Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 464 vom 20.09.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2153-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Feuerwehrwesen

2153-I

Änderung der Bekanntmachung
über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 29. August 2023, Az. D1-2233-2-49

1.
Nr. 19.2.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) vom 28. September 2020 (BayMBl. Nr. 597) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 19.2.4.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 2 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
1.1.2
In Satz 5 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
1.1.3
Folgender Satz 10 wird angefügt:

10Wird nur eine Person vorgeschlagen, ist auf den Stimmzetteln zu dem angegebenen Namen die Auswahlmöglichkeit „Ja“ oder „Nein“ vorzusehen.“

1.2
Nr. 19.2.4.2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Satz 2 wird aufgehoben.
1.2.2
Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „in eindeutig bezeichnender Weise“ werden durch die Wörter „durch Ankreuzen oder eine vergleichbare positive Willensbekundung eindeutig“ ersetzt.
1.2.3
Satz 4 wird Satz 3, nach dem Wort „sind“ wird das Wort „daher“ und vor dem Wort „Bewerber“ werden die Wörter „Bewerberinnen oder“ eingefügt.
1.2.4
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Wird nur eine Person vorgeschlagen, ist der Stimmzettel mit „Ja“ oder „Nein“ eindeutig zu kennzeichnen. 5Stimmzettel, die nicht oder nicht in der in den Sätzen 2 und 4 vorgesehenen Weise gekennzeichnet sind, sind als ungültige Stimmen zu werten.“

1.2.5
Die bisherigen Sätze 5 bis 10 werden die Sätze 6 bis 11.
1.3
Nr. 19.2.4.3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Sätze 2 bis 6 ersetzt:

2Steht nur eine Person zur Wahl, ist sie gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmzettel gültig mit „Ja“ gekennzeichnet ist. 3Andernfalls ist die Wahl zu wiederholen, wobei die Landrätin oder der Landrat neue Wahlvorschläge bekannt geben kann. 4Stehen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl, ist die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. 5Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die Landrätin oder der Landrat neue Wahlvorschläge bekannt geben kann. 6Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.“

1.3.2
Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden die Sätze 7 bis 10.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor