Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 577 vom 29.11.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 7d8c897b535a3596164a65f6d52c8d62f428cde65da806ac7cc10488660aa5dd

Verwaltungsvorschrift

2235.1.1.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
  • Allgemeines

2235.1.1.1-K

Änderung der Bekanntmachung über das Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung
in den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums sowie in den
Jahrgangsstufen II und III des Kollegs

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. November 2023, Az. V.9-BS5610.0/14/3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über das Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums sowie in den Jahrgangsstufen II und III des Kollegs vom 12. April 2023 (BayMBl. Nr. 193) wird wie folgt geändert:
1.1
Das Aktenzeichen „V.9-BS5310.0/14/1“ wird durch das Aktenzeichen „V.9-BS5610.0/14/1“ ersetzt.
1.2
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Die Rückgabe der überprüften Portfolios und die Mitteilung der Zeugnisbemerkung an die Schülerinnen und Schüler soll vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung erfolgen, in begründeten Ausnahmefällen spätestens aber am Termin der Notenbekanntgabe über die in der Abiturprüfung erzielten Leistungen.“

1.2.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
1.3
Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
6.
Rücktritt

1Einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 bzw. II/2 oder 13/1 bzw. III/1 zurücktritt, kann auf Antrag gestattet werden, dass sie oder er das Aufbaumodul im ursprünglichen Abiturjahrgang weiterführt. 2Andernfalls ist das Aufbaumodul in demjenigen Abiturjahrgang zu wiederholen, in den der Rücktritt erfolgt, oder – falls eine vollständige Wiederholung im nachrückenden Abiturjahrgang nicht mehr möglich ist – in diesem zu vervollständigen. 3Dabei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die wiederholende Schülerin oder der wiederholende Schüler insgesamt an allen fünf Projekttagen mitsamt der erforderlichen Vor- und Nachbereitung teilnimmt und sie oder er am Ende des Aufbaumoduls in der Lage ist, ein Portfolio vorzulegen, das im Hinblick auf die Zeugnisbemerkung allen Anforderungen entspricht. 4Satz 1 gilt auch infolge eines Rücktritts von der Abiturprüfung im Ausbildungsabschnitt 13/2 bzw. III/2 oder infolge einer nicht bestandenen Abiturprüfung; in diesem Fall kann auf Antrag gestattet werden, dass die wiederholende Schülerin oder der wiederholende Schüler die im Aufbaumodul im ersten Durchgang erzielte Zeugnisbemerkung beibehält, sofern das Aufbaumodul bereits vollständig durchlaufen wurde.“

1.4
Die bisherigen Nrn. 6 bis 8 werden Nrn. 7 bis 9.
1.5
In der neuen Nr. 7 Buchst. b wird folgender Absatz angefügt:

6Für Teilnahme, Befreiung und Beurlaubung gelten die Bestimmungen des § 20 BaySchO. 7Schülerinnen und Schülern, die aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert oder begründeter Weise vom Schulbesuch beurlaubt sind, erhalten Gelegenheit, das Versäumnis in geeigneter Weise nachzuholen (z. B. selbstständige Recherche, selbstständiger Besuch entsprechender Angebote, Teilnahme am entsprechenden Projekttag im nachrückenden Abiturjahrgang).“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor