Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 455 vom 20.09.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2035-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Personalvertretungsrecht

2035-K

Änderung der Bekanntmachung über die Rahmendienstvereinbarung über die
Einführung und Anwendung von digitalen Kommunikations- und
Kollaborationswerkzeugen (gemäß Abschnitt 7, Anlage 2 zu § 46 BaySchO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 4. September 2023, Az. I.3-BO1350/198/13

1.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus sind sich einig, dass die zwischen ebendiesen Parteien geschlossene Bekanntmachung über die Rahmendienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung von digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen (gemäß Abschnitt 7, Anlage 2 zu § 46 BaySchO), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 69), die durch Bekanntmachung vom 11. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 421) geändert worden ist, wie folgt geändert wird:
1.1
In Nr. 2.3 wird der bisherige Wortlaut Satz 1 und folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Dienststelle und der örtliche Personalrat können hierzu konkretisierende Dienstvereinbarungen beschließen.“

1.2
Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
8.
Geheimnisträger
8.1
1Das persönliche dienstliche E-Mail-Postfach eines Funktionsträgers ist nicht zur Kommunikation von Funktionsträgern im Rahmen der entsprechenden Funktion, die einer besonderen Geheimhaltungsverpflichtung unterfallen, bestimmt. 2Dies betrifft insbesondere Schulpsychologen, Beratungslehrer, Beratungsrektoren, Personalräte, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertrauenspersonen und –beauftragte, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
8.2
1Eine Kommunikation per E-Mail von Funktionsträgern im Rahmen der entsprechenden Funktion, die einer besonderen Geheimhaltungsverpflichtung unterfallen, findet im Rahmen eines gesonderten, dafür vorgesehenen dienstlichen E-Mail-Postfachs statt. 2Dieses Postfach muss nach außen erkennbar der jeweiligen Funktion des Postfachinhabers zugeordnet sein.
8.3
Ein Zugriff nach § 7 auf die Kommunikationsinhalte in den gesonderten Postfächern und die Kommunikation mit diesen Postfächern ist ausgeschlossen.
8.4
Die zur Kommunikation nach Abs. 2 und nach Nr. 3.4 des Abschnitt 7, Anlage 2 zu § 46 BaySchO ggfs. erforderlichen Anforderungen an die Datensicherheit regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen (Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang) vom 14. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 436).
8.5
Die Abs. 3 und 4 gelten in entsprechender Anwendung für die Nutzung sonstiger digitaler Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge im Sinne der Abschnitte 7 und ggf. 4, Anlage 2 zu § 46 BaySchO durch sog. Geheimnisträger.“
1.3
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
1.3.1
Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlagen ersetzt:
Anlage 1:
Dienst-E-Mail (DEM)
Anlage 2:
ByCS-Messenger“.
1.3.2
Es wird folgende Anlage 4 eingefügt:
Anlage 4:
ByCS-Drive und ByCS-Office“.
1.3.3
Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und die Nummer der Anlage in der Kopfzeile wird entsprechend geändert.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 5. September 2023 in Kraft.

München, den 4. September 2023

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

Stefan Graf

Ministerialdirektor

Hauptpersonalrat beim Bayerischen
Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Gerd Nitschke

Vorsitzender



Anlagen