Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 472 vom 27.09.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 9BC00372C1FAF7D0F1ABCB74142E2A5BF4EA6280D5D62A0EF935CA9E69FBECCA

Verwaltungsvorschrift

3004.0-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Rechts- und Amtshilfe in gerichtlichen Angelegenheiten (Zwischenstaatlicher Rechtshilfeverkehr siehe 319)
  • Rechts- und Amtshilfe in Zivilsachen

3004.0-J

Siebzehnte Änderung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 22. September 2023, Az. D4a - 1432 - I - 649/2022, D4a - 1432 - I - 6862/2022

1.
Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vom 11. Mai 1998 (JMBl. S. 64), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. September 2021 (BayMBl. Nr. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die bundeseinheitlichen Vorschriften der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen werden geändert. Sie gelten in der durch Allgemeine Verfügung des Bundesministeriums der Justiz vom 3. August 2023 (BAnz AT 22.09.2023 B1) geänderten Fassung. Von einem Abdruck des Wortlauts der Änderungen wird im Hinblick auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger abgesehen.
1.2
Der Titel der Bekanntmachung erhält folgende Fassung:

„Einführung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen und der Sondervorschriften für Bayern (EBekMiZi)“.

1.3
Die Überschrift „1. Einführung der bundeseinheitlichen Vorschriften der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen“ wird durch die Überschrift „Teil 1 Einführung der bundeseinheitlichen Vorschriften der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen“ ersetzt.
1.4
Teil 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz vereinbarte Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vom 29. April 1998 (BAnz. Nr. 138a) wird für den Freistaat Bayern mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft gesetzt und ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

1.5
Die Sondervorschriften für Bayern werden wie folgt geändert:
1.5.1
Die Überschrift „2. Sondervorschriften für Bayern“ wird durch die Überschrift „Teil 2 Sondervorschriften für Bayern“ ersetzt.
1.5.2
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.5.2.1
Die Angabe zu Nr. I./5. wird wie folgt gefasst:

„5. (weggefallen)“.

1.5.2.2
Die Angabe zu Nr. I./7. wird wie folgt gefasst:

„7. (weggefallen)“.

1.5.2.3
Die Angaben zu Nr. II. und Nr. II./1. werden wie folgt gefasst:

„II. (weggefallen)“.

1.5.2.4
Die Angaben zu Nr. XVI. und Nr. XVI./1. werden wie folgt gefasst:

„XVI. (weggefallen)“.

1.5.2.5
Den Angaben zu Nr. XVIII. wird folgende Angabe angefügt:
„3.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen von selbständigen Fischereirechten“.
1.5.3
Nr. I/1 wird wie folgt geändert:
1.5.3.1
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 3 Abs. 1 BayVSG“ durch die Angabe „Art. 3 BayVSG“ und die Angabe „Art. 12“ wird durch die Angabe „Art. 24“ ersetzt.
1.5.3.2
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.5.3.2.1
Im Wortlaut vor der Nummerierung wird die Angabe „Art. 3 Abs. 1 BayVSG“ durch die Angabe „Art. 3 BayVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BVerfSchG“ ersetzt.
1.5.3.2.2
Dem Wortlaut der Nr. 5 werden die Wörter „zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung“ vorangestellt.
1.5.3.3
In Abs. 3 werden die Wörter „unter Beachtung der Bestimmungen der Verschlußsachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern“ sowie die Wörter „ , Postfach 45 01 45, 80901 München,“ gestrichen.
1.5.4
In Nr. I/3 Abs. 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 JVKostO“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 1 JVKostG“ ersetzt.
1.5.5
Nr. I/4 wird wie folgt geändert:
1.5.5.1
Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die sich mit Fragen des ausländischen oder internationalen Privatrechts oder des Staatsangehörigkeitsrechts befassen, sofern sie Verfahren betreffen, in denen das Institut für Internationales Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München ein Gutachten erstattet und um Mitteilung der Entscheidung gebeten hat.“

1.5.5.2
In Abs. 2 wird das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
1.5.5.3
In Abs. 4 werden die Wörter „, Geschwister-Scholl-Platz 1, 80538 München,“ gestrichen.
1.5.6
Nr. I/5 wird aufgehoben.
1.5.7
Nr. I/6 wird wie folgt geändert:
1.5.7.1
In Abs. 2 wird das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
1.5.7.2
In Abs. 4 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Postfach 22 00 12, 80535 München“ durch die Wörter „der Finanzen und für Heimat und an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
1.5.8
Nr. I/7 wird aufgehoben.
1.5.9
Nr. II wird aufgehoben.
1.5.10
Nr. XVI wird aufgehoben.
1.5.11
In Nr. XVII/1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Gegenvormundes, Betreuers, Gegenbetreuers“ durch das Wort „Betreuers“ ersetzt.
1.5.12
Der Nr. XVIII wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3

Mitteilungen über Grundbucheintragungen von selbständigen Fischereirechten

(1) 1Mitzuteilen sind alle Eintragungen in das Grundbuch, die selbständige Fischereirechte betreffen, mit Ausnahme von Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung. 2Abweichend von Satz 1 sind Eintragungen von selbständigen Fischereirechten als Belastung des Gewässers in der zweiten Abteilung des für das Gewässer angelegten Grundbuchblatts mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige untere Vermessungsbehörde zu richten.“

1.6
Die Überschrift „3. Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung von Vorschriften“ wird durch die Überschrift „Teil 3 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung von Vorschriften“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor