Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 585 vom 06.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Bayerische Staatskanzlei

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Verwaltungsvorschrift

1102-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung

1102-S

Erlass über die Stellvertretung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung
(Stellvertretererlass – StRVertrBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten

vom 21. November 2023, Az. B II 2 – 1164-3-29

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 373, BayRS 1102-2-1-S), die zuletzt durch Beschluss vom 21. März 2023 (GVBl. S. 110) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

  1. 1. 1Im Fall der Verhinderung aller Mitglieder der Staatsregierung aus einem bestimmten Geschäftsbereich oder einer Sonderaufgabe werden vertreten
  1. a)der Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
    durch den Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales,
  2. b)der Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales
    durch den Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundeangelegenheiten und Medien,
  3. c)der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration
    durch den Staatsminister der Justiz,
  4. d)der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr
    durch den Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
  5. e)der Staatsminister der Justiz
    durch den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration,
  6. f)die Staatsministerin für Unterricht und Kultus
    durch den Staatsminister für Digitales,
  7. g)der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
    durch die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
  8. h)der Staatsminister der Finanzen und für Heimat
    durch den Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr,
  9. i)der Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
    durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz
  10. j) der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz
    durch den Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
  11. k) die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
    durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst,
  12. l) die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
    durch die Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention,
  13. m) die Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention
    durch die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales,
  14. n) der Staatsminister für Digitales
    durch die Staatsministerin für Unterricht und Kultus.

2Ist auch der jeweilige Vertreter verhindert, kann die Stellvertretung ausnahmsweise auch von jedem anderen Staatsminister übernommen werden, wenn der zu vertretende Geschäftsbereich damit einverstanden ist. 3In besonderen oder unaufschiebbaren Fällen kann der Ministerpräsident die Vertretung jedes Staatsministers übernehmen.

  1. 2. Bei Dienstgeschäften in Berlin können die Mitglieder der Staatsregierung auch durch den Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien, bei Dienstgeschäften in Brüssel durch den Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales vertreten werden.
  2. 3. 1In Angelegenheiten des Richterwahlausschusses für die obersten Gerichtshöfe des Bundes werden die Mitglieder der Staatsregierung durch den Staatsminister der Justiz vertreten. 2Im Falle seiner Verhinderung gilt Nr. 1 entsprechend.
  3. 4. 1Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 8. November 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 7. November 2023 tritt der Stellvertretererlass (StRVertrBek) des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 11. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 164), der durch Bekanntmachung vom 14. März 2022 (BayMBl. Nr. 203) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder