Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 509 vom 18.10.2023

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes
(BaySozKiPädG);
Prüfung des grundständigen Bachelorstudiengangs „Pädagogik der Kindheit“ der
Evangelischen Hochschule Nürnberg

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 5. Oktober 2023, Az. V4/6513.05-1/784

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-3-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 349 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende befristete

Allgemeinverfügung

  1. 1. Der grundständige Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Evangelischen Hochschule Nürnberg erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG.
  2. 2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2030 außer Kraft.

Begründung

Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung stellt fest, dass der grundständige Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Evangelischen Hochschule Nürnberg die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG erfüllt.

  • Anbieter des Studiengangs: Evangelische Hochschule für angewandte Wissenschaften Nürnberg – Evangelische Fachhochschule Nürnberg
  • Studienstandort: Nürnberg
  • Bezeichnung des Studiengangs: Pädagogik der Kindheit
  • Abschlussgrad: Bachelor of Arts (B.A.)
  • Zeitpunkt der Aufnahme des Studienbetriebs: Wintersemester 2022/2023
  • Regelstudienzeit: sieben Semester
  • Anzahl Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS): 210

Der grundständige Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Evangelischen Hochschule Nürnberg wurde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (AVBaySozKiPädG) insbesondere mit folgenden relevanten Unterlagen dokumentiert:

  1. a)Selbstbericht unter anderem mit Studienverlaufsplan, Grunddaten des Studiengangs, Angaben zur personellen und sachlichen Ausstattung, Angaben zu Prüfungen und zum Studienerfolg
  2. b)Modulhandbuch
  3. c)Studien- und Prüfungsordnung sowie die Zulassungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit (grundständig und dual)“
  4. d)Konzept zu den Praxisphasen im Studiengang „Pädagogik der Kindheit“ und Muster-Ausbildungsvertrag zur Durchführung des Praxissemesters
  5. e)Schreiben des StMWK zur staatlichen Anerkennung des Bachelorstudiengangs „Pädagogik der Kindheit“ und Aufhebung des Bachelorstudiengangs „Erziehung, Bildung und Gesundheit in der Kindheit (dual)“ vom 16. Mai 2022
  6. f)Akkreditierungsbericht zur Programmakkreditierung des Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungsinstituts (ACQUIN)

Der grundständige Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Evangelischen Hochschule Nürnberg erfüllt die in Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG genannten Voraussetzungen.

Insgesamt 25 Module vermitteln den Studierenden die für die Tätigkeit als staatlich anerkannte Kindheitspädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Kindheitspädagoge erforderlichen Kompetenzen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BaySozKiPädG.

Es werden vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Umsetzung der im ersten Abschnitt der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zugrunde gelegten Bildungs- und Erziehungsziele vermittelt.

Der Studiengang erfüllt die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySozKiPädG. Der Studiengang setzt Schwerpunkte bei der Qualität der Erwachsenen-Kind-Interaktion, der sprachlichen Kommunikation, der professionellen Begleitung kindlicher Lernprozesse, der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien sowie der Unterstützung von Eltern bei der Förderung ihrer Kinder in der kognitiven, emotionalen, sozialen und körperlichen Entwicklung.

Bei der Studienprogrammentwicklung wird auf die Anforderungen der Berufspraxis Rücksicht genommen. Durch die Qualifikation der hauptamtlich Lehrenden und der Lehrbeauftragten ist die für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften typische Theorie-Praxis-Verbindung erkennbar.

Der Studiengang vermittelt gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BaySozKiPädG ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen im Bereich der Kinderrechte und den für die Kinderbetreuung bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse für die Verwaltung.

Die im Modulhandbuch enthaltene Modulübersicht lässt Art und Umfang der Module und die Verteilung der Module auf die einzelnen Semester erkennen. Die Angaben zum Anforderungsprofil der Evangelischen Hochschule Nürnberg an die Lehrenden entsprechen den für die Praxis relevanten Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den Bezügen zu den relevanten Arbeitsfeldern, die praxisgerecht und im notwendigen Umfang vermittelt werden.

Neben den geforderten Qualifikationszielen umfasst der Studiengang eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern sowie Praxisanteile von mindestens 100 Tagen. Der grundständige Studiengang „Pädagogik der Kindheit“ erfüllt somit die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BaySozKiPädG.

Nach Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung gilt auf Grundlage von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes die Feststellung nach Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG vom 1. Oktober 2022 bis zum Ablauf des 30. Septembers 2030. Das Verfahren zur (Re-)Akkreditierung und zum Vollzug des BaySozKiPädG zur Prüfung kindheitspädagogischer Bachelorstudiengänge nach Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG soll nach Möglichkeit zeitlich parallel verlaufen, um den Aufwand für die Hochschulen zu reduzieren.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Post- und Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.

Philipp Späth

Ministerialdirigent