Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 58 vom 08.02.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

1132-A
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Auszeichnungen (Orden, Ehrenzeichen, Staatsmedaillen)

1132-A

Ehrung von Arbeitsjubilaren

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 20. Januar 2023, Az. I3/6027-1/78

Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird bestimmt:

1.Voraussetzung für die Verleihung einer Ehrenurkunde

1.1
Die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales verleiht Ehrenurkunden des Freistaates Bayern an Beschäftigte, die
  • ihren ständigen Arbeitsplatz im Gebiet des Freistaates Bayern haben,
  • eine 25-, 40-, 45-, 50-, 55- und 60-jährige Dienstzeit bei demselben Arbeitgeber der privaten Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst verbracht haben und
  • nach ihrem Ruf und Verhalten einer Ehrung würdig sind.
1.2
Beschäftigten des Freistaates Bayern kann die Ehrenurkunde auch verliehen werden, wenn sie ihren ständigen Arbeitsplatz nicht mehr im Gebiet des Freistaates Bayern haben.

2.Beschäftigte

2.1
1Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
2.2
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, werden auf Antrag der Beschäftigungsstelle bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung einer Ehrenurkunde wie Beschäftigte behandelt, soweit sie in Einrichtungen des Gemeinwohls tätig sind.

3.Dienstzeit

3.1
Dienstzeit ist die Zeit, in der die oder der Beschäftigte ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
3.2
Zur Dienstzeit gehören auch die Zeit der Berufsausbildung oder eines Probearbeitsverhältnisses sowie Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, zum Beispiel für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.
3.3
1Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bis zu jeweils drei Jahren, die nicht auf vertragswidriges Verhalten der oder des Beschäftigten zurückgehen, sind unschädlich. 2Die Beschäftigungszeiten vor und nach der Unterbrechung werden zusammengerechnet. 3Die Zeit der Unterbrechung selbst bleibt unberücksichtigt.
3.4
Für Beschäftigte, bei denen die Beschäftigungszeit tariflich geregelt ist, ist diese für die Berechnung der Dienstzeit im Sinne dieser Bekanntmachung maßgebend.

4.Antrag auf Verleihung einer Ehrenurkunde

4.1
Beschäftigten der privaten Wirtschaft wird die Ehrenurkunde auf Antrag des Arbeitgebers verliehen.
4.2
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wird die Ehrenurkunde auf Antrag der obersten Dienstbehörde, in deren Bereich die oder der Beschäftigte tätig ist, oder auf Antrag der von ihr ermächtigten Stelle verliehen.
4.3
Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor dem Tag, an dem die Ehrenurkunde überreicht werden soll, beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu stellen.
4.4
1Auf der Internetseite des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales steht ein Online-Antrag zur Verfügung (www.stmas.bayern.de/jubilare). 2Die Antragstellung hat im Regelfall über den Online-Antrag zu erfolgen. 3Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
  • Name des Arbeitgebers oder der Beschäftigungsdienststelle;
  • Vor- und Nachname sowie Berufsbezeichnung der oder des Beschäftigten;
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses;
  • Dauer der Dienstzeit (25, 40, 45, 50, 55 oder 60 Jahre);
  • Tag der Vollendung der Dienstzeit (Jubiläumstag);
  • Tag, an dem die Ehrenurkunde voraussichtlich überreicht werden soll;
  • Bestätigung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und die oder der Beschäftigte nach Ruf und Verhalten einer Ehrung würdig ist;
  • Versandanschrift.
4.5
Bei Beschäftigten, die im Laufe ihrer Dienstzeit in verschiedenen Dienststellen oder bei mehreren Dienstherren beschäftigt waren, wird in die Ehrenurkunde anstelle des Namens der Beschäftigungsdienststelle die Bezeichnung „öffentlicher Dienst“ aufgenommen.
4.6
Nach dem Jubiläumstag (Nr. 4.4 Spiegelstrich 5) gestellte Anträge können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn der Jubiläumstag nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

5.Wortlaut der Ehrenurkunde

5.1
1In der privaten Wirtschaft enthält die Ehrenurkunde den Vor- und Nachnamen sowie die Berufsbezeichnung der oder des Beschäftigten, die Dauer der Dienstzeit, den Jubiläumstag, den Namen des Arbeitgebers oder des Betriebs sowie den Ausspruch des Dankes und der Anerkennung. 2Falls gewünscht, kann von der Angabe einer Berufsbezeichnung abgesehen werden.
5.2
1Im öffentlichen Dienst enthält die Ehrenurkunde den Vor- und Nachnamen sowie die Berufsbezeichnung der oder des Beschäftigten, die Dauer der Dienstzeit, den Jubiläumstag, den Namen der Beschäftigungsdienststelle oder die Bezeichnung „öffentlicher Dienst“ (Nr. 4.5) sowie den Ausspruch des Dankes und der Anerkennung. 2Falls gewünscht, kann von der Angabe einer Berufsbezeichnung abgesehen werden.
5.3
Die Ehrenurkunden werden von der Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales unterschrieben.

6.Überreichung der Ehrenurkunde

6.1
In der privaten Wirtschaft überreicht die Ehrenurkunde in der Regel der Arbeitgeber.
6.2
Im öffentlichen Dienst wird die Ehrenurkunde, soweit die zuständige oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt, durch den Leiter der Dienststelle, bei welcher die oder der Beschäftigte tätig ist, oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter überreicht.
6.3
Werden mehrere im Laufe eines Kalenderjahres fällige Ehrungen gemeinsam und gleichzeitig in einer Feier vorgenommen, so kann die Ehrenurkunde bereits vor dem Jubiläumstag überreicht werden.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Februar 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 14. Februar 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 1. Juli 1988 (AllMBl. S. 735, StAnz Nr. 34) außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor