Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 520 vom 25.10.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 7c376049c2a2af7081af00c2f42be739e964ec48b5433a78a3ccfd320fb60d24

Verwaltungsvorschrift

7070-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Allgemeines

7070-W

Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an
die gewerbliche Wirtschaft (AVG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 12. Oktober 2023, Az. 52-3500/525/3

1Gemäß den Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 16.3 Satz 1 zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 257), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 1. März 2021 (BayMBl. Nr. 179, Nr. 250), erlässt das Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes die nachstehenden Verwaltungsvorschriften.

Anlage: Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (Besondere Nebenbestimmungen – BNZW)

2Die folgenden Regelungen gelten für Projektförderungen aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie an die gewerbliche Wirtschaft aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie der bayerischen Förderprogramme, soweit in deren Richtlinien auf die AVG Bezug genommen wird.

1.Bewilligungsvoraussetzungen

1.1
Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft werden nach besonderen Richtlinien gewährt.
1.2
1Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. 2Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. 3Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.
1.3
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die bei Stellung des Antrags auf Gewährung der Zuwendung (siehe Nr. 3.1) noch nicht begonnen worden sind.
1.3.1
1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 2Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag von vorneherein
  • ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
  • unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hinsichtlich der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.

3Nicht als Beginn des Vorhabens gilt außerdem der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragsvorbereitung und -erstellung) dienen. 4Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 5Für das Herrichten des Grundstücks gilt zusätzlich die Voraussetzung, dass die Auftragsvergabe für das „Herrichten des Grundstücks“ von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.

1.4
Sollen für dasselbe Vorhaben Zuwendungen ausnahmsweise von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, haben die Zuwendungsgeber in der Regel vor Bewilligung Einvernehmen mindestens herbeizuführen über
1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),
1.4.3
die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
1.4.4
die Beteiligung der fachlichen zuständigen technischen staatlichen Verwaltung (z. B. in Fällen der Nr. 6),
1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Die Bewilligungsbehörde hat den Obersten Rechnungshof vorher zu unterrichten.
1.4.6
1Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (s. Nr. 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. 2Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden BNZW einer ergänzenden Regelung bedarf. 3Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige staatliche Verwaltung zu beteiligen ist.

2.Höhe der Zuwendung

2.1
1Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilfinanzierung bewilligt. 2Sie ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 3In begründeten Fällen kann davon abweichend eine andere Finanzierungsart gewählt werden. 4In diesen Fällen sind ggf. im Zuwendungsbescheid von der BNZW abweichende Regelungen (Auszahlung, Nachweis der Verwendung) festzulegen.
2.2
1Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vgl. Art. 23 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO). 2Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch Nr. 2.3). 3Hierzu gehören auch steuerliche Vergünstigungen, die der Zuwendungsempfänger im Zusammenhang mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben erhält.
2.3
1Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse Dritter, sollen sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. 2Dabei sind aus den zuwendungsfähigen Ausgaben solche Ausgaben auszuklammern, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.
2.4
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. dazu auch Nr. 3.3.3).

3.Antragsverfahren

3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen oder elektronischen Antrags gemäß Nr. 14.1. Die Verwendung bereitgestellter Muster kann vorgegeben werden.
3.2
1Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. 2Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nach Maßgabe der Förderrichtlinien, sonstiger für die Bewilligung geltender Verwaltungsanweisungen und nach den Verhältnissen im Einzelfall zu belegen.
3.3
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
3.3.1
eine genaue Projektbeschreibung, ein Investitions- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
3.3.2
eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
3.3.3
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. Ist der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind im Investitions- und Finanzierungsplan nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) anzusetzen.
3.4
1Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. 2Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. 3In dem Vermerk soll insbesondere eingegangen werden auf
3.4.1
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,
3.4.2
die Beteiligung anderer Dienststellen (ggf. auch in fachtechnischer Hinsicht),
3.4.3
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.4),
3.4.4
die Wahl der Finanzierungsart, soweit von der Anteilfinanzierung abweichend,
3.4.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung.
3.5
Ergänzend ist folgendes zu beachten:
3.5.1
Dem Antragssteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag diejenigen Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG – in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz – SubvG –) die nach
3.5.1.1
dem Zuwendungszweck,
3.5.1.2
Rechtsvorschriften,
3.5.1.3
diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
3.5.1.4
besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.
3.5.2
Zu den Tatsachen nach Nr. 3.5.1 gehören insbesondere solche,
3.5.2.1
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind,
3.5.2.2
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Investitions- und Finanzierungsplans oder sonstiger nach Nrn. 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
3.5.2.3
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 48, 49, 49a, BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,
3.5.2.4
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstanden beziehen (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SubvG).
3.5.3
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 4 SubvG).
3.5.4
Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.
3.5.5
Ergeben sich aus den Angaben des Antragsteller, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen in Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SubvG).
3.5.6
1Die Bewilligungsbehörde hat die in den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.5 genannten subventionserheblichen Tatsachen dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung konkret und auf das jeweilige Förderprogramm und den jeweiligen Zuwendungsempfänger bezogen zu bezeichnen. 2Dabei müssen die auf den konkreten Förderfall bezogenen Tatsachen vollständig und abschließend aufgeführt werden, die für die Erteilung der Förderbewilligung und die Belassung der Fördermittel nach Verwendungsnachweisprüfung zur Verwirklichung des Förderzweckes (Landesinteresses) maßgeblich sind. 3Verweise auf konkret bezeichnete Felder in Antragsformularen sind dann ausreichend, wenn dort die subventionserheblichen Tatsachen in der vorgenannten Weise bezeichnet sind. 4Abstrakte Beschreibungen in Förderrichtlinien, pauschale Verweise und nicht abschließende Aufzählungen genügen nicht.

4.Bewilligung

4.1
1Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies nach Maßgabe des Art. 39 BayVwVfG erforderlichenfalls zu begründen.
4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
4.2.1
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
4.2.2
die Art der Zuwendung (Projektförderung) und deren Höhe,
4.2.3
eine hinreichend genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks (z. B. Art und Umfang der Maßnahme, Zahl der betroffenen Arbeitsplätze o. ä.) und die Angabe, wie lange die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind (Bindungsfrist) sowie ggf. weitere Angaben dazu, wie nach Ablauf dieses Zeitraums mit den Gegenständen zu verfahren ist; Antrag und Projektbeschreibung in der der Bewilligung zugrunde liegenden Fassung sind regelmäßig explizit als Grundlage und Bestandteil des Zuwendungsbescheids aufzunehmen,
4.2.4
die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; werden der Bemessung der Zuwendung nicht die gesamten Ausgaben zugrunde gelegt, so muss, soweit erforderlich, aus dem Zuwendungsbescheid oder den Anlagen dazu die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgehen,
4.2.5
den Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf und das Vorhaben abgeschlossen sein muss; er kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
4.2.6
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
4.2.7
soweit zutreffend und erforderlich, den Hinweis auf die in Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 3 SubvG,
4.2.8
die BNZW, etwaige Abweichungen und zusätzliche Nebenbestimmungen (Nr. 5).
4.3
1Die Höhe der Zuwendung soll regelmäßig nur vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, sofern darüber zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Ungewissheit besteht; die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Nr. 11) festgesetzt. 2Der Zuwendungsbescheid muss eine Begründung enthalten, weshalb die Höhe der Zuwendung im vorliegenden Fall erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann. 3Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wird hinsichtlich der vorläufig getroffenen Regelungen durch den Schlussbescheid ersetzt und stellt nicht länger einen Grund für das Behaltendürfen der Zuwendung dar. 4Eine vorbehaltlose Festlegung im Zuwendungsbescheid soll nur erfolgen, wenn die Zuwendungshöhe bereits verbindlich festgestellt werden kann, etwa bei Festbetragsfinanzierungen (VV Nr. 2.2.1 zu Art. 44 BayHO).
4.4
Zuwendungsbescheide mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € sowie ggf. die entsprechenden Schlussbescheide in den Fällen einer Vorbehaltsfestsetzung nach Nr. 4.3 sind dem Obersten Rechnungshofes in elektronischer Form (https://formularserver.bayern.de/zuleitungen) zu übermitteln (vgl. auch die jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien des Freistaates Bayern), soweit er nicht allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet; dies gilt auch dann, wenn im Schlussbescheid die endgültig festgesetzte Höhe der Zuwendung unter 50 000 € liegt.

5.Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1
1Die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft – BNZW (Anlage) sind als Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. 2Für die Anforderung der Zuwendung können für einzelne Förderbereiche abweichende Regelungen getroffen werden.

3Die Bewilligungsbehörde darf – auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides –

5.1.1
Erhöhungen des verbindlichen Investitions- und Finanzierungsplans über die in Nr. 1.2 der BNZW genannten Fälle hinaus zuzulassen, wobei die Durchfinanzierung des Investitionsvorhabens in jedem Fall gesichert sein muss,
5.1.2
anstelle eines einfachen Verwendungsnachweises einen vollen Verwendungsnachweis (mit der Vorlage von Belegen) verlangen,
5.1.3
bei Vorliegen besonderer Umstände die Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den BNZW festlegen,
5.1.4
in Einzelfällen Ausnahmen von den Nm. 3 und 4 der BNZW zulassen.
5.2
Über die BNZW (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.2.1
die Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches sowie bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen zusätzlich die Rückzahlung und Verzinsung. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus der Zuwendung Grundstücke (einschließlich Gebäude) oder Rechte erworben werden. Wegen der in Betracht kommenden Sicherheitsleistungen gelten die VV Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 zu Art. 59 BayHO sinngemäß;
5.2.2
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten;
5.2.3
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung;
5.2.4
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen;
5.2.5
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises. Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen. Voraussetzung für den Einbehalt einer Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Zuwendungsbescheid;
5.2.6
bei Bewilligung von entsprechenden Mitteln die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bundes oder der EU.

6.Zuwendungen für Baumaßnahmen

1Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen kann die fachlich zuständige technische Verwaltung gutachtlich beteiligt werden und es können zusätzliche Unterlagen angefordert werden. 2Die Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO können sinngemäß angewendet werden, sofern dies im Einzelfall sinnvoll erscheint.

7.Auszahlung der Zuwendungen

7.1
1Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 2Die Auszahlung der Zuwendungen kann von der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids abhängig gemacht werden. 3Dabei kann der Zuwendungsempfänger die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
7.2
1Bei der Förderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird. 2Die ausgezahlten Beträge müssen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.
7.3
Der nach Nr. 5.2.5 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe bestehen oder der Zuwendungsfall gem. Nr. 11.2 vertieft geprüft werden soll, unverzüglich nach der kursorischen Prüfung (Nr. 11.1) des Verwendungsnachweises auszuzahlen.
7.4
1Soweit vertretbar, soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 € die Auszahlung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen. 2Nr. 7.3 gilt entsprechend.

8.Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1
1Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung des Erstattungsanspruchs und die Verzinsung wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere Art. 43, 48, 49, 49a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften. 2Die erforderlichen Verwaltungsakte sind nach Maßgabe des Art. 39 BayVwVfG unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen.
8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1
1Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (Art. 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG) oder im Falle einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) die endgültige Zuwendungshöhe hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt. 2Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen sollen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 1 000 € unterbleiben, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.
8.2.2
1Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, gemäß Art. 49a BayVwVfG zurückzufordern; das gilt insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 2Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtmäßigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
8.2.4
1Ein Fall des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. 2Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. 3Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.

4Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn

  • der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
  • die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
  • seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.2.5
Die Bewilligungsbehörde hat des Weiteren zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, gemäß Art. 49a BayVwVfG zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG und vorstehende Nr. 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
8.2.6
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 und Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG), wenn sie innerhalb von drei Monaten (vgl. Nr. 7.2 Satz 2) für fällige Zahlungen verbraucht wird.
8.3
1In den Fällen der Nm. 8.2.2 bis 8.2.6 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. 2Auf die Anhörungspflicht nach Art. 28 BayVwVfG wird hingewiesen.
8.4
1Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG erfolgt. 2Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind.
8.5
1Die Erstattung und Verzinsung von bereits gewährten Leistungen richtet sich nach Art. 49a BayVwVfG. 2Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

3Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit tritt die Unwirksamkeit zu dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt ein. 4Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. 5Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.

6Im Falle der endgültigen Festsetzung einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung beginnt die Verzinsung regelmäßig mit dem Tag, der dem Tag der Auszahlung der zu viel gewährten Zuwendung folgt.

8.6
1Wird die Zuwendung nicht innerhalb von drei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.6) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. 2Entsprechendes gilt grundsätzlich, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (Art. 49a Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).
8.7
Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 500 € beträgt.

9.Überwachung der Verwendung

9.1
1Die Verwaltung hat, die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. 2Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr nach Haushaltsstellen gegliederte Übersichten zu führen über
9.1.1
Empfänger, Bezeichnung der Maßnahme, Art und Höhe der Zuwendung,
9.1.2
die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen. Ferner ist die fristgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang sowie der Zeitpunkt dessen Prüfung durch die Verwaltung zu dokumentieren.
9.2
Dem Obersten Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 9.1 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

10.Nachweis der Verwendung

10.1
Die Bewilligungsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Besonderen Nebenbestimmungen zu verlangen.
10.2
In der Regel genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen).
10.3
1Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger eine Erklärung folgenden Inhalts zu verlangen:

2In Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass

  • die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
  • die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
  • die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurden,
  • die im Zuwendungsbescheid einschließlich den dort enthaltenen Nebenbestimmungen genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden.

3Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die Zuwendung im Fall ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt.

10.4
Der Nachweis der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn er die in den BNZW geforderten Angaben enthält und die Prüfung des Verwendungsnachweises (Nr. 11) ohne Mehraufwand gewährleistet ist.

11.Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob
11.1.1
der Verwendungsnachweis vollständig ist und den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Unterlagen plausibel ist,
11.1.3
es Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs und ggf. Hindernisse gegen die Auszahlung einer etwaig verfügten Schlussrate gibt (Nrn. 5.2.5, 7.3).
11.1.4
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
11.2
In einem zweiten Schritt sind die Verwendungsnachweise vertieft zu prüfen.
11.2.1
1Die vertiefte Prüfung soll dabei auf eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Zuwendungsfällen begrenzt werden. 2Dabei soll ein Anteil von 10 % aller Zuwendungsfälle des Förderprogramms nicht unterschritten werden. 3Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach Risikokriterien, beispielsweise:
  • angemessener Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
  • besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
  • Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen,
  • Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Prüfungen,
  • prüfungswürdige Tatbestände (z.B. ausgewählte Kostengruppen, hohe Ausgaben).
11.2.2
1Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob
  • der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht und
  • die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist.

2Die Bewilligungsbehörde kann den Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. 3Sie kann Belege, Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. 4Vorgelegte Belege sind, soweit sie in die Prüfung einbezogen worden sind, mit einem Prüfzeichen zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. 5Auf die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG ist besonders zu achten.

11.3
1Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. 2Dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum).
11.4
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises und des Prüfungsvermerks.
11.5
Der Prüfungsvermerk ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen (zum Erfordernis eines Schlussbescheides vgl. Nr. 4.3 AVG).

12.Erfolgskontrolle

Auf die sich aus Art. 7 BayHO und die VV Nr. 7 hierzu ergebende Pflicht zur Durchführung einer Erfolgskontrolle von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle) seitens der zuständigen obersten Staatsbehörde oder der von ihr bestimmten Stellen wird ausdrücklich hingewiesen.

13.Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger

1Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so ist im Zuwendungsbescheid festzulegen, wie und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. 2Hierbei ist sicherzustellen, dass·die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. 3Gegenüber dem Dritten sind die subventionserheblichen Tatsachen nach Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 2 SubvG zu bezeichnen (vgl. Nr. 3.5).

14.Besondere Regelungen

14.1
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des BayVwVfG (insbesondere Art. 3a und Art. 37) und des BayDiG zulässig.
14.2
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 13 ergeben, werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium geklärt.
14.3
Soweit Regelungen nach Nr. 14.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof herzustellen.

15.Inkrafttreten

15.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
15.2
Mit Ablauf des 31. Oktober 2023 treten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG), Bekanntmachung vom 3. Dezember 2003, Az. 3560 - III/2i - 1751 (AllMBI. S. 912), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2015 (AllMBl. S. 502), außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



Anlage