Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 501 vom 18.10.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.7-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Finanzierung des Bildungswesens

2230.7-K

Leitlinien zur Einhaltung des Sonderungsverbotes
nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (Schulgeldleitlinien)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 29. September 2023, Az. II.1-BO4400.0/166/17

1.Vorbemerkung

1Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz (GG) ist die Genehmigung zur Errichtung von privaten Schulen zu erteilen, wenn u. a. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (d. h. Erziehungsberechtigten) nicht gefördert wird (sog. Sonderungsverbot). 2Art. 92 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 96 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und Art. 47 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) setzen diese Vorgabe in bayerisches Landesrecht um. 3Eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten kann sich in der Praxis vor allem durch die Erhebung von Schulgeld ergeben. 4Die nachfolgenden Regelungen haben zum Ziel, einen bayernweit einheitlichen Vollzug des Sonderungsverbotes zu unterstützen, und ersetzen bislang auf Ebene der Schulaufsichtsbehörden praktizierte Vollzugsvorgaben. 5Unberührt bleibt Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG, wonach eine staatliche Förderung nur solche Schulen erhalten können, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken. 6Die Gemeinnützigkeit richtet sich nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und wird durch die Finanzverwaltung festgestellt.

2.Geltungsbereich

1Diese Richtlinien gelten für die Überprüfung der Vereinbarkeit der erhobenen Schulgelder mit dem Sonderungsverbot an staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen sowie an Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen. 2Das Sonderungsverbot gilt

  • an allgemeinbildenden Schulen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG;
  • im Bereich der beruflichen Schularten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG an
    • Berufsschulen,
    • Berufsfachschulen,
    • Wirtschaftsschulen und
    • Fachoberschulen;
  • an Förderschulen und Schulen für Kranke nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BayEUG.

3.Prüfgegenstand des Sonderungsverbotes

3.1
Erfordernis der Einzelfallprüfung

1Aus dem Sonderungsverbot ergibt sich kein allgemeines rechtliches Gebot, von sämtlichen Schülerinnen und Schülern Schulgeld lediglich in einer Höhe zu erheben, die auch für niedrige Einkommensgruppen leistbar erscheint. 2Vielmehr kann von wirtschaftlich leistungsfähigeren Erziehungsberechtigten auch ein höheres Schulgeld verlangt werden; eine feste Höchstgrenze existiert nicht. 3Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Anforderungen der vom Sonderungsverbot erfassten Schulen an Personal- und Schulaufwand ist zudem eine landesweite und schulartübergreifende Festsetzung eines einheitlichen Betrages nicht möglich. 4Je nach angebotenen Bildungsinhalten (z. B. besonderer pädagogischer Betreuungsaufwand, Ganztagesangebot, besonders kostenintensive Ausbildungsrichtungen, etwa im Bereich der beruflichen Schulen) und -abschlüssen können seitens der Erziehungsberechtigten unterschiedliche Anstrengungen für die Aufbringung des Schulgeldes erwartet werden; ein höherer Bildungsabschluss allein berechtigt aber nicht zur Erhebung eines höheren Schulgeldes. 5Entscheidend ist eine Einzelfallprüfung des Schulgeldmodells der Ersatzschule, d. h. insbesondere der Höhe des Schulgeldes (Nr. 3.2) sowie Art und Umfang der gewährten Erleichterungen (Nr. 3.3).

3.2
Definition des zu beurteilenden Schulgeldes

1Bei der Höhe des zu beurteilenden Schulgeldes sind in erster Linie die Kosten zu berücksichtigen, die für die Teilnahme am verpflichtenden Unterricht erforderlich und somit zwingend von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu tragen sind. 2Dazu zählen insbesondere:

  • die Kosten für den Schulbesuch im engeren Sinn, d. h. für die Teilnahme am Pflicht- und Wahlpflichtunterricht,
  • Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern, sofern der Schulträger für die Schülerinnen und Schüler nicht Lernmittelfreiheit nach Art. 21 BaySchFG gewährt,
  • weitere verpflichtend zu zahlende Kostenbeiträge, z. B. für EDV-Ausstattung im Rahmen einer EDV-Abgabe,
  • einmalige oder regelmäßige Gebühren für die Aufnahme, die Einschreibung, die Verwaltung und die Durchführung von Prüfungen,
  • Mitgliedsbeiträge in einem Förderverein o. Ä., sofern die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Aufnahme an der Schule bzw. für die Teilnahme am Unterricht ist.

3Sollten Beträge einen Zeitraum über mehrere Schuljahre hinweg betreffen (z. B. einmalige Einschreibegebühren), so sind diese für die Berechnung des Schulgeldes auf die typische Verweildauer an der Schule aufzuteilen. 4Zu berücksichtigen ist auch die sondernde Wirkung verpflichtender Darlehen und Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen zugunsten des Schulträgers oder eines Fördervereins, wobei es hier aufgrund des Rückzahlungsanspruchs nicht zu einer Anrechnung des Gesamtbetrages auf das regelmäßige Schulgeld kommt; vielmehr sind die in Nr. 3.3 vorgesehenen Erleichterungen (Ermäßigungen, Freistellung) im Bedarfsfall entsprechend anzuwenden. 5Unberücksichtigt bleiben regelmäßig insbesondere die Kosten:

  • der Schülerbeförderung,
  • der Ganztagsbetreuung,
  • der Mittags- und Hausaufgabenbetreuung,
  • der Verpflegung und Unterkunft,
  • der Betreuung für Zeiten außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts,
  • für Material- und Kopiergeld, soweit sie sich in einem angemessenen, an vergleichbaren Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen,
  • der Übernahme von freiwilligen Leistungen, wie etwa freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse nach Art. 47 Abs. 2 BaySchFG, sofern sie nicht seitens des Schulträgers eingefordert werden,
  • Kompensationszahlungen für vertraglich geschuldete Mitwirkungshandlungen der Erziehungsberechtigten im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzepts der Elternbeteiligung, soweit sie aus den Vertragsunterlagen in Art und Umfang klar ersichtlich sind.

6Die Beiträge nach Satz 5 Spiegelstriche 1 bis 5 können nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Schulbesuch auch ohne Inanspruchnahme dieser Leistungen und damit Zahlung der entsprechenden Kostenbeiträge möglich ist. 7Unberücksichtigt bleibt auch der staatliche Schulgeldersatz nach Art. 47 Abs. 3 BaySchFG sowie § 22 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG). 8Für eine ggf. bestehende Karenzzeit bis zur vollen Bezuschussung nach dem BaySchFG kann von den gründenden oder an der Gründung beteiligten Erziehungsberechtigten ein erhöhtes Schulgeld erhoben werden, soweit diese dadurch eigene bildungspolitische Ziele verfolgen, die über den Zugang des eigenen Kindes zur Schule hinausreichen.

3.3
Erleichterungen
3.3.1
Allgemeines

1Nach Art. 96 BayEUG sind von den Schulträgern Erleichterungen bezüglich des Schulgeldes oder Beihilfen in einem Umfang zu gewähren, der es auch einer für die Größe der Schule oder des Schülerheimes angemessenen Zahl finanziell bedürftiger Schülerinnen und Schüler ermöglicht, die Schule zu besuchen. 2Erziehung, Unterricht und Heimleben sind so zu gestalten, dass keine Unterscheidungen nach Herkunft, Stand, Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten gemacht werden. 3Die Ersatzschule muss allgemein zugänglich sein; zwar nicht in dem Sinn, dass sie wie die öffentliche Schule jede Schülerin bzw. jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen muss, wohl aber in dem Sinne, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werden kann.

3.3.2
Unzulässige Sonderungswirkung

1Es ist sicherzustellen, dass die Ersatzschule in angemessener Zahl von Schülerinnen und Schülern aus Familien mit niedrigen und durchschnittlichen Einkommen besucht werden kann. 2Eine unzulässige Sonderungswirkung ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Schulgeldmodell nicht durch Ermäßigungen und Freiplätze verhindert, dass das Nettoeinkommen der Familie einer Schülerin oder eines Schülers abzüglich aller Belastungen, die für den Schulbesuch zwingend aufzubringen sind, unter den Regelbedarf nach SGB II absinkt. 3Das Nettoeinkommen der Familie setzt sich aus den Nettoeinkommen derjenigen Personen zusammen, welche für die Schülerin oder den Schüler unterhaltspflichtig sind (vgl. § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) oder die in eheähnlicher Gemeinschaft oder häuslicher Gemeinschaft mit der Person leben, die das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat.

3.3.3
Konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten

1Zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit dem Sonderungsverbot kommen – neben einer allgemeinen Schulgeldhöhe, die mit einem durchschnittlichen Einkommen leistbar ist (Nr. 3.3.2 Satz 2 bleibt unberührt) – insbesondere Schulgeldnachlässe, Freiplätze sowie auch, aber nicht ausschließlich, Geschwisterermäßigungen in Betracht. 2Nicht ausreichend sind insbesondere

  • Angebote lediglich einzelner weniger Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder;
  • Allgemeine Hinweise auf mögliche staatliche Unterstützungsleistungen, wie z. B. eine mögliche Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder andere staatliche Maßnahmen.

3Zulässig können insbesondere folgende Modelle sein:

  • Staffelung des Schulgeldes nach dem Einkommen der Erziehungsberechtigten,
  • 1Einheitliches, dem Sonderungsverbot entsprechendes Schulgeld von maximal 150 Euro monatlich oder, sofern das Schulgeld ein Ganztagsangebot umfasst, maximal 250 Euro monatlich (Prüfgrenze) zuzüglich im Einzelfall ggfs. notwendiger Ermäßigungen und Freiplätze nach Nr. 3.3.2 Satz 2. 2Die Prüfgrenze unterliegt mit Beginn des Jahres 2024 jährlichen Dynamisierungen nach dem Verbraucherpreisindex Bayern, wie vom Landesamt für Statistik veröffentlicht1;

oder

  • Einheitliches Schulgeld oberhalb der Prüfgrenze mit der Möglichkeit von Ermäßigungen und Freiplätzen in angemessenem Umfang (d. h. soweit geeignete Interessenten aus Familien mit niedrigen und durchschnittlichen Einkommen vorhanden sind und der Umfang ihrer Berücksichtigung für die Schule keine unzumutbare Härte darstellt).

4Die Zulässigkeit des Schulgeldes kann sich auch aus einer Kombination der Modelle nach Satz 3 ergeben; eine Höchstgrenze existiert nicht.

3.3.4
Benachteiligungsverbot und Transparenzgebot

1Eine Benachteiligung im Aufnahmeverfahren alleine aufgrund der Einkommenssituation ist unzulässig. 2Die Schule ist verpflichtet, im Aufnahmegespräch auf alle von ihr angebotenen Möglichkeiten zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung hinzuweisen und diesen Hinweis zu dokumentieren. 3Potentielle Interessentinnen und Interessenten sind in geeigneter Weise auf die Möglichkeit von Erleichterungen und Ermäßigungen hinzuweisen (z. B. auf der Webseite, im Rahmen von Veranstaltungen und/oder durch Auslagen/Aushänge).

3.4
Nachträgliche Änderung des Schulgeldes

1Die Schulträger sind verpflichtet, die entsprechende Genehmigung einzuholen, sofern es sich um wesentliche Änderungen der Schulgeldhöhe oder des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Schulgeldkonzeptes im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayEUG handelt. 2Unwesentliche Änderungen liegen insbesondere vor, wenn es sich lediglich um jährliche Dynamisierungen des Schulgeldes nach dem Verbraucherpreisindex Bayern, wie vom Landesamt für Statistik für das letzte Kalenderjahr veröffentlicht, handelt oder sich die Schulgeldhöhe auch nach der Änderung unterhalb der Prüfgrenze bewegt. 3Wesentlich ist eine Änderung insbesondere, sobald sich das Schulgeld in einem oder mehreren Schritten insgesamt um eine Differenz erhöht, die die Änderung des Verbraucherpreisindex Bayern übersteigt, sofern die Prüfgrenze überschritten ist oder wird. 4Sofern keine wesentliche Änderung vorgenommen wird, wird dennoch empfohlen, Änderungen des Schulgeldkonzeptes der zuständigen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

4.Durchführung der Prüfung durch die Schulaufsicht

4.1
Zeitpunkt

1Für die Einhaltung der Schulgenehmigungsvoraussetzungen, wie etwa des Sonderungsverbotes, ist der Schulträger verantwortlich. 2Das BayEUG sieht eine schulaufsichtliche Prüfung im Rahmen der Genehmigung der Schulgründung sowie bei Anträgen auf Genehmigung von Änderungen ausdrücklich vor. 3Der Schulträger ist verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen jeweils ihre Genehmigung vorab zu beantragen. 4Darüber hinaus sind beim Antrag auf staatliche Anerkennung gemäß Art. 100 BayEUG auch die Genehmigungsvoraussetzungen (erneut) zu prüfen. 5Weitere Prüfungen erfolgen im Einzelfall, etwa bei einem Wechsel des Schulträgers oder der Rechtsform oder soweit der Schulaufsicht Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass Genehmigungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden. 6Ferner ist stets mit stichprobenartigen Prüfungen durch die Schulaufsicht zu rechnen. 7Art. 99 BayEUG bleibt unberührt.

4.2
Aufnahme in den Genehmigungsbescheid

Genehmigte Konzepte zur Einhaltung des Sonderungsverbotes werden Bestandteil des Genehmigungsbescheids.

4.3
Dokumentation an den Schulaufsichtsbehörden

1Die Ergebnisse der Prüfung sind hinreichend zu dokumentieren. 2Es gelten die Vorgaben der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 873; 2001 S. 28).

4.4
Dokumentation an den Ersatzschulen

1Die Schulträger haben alle Dokumente aufzubewahren, die für eine schulaufsichtliche Prüfung der Voraussetzungen der Einhaltung des Sonderungsverbotes erforderlich sind; anderweitige Aufbewahrungserfordernisse, insbesondere für Prüfungen der Finanzverwaltung, bleiben unberührt. 2Die Erforderlichkeit richtet sich nach der jeweiligen Gestaltung des Schulgeldmodells. 3Unterhalb der Prüfgrenze genügt eine anonymisierte Aufstellung der tatsächlich geleisteten Schulgelder und die Vorlage beispielhafter Beschulungsverträge, aus der sich ergibt, dass keine weiteren Pflichtzahlungen gefordert werden. 4Bei einer Einkommensstaffelung sind zusätzlich anonymisierte Auskünfte der Erziehungsberechtigten über die Einkommenssituation bei Aufnahme zu sichten, nicht aber aktuelle Einkommensnachweise einzufordern. 5Im Falle eines Ermäßigungsmodells sind die jeweiligen Voraussetzungen und der gewährte Umfang der Ermäßigungen darzulegen. 6Die Prüfung, ob Freiplätze nach Nr. 3.3.2 Satz 2 pflichtgemäß gewährt werden, kann regelmäßig nur nach Bekanntwerden eines abgelehnten Freiplatzberechtigten erfolgen. 7Auskünfte gegenüber der Schulaufsicht sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. 8Die Prüfung bezieht sich grundsätzlich auf die beiden der Prüfung vorangegangenen Schuljahre.

5.Folgen einer Verletzung des Sonderungsverbotes

1Im Fall der Verletzung des Sonderungsverbotes stehen den Schulaufsichtsbehörden schulaufsichtliche Maßnahmen zur Verfügung. 2Etwaige Maßnahmen der Finanzverwaltung bleiben unberührt.

6.Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und entfaltet bei Neugründungen von Ersatzschulen zum Schuljahr 2024/2025 Wirkung. 2Bestandsschulen haben ihr Schulgeldmodell an diese Leitlinie bis zum Schuljahr 2026/2027 anzupassen. 3Bereits bestehende Beschulungsverträge bleiben unberührt und können bis zum Ausscheiden der Schülerin oder des Schülers aus der Schule mit dem bei Vertragsschluss vorgesehenen Inhalt fortgeschrieben werden. 4Das Staatsministerium wird in angemessenen Zeiträumen (i. d. R. drei Jahre) die Auswirkungen dieser Bekanntmachung auf den Vollzug prüfen und ggf. erforderliche Anpassungen vornehmen.

Stefan Graf

Ministerialdirektor