Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 523 vom 01.11.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 2026/I
nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. Oktober 2023, Az. IV.5-BS5154.0/12/4

1.Prüfungstermine

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare Februar 2024/2026 nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 2026/I nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) teil.

Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 29. April 2024 bis 12. Juli 2024 an der Seminarschule,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 4. November 2024 bis 4. Juli 2025 an der Einsatzschule,
  • die 3. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 6. Oktober 2025 bis 28. November 2025 an der Seminarschule,
  • das Kolloquium in der Zeit vom 29. September 2025 bis 31. Oktober 2025 und
  • die mündliche Prüfung in der Zeit vom 6. Oktober 2025 bis 28. November 2025 an der Seminarschule.

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Termine und Fristen zu beachten.

2.Prüfungstermine im Erweiterungsfach

Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare Februar 2024/2026, die eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach erfolgreich abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes erfolgreich ablegen und auch an der Zweiten Staatsprüfung in diesem Fach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 2 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu den in Nr. 1, Spiegelstrich 2 oder 3 (Prüfungslehrprobe) und 5 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen.

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben der örtlichen Prüfungsleitung (Seminarvorständen) eine etwaige Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach unter Angabe des Fachs und des Termins der erfolgreichen Ablegung der Prüfung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

Eine Anmeldung während des Vorbereitungsdienstes auch zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach muss spätestens bis zum Beginn des dritten Ausbildungsabschnittes erfolgen.

3.Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens

An der Zweiten Staatsprüfung 2026/I nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2025/I nicht bestanden haben und zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden im ersten halben Jahr einem Studienseminar Februar 2025/2027 und im zweiten halben Jahr einem Studienseminar Februar 2024/2026 zugewiesen. Sie legen die Einzelprüfungen wie folgt an der Seminarschule ab:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 28. April 2025 bis 23. Mai 2025,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 23. Juni 2025 bis 2. Oktober 2025.

Für die 3. Prüfungslehrprobe, das Kolloquium und die mündliche Prüfung gelten die Termine von Nr. 1.

Für den Fall, dass im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis spätestens 14. März 2025 einzuholen.

Die sonstigen Bestimmungen von § 18 LPO II gelten entsprechend.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2026/I in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2025/I oder 2025/II abgelegt und nicht bestanden haben (§ 32 Abs. 1 LPO II). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens am 9. September 2025 im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen, eingegangen sein. Die Wiederholungsprüfung (Prüfungslehrprobe und mündliche Prüfung) findet in der Zeit vom 6. Oktober 2025 bis zum 28. November 2025 an einer Seminarschule statt.

4.Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung

Zur Zweiten Staatsprüfung 2026/I können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2025/I oder 2025/II abgelegt und bestanden haben (§ 16 Abs. 2 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist

4.1
für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2025/I bestanden haben, dass sie
4.2
sich bis spätestens 1. März 2025 (bei Fertigung einer neuen schriftlichen Hausarbeit) bzw. 16. Mai 2025 (bei Anrechnung der anlässlich der Erstablegung gefertigten schriftlichen Hausarbeit) zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden,
4.3
der Meldung die in den Ausführungsbestimmungen zu § 16 Abs. 2 LPO II verlangten Unterlagen beifügen und
4.4
mit der Meldung eine Erklärung abgeben, ob sie die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet haben wollen oder nicht;
4.5
für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2025/II bestanden haben, dass sie
4.6
sich bis spätestens 9. September 2025 zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden und
4.7
gleichzeitig beantragen, dass die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen zu richten.

Diese Bewerberinnen und Bewerber haben die Zweite Staatsprüfung (Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung) zu den unter Nr. 1 genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) bzw. in der Zeit vom 29. September 2025 bis 28. November 2025 (Prüfungslehrproben) abzulegen.

Das Thema für eine neu zu fertigende schriftliche Hausarbeit ist von der Prüfungsteilnehmerin bzw. vom Prüfungsteilnehmer bis spätestens 14. März 2025 einzuholen.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2026/I in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2025/I oder 2025/II abgelegt und bestanden haben (§ 32 Abs. 2 LPO II). Die Sätze 2 und 3 des letzten Absatzes von Nr. 3 gelten entsprechend.

5.Möglichkeit des Nachteilsausgleichs

§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sieht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer vor. Das gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung beim Absolvieren von Prüfungsteilen erheblich beeinträchtigt sind.

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilausgleichs ist die Vorlage eines entsprechenden – hinreichend aussagekräftigen – amtsärztlichen Gutachtens. Hierzu ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Das amtsärztliche Gutachten muss außerdem eine Aussage darüber enthalten, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret besteht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen, ohne diesen überzukompensieren (Wettbewerb).

Der Antrag ist unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. unmittelbar nach einer ggf. später erfolgenden Feststellung der Schwerbehinderung, Gleichstellung oder der Feststellung gemäß § 54 Abs. 3 Allgemeine Prüfungsordnung (APO) beim Seminarvorstand zu stellen, der diesen zusammen mit den vorgeschlagenen Nachteilsausgleichen dem Prüfungsamt vorlegt. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet das Prüfungsamt.

6.Abweichen vom allgemeinen Prüfungszeitraum

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

Bernhard Butz

Ministerialdirigent

StAnz. Nr. 44