Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 552 vom 15.11.2023

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Durchführung der Qualifikationsprüfung 2024 für den Einstieg
in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Steuer

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 31. Oktober 2023, Az. 26-P 3533-3/13

1In der Zeit vom 11. bis 19. April 2024 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer 2024 für die Steuersekretäranwärter und Steuersekretäranwärterinnen 2022 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2022 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.

2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 11. bis 21. Oktober 2024 abgehalten.

3Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 33 bis 49) der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) in der am 3. November 2022 geltenden Fassung.

4Zur Durchführung der §§ 33 ff. StBAPO in der am 3. November 2022 geltenden Fassung wird für die Qualifikationsprüfung 2024 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer Folgendes bestimmt:

5Als fünftes Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e StBAPO in der am 3. November 2022 geltenden Fassung) ist eine Aufgabe aus dem Bereich Staats- und Verwaltungskunde in Verbindung mit Fragen der Datenverarbeitung zu bearbeiten.

6Das Fach Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Aufgabe „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StBAPO in der am 3. November 2022 geltenden Fassung mitgeprüft.

7Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO in der am 3. November 2022 geltenden Fassung sind bis zum 15. Januar 2024 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 8Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor