Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 575 vom 29.11.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2020.5-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunales Verfassungsrecht
  • Kommunale Gliederung, Kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen

2020.5-I

Änderung der Bekanntmachung über kommunale Namen,
Hoheitszeichen und Gebietsänderungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 10. November 2023, Az. B3-1401-3-3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHG-Bek) vom 25. März 2000 (AllMBl. S. 324), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.1 Abs. 4 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(Nr. IV der VwV-StVO zu § 42 zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel)“.

1.2
Nr. 1.5.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Dem Antrag auf Erteilung eines Namens für einen bewohnten Gemeindeteil hat die Gemeinde einen geeigneten Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG) beizufügen, der den neu zu benennenden Gemeindeteil ausweist.“

1.3
Nr. 1.5.2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird nach dem Wort „Karten“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.
1.3.2
In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Kartenblatt“ jeweils durch das Wort „Kartenausschnitt“ ersetzt.
1.4
In Nr. 1.5.4 Abs. 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „elektronischen“ eingefügt und in Spiegelstrich 4 werden die Wörter „ ; diesem ist die Änderungsmitteilung zusätzlich elektronisch an eine vom Landesamt bekannt zu gebende Funktionsadresse zu übermitteln“ gestrichen.
1.5
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „eine amtliche Flurkarte oder eine Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25.000“ durch die Wörter „ein geeigneter Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a VermKatG)“ ersetzt.
1.5.2
In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „eine Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25.000“ durch die Wörter „einen geeigneten Kartenausschnitt“ ersetzt.
1.6
In Nr. 3.3.4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „eine amtliche Flurkarte oder eine Topographische Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25.000 in mindestens dreifacher Ausfertigung“ durch die Wörter „einen geeigneten Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a VermKatG)“ ersetzt.
1.7
In Nr. 3.4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „einer Karte mit einem Maßstab von mindestens 1 : 25.000“ durch die Wörter „einem geeigneten Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a VermKatG)“ ersetzt.
1.8
Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Abs. 2 wird nach den Wörtern „berührt ist,“ das Wort „elektronisch“ eingefügt und in Buchst. c werden die Wörter „ , 3fach; diesem ist die Änderungsmitteilung zusätzlich elektronisch an eine vom Landesamt bekannt zu gebende Funktionsadresse zu übermitteln“ gestrichen.
1.8.2
In Abs. 4 werden die Wörter „Abdruck der amtlichen Flurkarte oder eine andere Karte mindestens im Maßstab 1 : 25.000“ durch die Wörter „geeigneter Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a VermKatG)“ ersetzt.
1.9
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4.
Vorrang des elektronischen Dokumentenaustausches

Der Schriftverkehr zwischen den in dieser Bekanntmachung genannten staatlichen Behörden und anderen Stellen soll vorrangig elektronisch erfolgen, soweit technische, rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen (§ 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern – AGO).“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. November 2023 in Kraft.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor