Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 553 vom 15.11.2023

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Durchführung der Qualifikationsprüfung 2024 für den Einstieg
in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 31. Oktober 2023, Az. 26-P 3533-2/13

1In der Zeit vom 8. bis 15. April 2024 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung 2024 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Staatsfinanz für die Regierungssekretäranwärter und Regierungssekretäranwärterinnen 2022 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2022 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.

2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung angeboten werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 11. bis 18. Oktober 2024 abgehalten.

3Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Ersten Teils Vierter Abschnitt der Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 11. August 2022 (GVBl. S. 585) geändert worden ist, sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GVBl. S. 570) geändert worden ist.

4Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird Folgendes bestimmt:

5Schriftliche Prüfungen sind in den Fächern

  1. 1. Besoldungsrecht und Beamtenrecht,
  2. 2. Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht,
  3. 3. Versorgungsrecht,
  4. 4. Staatskunde und Verwaltungskunde und
  5. 5. Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen und Beihilferecht

abzulegen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FachV-StF).

6Anträge auf Nachteilsausgleich sind bis zum 9. Februar 2024 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 7Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor