Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 581 vom 29.11.2023

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter
ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Steuer

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 17. November 2023, Az. 22-P 3320-1/28

  1. 1. Allgemeines

1In den Jahren 2024 bis 2026 werden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat jährlich 45 Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene zugelassen.

2Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) sowie der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO).

3Nach Art. 37 Abs. 2 LlbG kommt für die Ausbildungsqualifizierung nur in Betracht, wer

a)
sich bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit (Art. 15 LlbG) von mindestens drei Jahren bewährt hat; bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene rechnet die erforderliche dreijährige Dienstzeit ab der erstmaligen Übertragung von Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene,
b)
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung erhalten hat (Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG) und
c)
nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen der Ämter ab der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

4Bei besonders geeigneten Beamtinnen und Beamten kann die nach Satz 3 Buchst. a erforderliche Dienstzeit nach den auf das Zulassungsverfahren entsprechend angewandten Maßstäben des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 LlbG um sechs Monate gekürzt werden. 5Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ist das Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG zum Beginn der Ausbildungsqualifizierung. 6Die Zulassungsreihenfolge richtet sich in den einzelnen Jahren ferner nach den Platzziffern aus dem Zulassungsverfahren, das vom Bayerischen Landesamt für Steuern am 17. April 2024 durchgeführt wird (§ 3 Abs. 1 EStBAPO). 7Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat Gültigkeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in den Jahren 2024 bis 2026. 8Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2027 durchgeführt werden.

9Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Ranglistenplatz erreicht, so gehen Bewerbungen höherer Besoldungsgruppen vor. Innerhalb der Besoldungsgruppen entscheiden über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die in Nr. 2.1.2.1 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28. Februar 2014 (Az.: 22 - P 1400 FV - 014 - 2 227/14) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien.

  1. 2. Anmeldung

1Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 10. Januar 2024 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Landesamt für Steuern anmelden. 2Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.

3Ein Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 LlbG (siehe auch Nr. 1) ist bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren noch nicht erforderlich. 4Erst bei der Zulassungsentscheidung vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsqualifizierung müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein. 5Die Beschäftigungsbehörde prüft, ob zum Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens alle bzw. welche Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildungsqualifizierung bereits vorliegen.

6Von der Teilnahme am Zulassungsverfahrens 2024 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem entsprechenden Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 4 Abs. 3 EStBAPO).

  1. 3. Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens

1Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.

2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht folgende Aufgaben (Arbeitszeit je 120 Minuten) zu bearbeiten:

  1. 1. die Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und dem Zeitgeschehen, in der sie ihre sprachliche Ausdrucksweise, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung sowie die Gliederung und Klarheit der Darstellung nachweisen sollen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 EStBAPO),
  2. 2. eine Aufgabe, in der sie Kenntnisse aus den Bereichen Abgabenordnung, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer nachweisen sollen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 EStBAPO). Die Aufgabe kann mit Fragen der elektronischen Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

3Für die Erörterung (Aufgabe nach Satz 2 Nr. 1) stehen drei Themen zur Wahl. 4Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die §§ 12 ff. der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) entsprechend anzuwenden (§ 5 Abs. 2 EStBAPO). 5Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe der Nr. 2 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt (§ 7 Abs. 2 EStBAPO). 6Zur Bildung der Endpunktzahl wird die Aufgabe nach Satz 2 Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach Satz 2 Nr. 2 zweifach gezählt. 7Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl. 8Auf Grund der Endpunktzahl erstellt das Bayerische Landesamt für Steuern eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben (§ 7 Abs. 3 EStBAPO). 9Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach Satz 2 Nr. 2. 10Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Bewertung der Aufgabe nach Satz 2 Nr. 2 erhalten den gleichen Rang, im Übrigen erhalten Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang.

  1. 4. Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden vom Bayerischen Landesamt für Steuern nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens über das Ergebnis und den dabei erreichten Ranglistenplatz unterrichtet. 2Sie werden ferner spätestens zum 1. August jeden Zulassungsjahres jeweils darüber informiert, ob bei ihnen in diesem Jahr die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung vorliegen werden. 3Etwaige Einwendungen gegen diese Mitteilung sind dem Bayerischen Landesamt für Steuern auf dem Dienstweg innerhalb von vier Wochen schriftlich zu übersenden und vom dort zuständigen Fachreferat unverzüglich zu entscheiden. 4Für Absagen von an sich zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung anstehenden Beamtinnen und Beamten können bis zur jährlichen Zulassungsgesamtzahl von 45 Beamtinnen und Beamten die dafür Nächstplatzierten zugelassen werden, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Beginn der Ausbildungsqualifizierung des jeweiligen Jahres vorliegen.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor