Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 466 vom 27.09.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

784-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliche Marktordnung

784-L

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 7. September 2023, Az. M4-7687.3-1/226

1Grundlage dieser Richtlinie sind:

  • Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671),
  • Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  • Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen,
  • Verordnung (EU) 2016/795 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission,
  • Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz,
  • Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz – LwErzgSchulproG),
  • Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung – LwErzgSchulproTeilnV),
  • Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz),
  • Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu, sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),

in der jeweils geltenden Fassung.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Präambel

1Ziel dieses Programms ist die Veränderung der Verzehrgewohnheiten bei Kindern in möglichst frühem Alter hin zu einer gesundheitsförderlichen Ernährung. 2Dem zu geringem Verzehr von Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern soll entgegengewirkt und der Anteil an Obst, Gemüse, sowie Milch und Milchprodukten in der Ernährung nachhaltig erhöht werden. 3Die Wertschätzung für Lebensmittel und ihre Entstehung soll ebenfalls gesteigert werden. 4Das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft mit den teilnehmenden Einrichtungen spielt bei der regelmäßigen Versorgung mit Obst, Gemüse, sowie Milch und Milchprodukten eine wichtige Rolle. 5Ein abwechslungsreiches Angebot mit Erzeugnissen aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug soll bevorzugt eingesetzt werden. 6Die Verwendung ökologisch erzeugter Produkte wird ausdrücklich begrüßt. 7Flankierende Maßnahmen und das Vorbild des Erziehungs- und Lehrpersonals unterstützen die erfolgreiche Umsetzung des Programms und das Erreichen der angestrebten Verhaltensmuster. 8Es soll deshalb im Rahmen dieser Richtlinie die kostenlose Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und ausgewählten Milchprodukten unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. 9Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und mitfinanzierten EU-Schulprogramms in Bayern. 10Die Umsetzung des EU-Schulprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulprogramms in Bayern.

1.Zweck der Zuwendung

1Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse, sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern möglichst früh und dauerhaft erhöht werden. 2Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt und eine hohe Wertschätzung für Lebensmittel erreicht werden.

2.Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von teilnahmeberechtigten Einrichtungen (siehe Nr. 3.2) mit Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben. 2Es sind nur Lieferungen förderfähig, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung zugelassen ist.

2.1
Förderfähige Produkte

1Förderfähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen, sowie Milch und Milchprodukte gemäß Verordnung (EU) 2017/40, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Möhrenstifte) einbezogen werden können. 2Die folgenden Sortimentslisten sollen als Orientierung für eine Auswahl an Obst- und Gemüsearten sowie Milch und Milchprodukten in Abstimmung von belieferter Einrichtung und Lieferanten dienen. 3Es handelt sich bei Obst und Gemüse um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen belieferter Einrichtung und Lieferant im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. 4Zusätzlich werden förderfähige Milch und Milchprodukte definiert. 5Hier handelt es sich um eine abschließende Liste.

2.1.1
Förderfähiges Obst und Gemüse

Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen1, Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und weitere Obstarten.

Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Tomaten, Zucchini, Cocktailtomaten, Fenchel, Rettich, Sellerie und weitere Gemüsearten.

2.1.2
Förderfähige Milch und Milchprodukte

1Förderfähig sind

  • Pasteurisierte Milch, ESL-Milch, H-Milch, auch Ziegen- und/oder Schafmilch, jeweils ab Fettstufe 1,5 %,
  • Reine Buttermilch,
  • Joghurt, natur, mind. 1,5 % Fettstufe,
  • Alle Käsesorten, die in der Käseverordnung unter Anlage 1, Buchstabe A und C aufgeführt sind. In der Kategorie Frischkäse unter Buchstabe A ist nur Speisequark (alle Fettstufen) beihilfefähig,

jeweils ohne Zusätze von Zucker, Fett, Salz, Süßungsmitteln, Früchten und Fruchtzubereitungen, Stabilisatoren, Gelatine, Pektine.

2Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung von Käse bleibt unberücksichtigt.

2.2
Nicht förderfähige Produkte

1Nicht förderfähig sind

  • Nüsse, z. B. Wal-, Hasel und Erdnüsse, sowie
  • Rohmilch, Vorzugsmilch,
  • Sahne, Creme Fraiche, Butter, Mascarpone,
  • Trinkjoghurt, Kefir, Fruchtjoghurt, Fruchtbuttermilch,
  • Rahmfrischkäse, Doppelrahmfrischkäse, Kräuterfrischkäse, Schichtkäse,
  • Freie Käsesorten, Käsezubereitungen, Schmelzkäse, -zubereitungen,
  • Parmesan, Reibekäse,

und alle Milchprodukte, denen Zucker, Salz, Fett und/oder Süßungsmittel zugesetzt sind, sowie weitere vergleichbare Milchprodukte. 2Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung des Grundproduktes Käse bleibt hierbei unberücksichtigt

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassenen Lieferanten.

3.2
Teilnahmeberechtigte Einrichtungen

1Begünstigt sind in Kindergärten und Häusern für Kinder betreute Kinder bis zum Schuleintritt und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern und vergleichbare Einrichtungen. 2Ausgenommen sind Kinderhorte und -krippen, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien, sowie nicht regelmäßig besuchte Einrichtungen wie z. B. Schullandheime oder Krankenhausschulen. 3In begründeten Fällen können auch Schülerinnen und Schüler aus höheren Jahrgangsstufen von Förder- und Mittelschulen oder vergleichbaren Schulen einbezogen werden, wenn diese einen hohen Anteil an Schülern höherer Bedürftigkeit aufweisen. 4Die Schulen weisen dies durch eine Bestätigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach, die in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss. 5Vor Beginn der Lieferung ist diese Bestätigung der zuständigen Stelle vorzulegen, die über eine Teilnahme am Schulprogramm entscheidet.

4.Zuwendungsvoraussetzung

Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden.

4.1
Lieferverhältnis

1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, vom Merkblatt Kenntnis genommen und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten zu haben bzw. einzuhalten. 3Im Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/schulprogramm/index.html stehen die erforderlichen Formulare und Merkblätter zur Verfügung.

4.2
Erforderliche Begleitmaßnahmen

1Die belieferten Einrichtungen müssen flankierende pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen.

2Kindergärten und Häuser für Kinder müssen den Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan im Kindergartenalltag aktiv umsetzen.

3Schulen müssen das Programm „Voll in Form“ im Schulalltag aktiv umsetzen.

4Zusätzlich müssen die belieferten Einrichtungen mit dem vorgegebenen Poster oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen.

4.3
Lieferung ökologischer Produkte

1Lieferanten, die Produkte aus ökologischem Anbau liefern, müssen dies nachweisen. 2Der Nachweis hat durch eine Ökozertifizierung des Lieferanten, sowie die Ausweisung der Ökoprodukte auf den Lieferscheinen zu erfolgen. 3Die Ökozertifizierung ist im jeweiligen Schuljahr spätestens bei der erstmaligen Beantragung von Ökoprodukten der Bewilligungsstelle vorzulegen. 4Die Lieferscheine werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprüft.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Kosten

1Die zuwendungsfähigen Kosten werden pro definierte beihilfefähige Portion durch einen bayernweit einheitlichen Pauschalbetrag festgelegt. 2Dieser wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

5.3
Höhe der Förderung

1Die Höhe der Zuwendung berechnet sich aus der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, der gelieferten Menge an zuwendungsfähigen Produkten pro Lieferperiode, sowie der festgesetzten Portionspauschale. 2Die Zuwendung wird begrenzt durch die festgelegte maximale zuwendungsfähige Menge je Kind und Lieferperiode. 3Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:

  • in Häusern für Kinder und Kindergärten:

die Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die am Stichtag 1. August in der Einrichtung für das Kindergartenjahr registriert bzw. eine Platzzusage haben und mindestens 3 Jahre alt sind,

  • in Schulen:

die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die am Stichtag 1. August in der Schule für das Schuljahr registriert bzw. angemeldet sind.

4Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul-/Kindergartenjahr.

5Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wird der Bewilligungsstelle mit dem offiziellen Meldeblatt (veröffentlicht im Internet-Förderwegweiser des StMELF) mitgeteilt.

6Die Mindestportionsgröße der jeweiligen Produkte, die Lieferhäufigkeit sowie die maximal beihilfefähige Menge je Kind und Lieferperiode und die Portionspauschale werden durch das zuständige Staatsministerium jeweils zum Ende eines Lieferquartals für das nächste Lieferquartal im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

5.4
Mehrfachförderung

Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

6.Zulassungsverfahren

1Lieferanten müssen vor der Teilnahme am EU-Schulprogramm durch die zuständige Stelle gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen werden. 2Die Antragsformulare werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

6.1
Zulassungsvoraussetzungen

1Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40. 2Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung und/oder Zulassung als Lebensmittelunternehmer voraus. 3Darüber hinaus muss sich der Lieferant verpflichten,

  • eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer) zu führen, die er bei dem für ihn zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen kann, sowie
  • die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
6.2
Entscheidung über die Zulassung

Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen, lässt die Lieferanten zu und veröffentlicht die Liste(n) der zugelassenen Lieferanten mit den Kontaktdaten im Internet-Förderwegweiser des StMELF.

6.3
Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt ab Bekanntgabe des Zulassungsbescheides als erteilt. 2Ab diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller die Einrichtungen zu den im Internet-Förderwegweiser veröffentlichten, jeweils gültigen Bedingungen beliefern.

6.4
Meldungen

Auf Anforderung der zuständigen Stelle meldet der Lieferant die von ihm belieferten Einrichtungen sowie die Anzahl der Kinder, die am Programm teilnehmen.

7.Antrags- und Kontrollverfahren

7.1
Antragstellung

1Für jede Lieferperiode, in der zuwendungsfähige Produkte geliefert wurden, ist ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung entsprechend dem im Internet-Förderwegweiser des StMELF vorgegebenen Antragsverfahrens bei der zuständigen Stelle einzureichen.

2Dabei gilt die Antragsfrist gemäß Verordnung (EU) 2017/39. 3Für jede belieferte Einrichtung ist eine eigene Lieferbestätigung je gewählter Lieferperiode mit dem Antrag einzureichen. 4Ein Lieferant kann mehrere (Teil-)Anträge stellen.

5Die Lieferperioden werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 6Mit der Lieferbestätigung bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren gemäß den ihr vorliegenden Lieferscheinen, deren ordnungsgemäße Qualität und Verteilung sowie die Durchführung der flankierenden Maßnahmen.

7Die Lieferscheine enthalten folgende Mindestangaben:

  • belieferte Einrichtung,
  • Lieferdatum,
  • gelieferte Produkte,
  • Menge in Kilogramm bzw. Liter.

8Der Verwendungsnachweis i. S. v. Nr. 6 ANBest-P gilt mit der Lieferbestätigung als erbracht.

7.2
Bewilligung, Auszahlung und Aufbewahrungsfristen

1Die zuständige Stelle erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid. 2Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Mittelfreigabe durch das Staatsministerium. 3Die Lieferscheine sind von der Einrichtung und dem Lieferanten über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

7.3
Kontrollen

1Die zuständige Stelle führt die Verwaltungskontrollen nach Verordnung (EU) 2017/39 durch. 2Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der zuständigen Stelle zur weiteren Verwendung.

8.Zuständigkeit

Zuständige Stelle ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).

9.Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderungen, Verzinsung

9.1
Rückforderungen, Sanktionen

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verzinsung richten sich nach §§ 10, 14 MOG i. V. m. Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 .2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Die ggf. erforderliche Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 8 VO (EU) 2017/40.

9.2
Hochrechnung von Fehlern, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden

1Vom Prüfdienst festgestellte Fehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle werden von der Bewilligungsstelle monetär bewertet. 2Soweit beim Antragsteller keine Vollprüfung durchgeführt worden ist, wird die ermittelte monetäre Abweichung in Relation zum Wert der gezogenen Stichprobe gesetzt. 3Der notwendige Rückforderungsbetrag wird ermittelt, indem die festgesetzte prozentuale Abweichung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen worden ist, hochgerechnet wird. 4Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die beanstandete Lieferperiode durch einen unabhängigen Dritten vollständig überprüfen zu lassen, um den tatsächlichen monetären Fehler festzustellen.

9.3
Konsequenzen bei Verstößen der belieferten Einrichtungen

1Soweit festgestellt wird, dass belieferte Einrichtungen gegen einzuhaltende Verpflichtungen und Auflagen verstoßen haben, kann die Einrichtung in Abhängigkeit von Art, Dauer, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes für eine oder mehrere Lieferperioden oder dauerhaft von der Teilnahme am Schulprogramm ausgeschlossen werden.

2Verpflichtungen der Einrichtungen sind insbesondere:

  • Mitteilung der zutreffenden Kinderzahlen an den Lieferanten,
  • Durchführung der erforderlichen Begleitmaßnahmen nach Nr. 4.2,
  • Verteilung der gelieferten Produkte an begünstigte Kinder,
  • Hinweis auf die Teilnahme am EU-Schulprogramm mit Poster oder auf der Homepage der Einrichtung.

10.Information und Publizität

1Die Vorgaben von Art. 98 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch für die Öffentlichkeit sind entsprechend anzuwenden. 2Die Antragsteller sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass das geltende EU-Recht die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor


1
Melonen zählen botanisch zu den Kürbisgewächsen bzw. dem Gemüse, werden aber im Alltag als Obst eingestuft.