Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 513 vom 25.10.2023

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

7912.1-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Bayerisches Naturschutzgesetz und sonstige naturschutzrechtliche Landesregelungen
  • Landschaftspflege

7912.1-U

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des
Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen
Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 9. Oktober 2023, Az. 64g-U8634-2023/1-14

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 610), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.2.7 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Grundstücken“ werden die Wörter „, Pacht und Ausgleichszahlungen“ eingefügt.

1.2
Nr. 5.1.2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird der Betrag „40 000“ durch den Betrag „50 000“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 3 wird der Betrag „40 000“ durch den Betrag „50 000“ ersetzt.
1.2.3
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Pauschale erhöht sich für Naturparke, deren Gebiet eine Fläche von 100 000 Hektar überschreitet, auf bis zu 75 000 € und für Naturparke mit mehr als 200 000 Hektar auf bis zu 100 000 €.“

1.2.4
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Zudem erhalten die Träger der Naturparke gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Ranger-Arbeitsprogramms einen jährlichen Betrag in Höhe von bis zu 70 000 € je Ranger in Vollzeit.“

1.2.5
In Satz 6 werden die Wörter „Die Pauschale“ durch die Wörter „Der Betrag“ ersetzt.
1.2.6
In Satz 8 wird das Wort „Pauschale“ durch das Wort „Zuwendung“ ersetzt.
1.2.7
Satz 9 wird wie folgt gefasst:

9Die Träger der Naturparke erhalten im Wege der Festbetragsfinanzierung zur Konzeption eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 50 000 €, zur Errichtung eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 2 Mio. € sowie für den entsprechenden Betrieb eines Naturparkzentrums einen Betrag von bis zu 215 000 € pro Jahr.“

1.2.8
In Satz 12 wird der Betrag „90 000“ durch den Betrag „100 000“ ersetzt.
1.2.9
In Satz 13 wird der Betrag „90 000“ durch den Betrag „100 000“ ersetzt.
1.3
Nr. 5.4.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Bei Vorhaben mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung:

  • zur Sicherung und Erhaltung der in den „Roten Listen“ genannten stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume,
  • zur Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten,
  • zum Erhalt und zur Entwicklung von Gebieten des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000,
  • zum Aufbau und Pflege eines Biotopverbunds insbesondere im Rahmen von ABSP-Umsetzungsprojekten,

werden Zuwendungen bis zu einem Förderhöchstsatz von 90 % gewährt.“

1.3.2
Satz 4 wird wie folgt eingefügt:

4Für Vorhaben auf Moorstandorten (Nr. 2.2.5) kann mit entsprechender Begründung der Notwendigkeit der Fördersatz bis zu 100 % betragen.“

1.3.3
Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5 und wie folgt gefasst:

5In jedem Fall ist, außer bei Vorhaben nach Satz 4, eine angemessene Beteiligung des Vorhabenträgers von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sicherzustellen (vergleiche auch Nr. 5.4.3).“

1.4
Folgende Nr. 16 wird angefügt:
„16.
Übergangsregelung

Bewilligungen, die auf Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 610) erteilt wurden, werden nach den bisherigen Regelungen abgewickelt.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor