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020–21 die Versicherung und Darstellung des Zusammenhangs zu dieser Maßnahme;
  • im Fall der Nr. 3 Satz 5 die Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer Investitionsmaßnahme handelt;
  • im Fall der Nr. 3 Satz 3 eine substantiierte Erklärung, dass erhaltene Plätze ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden oder der Ersatzneubau im Vergleich zur Generalsanierung nicht unwirtschaftlicher ist;
  • Bestätigung, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn keine Finanzmittel des Landes einschließlich seiner antragstellenden Kommune ersetzt werden, die vor Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes am 12. Oktober 2021 zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens durch die Finanzplanung des Landes festgeschrieben oder durch Verwaltungsakt oder Vertrag oder anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung des Landes gewährt wurden und den Förderzeitraum 12. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2027 betreffen.

3Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten. 4Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Antrags an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.

7.4
Antragsfrist

1Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. 2Die Bewilligung der Anträge auf Förderung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Bewilligungen sind bis spätestens 31. Dezember 2026 auszusprechen.

7.5
Abruf der Mittel

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die zuständige Bewilligungsbehörde. 2Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht früher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. 3Andernfalls sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. 4Zinsen fallen auch an, wenn die Mittel endgültig nicht verwendet werden und daher zurückzuzahlen sind. 5Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 % jährlich. 6Die Auszahlung von Teilbeträgen der gewährten Fördergelder kann grundsätzlich entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt mittels Muster 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO beantragt werden; der Zeitpunkt der Auszahlung ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Ausgabemittel. 7Die ausgezahlten Beträge müssen unverzüglich zur Begleichung von vorliegenden Rechnungen verwendet werden. 8Nr. 7.2.1 der VV zu Art. 44 BayHO gilt insofern nicht. 9Ist das Betreuungsangebot gemäß Nr. 1 nach Antragstellung gewechselt worden (Nr. 5.3 Satz 3) und wird das aktuelle Betreuungsangebot nach dieser Richtlinie mit einer geringeren Förderhöhe pro Platz gefördert (Nr. 6.3), muss die Bewilligungsbehörde den Differenzbetrag zurückfordern.

7.6
Nachweis der Verwendung

1Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung mittels Muster 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO zu verlangen. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Verwendungsnachweise sind abweichend von Nr. 6.1 der ANBestK beziehungsweise Nr. 6.1 der ANBestP der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. 4Der Wechsel der Betreuungsangebote gemäß Nr. 1 (Nr. 5.3 Satz 3) ist der Bewilligungsbehörde nach Bekanntwerden unverzüglich mitzuteilen.

7.7
Mitteilungspflichten

Die Bewilligungsbehörden führen fortlaufend eine Übersichtliste der ausgesprochenen Förderungen nach einem zur Verfügung gestellten Muster, die auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist.

8.Haushaltsvorbehalt

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.Prüfungsrecht

1Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem Landesrechnungshof gemäß § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 2Gemäß Art. 93 Abs. 3 BayHO kann der Oberste Rechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof übernehmen. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist zudem gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. 4Der Zuwendungsempfänger hat alle mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

10.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Regierung ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 7. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Christian Schoppik

Ministerialdirektor

Stefan Graf

Ministerialdirektor